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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 38/22·02.05.2022

Revision führt Aufhebung wegen fehlerhafter Verwerfung nach § 329 Abs. 4 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen die Verwerfung ihrer Berufung durch das Landgericht ein, nachdem sie zu einem neu anberaumten Termin nach Aussetzung der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das OLG Hamm gibt der Verfahrensrüge statt und hebt das Urteil mit den Feststellungen auf. Entscheidungsgrund: § 329 Abs. 4 StPO gilt nicht für neu angesetzte Termine nach Aussetzung. Die Sache wird an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und Sache an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 329 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte zu einem Fortsetzungstermin (i.S.d. § 228 StPO) unentschuldigt fehlt; bei Nichterscheinen zu einem nach Aussetzung neu anberaumten Hauptverhandlungstermin liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung nach § 329 Abs. 4 StPO nicht vor.

2

Die Ausnahmevorschrift des § 329 Abs. 4 StPO ist eng auszulegen; ihre Anwendung ist auf den in der Norm bezeichneten Fortsetzungsfall beschränkt und erfordert die Fortsetzungsnatur des Termins.

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Wird § 329 Abs. 4 StPO nicht zutreffend angewandt und kommt es hierdurch zu einer Verwerfung ohne Sachentscheidung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils nach §§ 349 Abs. 4, 353 StPO und die Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO.

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Wenn das Gericht eine Verwerfung nach einer anderen Vorschrift beabsichtigt, muss dies aus den Urteilsgründen klar hervorgehen; eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 329 Abs. 4 StPO schließt die Annahme einer Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO aus.

Relevante Normen
§ StPO § 329 Abs. 4§ 329 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 StPO§ 354 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 66 Ns 69/21

Leitsatz

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Rubrum

1

I.

2

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat die Angeklagte mit Urteil vom 26.05.2021 „der Beleidigung in Tateinheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall und in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen in drei Fällen“ schuldig gesprochen und sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung gesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.

3

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten beraumte das Landgericht zunächst Termin zur Berufungshauptverhandlung am 21.09.2021 an. Im Berufungshauptverhandlungstermin erschien die Angeklagte nicht und ihr Verteidiger überreichte eine Vertretungsvollmacht. Hieraufhin beschloss das Landgericht, dass von Amts wegen neu terminiert werden sollte. Mit Verfügung vom 08.10.2021 beraumte die damalige Vorsitzende der kleinen Strafkammer sodann einen weiteren Berufungshauptverhandlungstermin für den 21.01.2022 an und verfügte zugleich die Ladung der Angeklagten mit dem Zusatz, dass deren persönliches Erscheinen angeordnet wird. Auch im weiteren Berufungshauptverhandlungstermin am 21.01.2022 erschien die Angeklagte nicht und der Verteidiger legte eine Vertretungsvollmacht vor.

4

Das Landgericht verwarf daraufhin die Berufung der Angeklagten nach § 329 Abs. 4 (S. 2 i.V.m. S. 1) StPO mit der klarstellenden Maßgabe, dass die Angeklagte wegen Beleidigung, wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden, da ihr persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei. Das persönliche Erscheinen der Angeklagten sei erforderlich, weil sie sich hinsichtlich des Tatvorwurfs des Diebstahls dahingehend eingelassen habe, Eigentümerin des entwendeten Gegenstands gewesen zu sein. Hierzu sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen könne sie nur persönlich Auskunft geben und befragt werden.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit welcher sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

6

II.

7

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Revision hat auf die Verfahrensrüge hin (vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen (354 Abs. 2 StPO).

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1)

9

Die von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 4 (S. 2) StPO genügt den an sie nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu stellenden formellen Anforderungen jedenfalls im Hinblick darauf, dass das das Verwerfungsurteil nicht in einem Fortsetzungstermin im Sinne des § 228 StPO ergangen ist. Denn der Revisionsbegründung lässt sich hinreichend entnehmen, dass am Ende der ersten Berufungshauptverhandlung die Aussetzung des Verfahrens („neuer Termin von Amts wegen“) beschlossen wurde und angesichts des vier Monate dauernden Zeitraums zwischen den beiden Berufungshauptverhandlungsterminen auch offenkundig die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nicht eingehalten wurden.

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2)

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Die Verfahrensrüge dringt auch in der Sache durch.

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a)

13

Nach § 329 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist und dieser zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt. Der Senat tritt der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 04.04.2019 – (1) 53 Ss 14/19 (17/19) –, Rn. 9 - 16, juris) bei, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vorliegen, wenn – wie hier –  die Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.

14

b)

15

Angesichts der mehrfachen ausdrücklichen Bezugnahme auf § 329 Abs. 4 StPO in den Urteilsgründen sowie den Ausführungen zur Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens der Angeklagten kann schließlich ausgeschlossen werden, dass das Landgericht eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO beabsichtigte.