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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 30/15·27.04.2015

Revision verworfen: Freiheitsstrafe bei Besitz geringer Menge trotz Vorstrafen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ein. Kernfragen waren die Strafzumessung, das Absehen von Strafe (§29 Abs.5 BtMG) und die Versagung der Bewährung (§56 StGB). Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts wegen zahlreicher Vorstrafen und Bewährungsversagens und verwies die Revision als offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen; Verurteilung und Strafzumessung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei Besitz geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum ist nur in Ausnahmefällen geboten, kann aber bei zahlreicher Vorbelastung, hoher Rückfallgeschwindigkeit und Bewährungsversagen gerechtfertigt sein.

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Ein Absehen von Strafe nach §29 Abs.5 BtMG kommt nicht in Betracht, wenn die Taten nicht auf einer Abhängigkeit beruhen und der Angeklagte keine Anhaltspunkte für eine Verhaltensumkehr darlegt.

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Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft diese nur eingeschränkt und nur bis zur Grenze des Vertretbaren.

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Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §56 StGB unterliegt in der Revisionsinstanz einer nur eingeschränkten Nachprüfung; eine fehlerhafte Ermessensausübung muss erkennbar sein.

Relevante Normen
§ StGB § 47§ BtMG § 29 Abs. 5§ 344 Abs. 2 S.2 StPO§ BtMG § 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG§ 29 Abs. 5 BtMG§ 47 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30 Ns 63/14

Leitsatz

In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Revision des Angeklagten in ihrer Antragsschrift vom 5. März 2015 wie folgt Stellung genommen:

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„Die rechtzeitig eingelegte sowie frist- und formgerecht begründete Revision ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.

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Die unbegründet gebliebene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzulässig erhoben, da sie den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO nicht gerecht wird.

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Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

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Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

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Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Essen halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Das Gericht hat in dem Urteil zu erkennen gegeben, von der Möglichkeit des Absehens einer Strafe oder einer Milderung der Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG Gebrauch machen zu können, hiervon jedoch unter Berücksichtigung der zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens zutreffend abgesehen. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften, abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und diese sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 zu bewegen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12.06.2014 - III-2 RVs 11/14 - m.w.N.), doch folgt daraus kein fester Rechtssatz, dass bei dem Besitz einer geringen Menge allein eine bestimmte (Höchst-)Strafe in Betracht komme. Vielmehr bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei geben im Betäubungsmittelstrafrecht ebenso wie im allgemeinen Strafrecht Vorbelastungen des Angeklagten den Gerichten im Regelfall Veranlassung, aus Gründen der General- und Spezialprävention auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 11.07.2006 - 2 BvR 1163/06 - und v. 15.08.2006

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- 2 BvR 1441/06 -, OLG Hamm, Beschluss v. 29.04.2014 - III-3 RVs 31/14 -).

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Vorliegend hat das Landgericht Essen zunächst zutreffend von der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen, da ein Absehen von Strafe nicht hinzunehmen ist, wenn - wie hier - der Angeklagte über einen Zeitraum von nunmehr 11 Jahren ununterbrochen straffällig wird und er schließlich bei Tatbegehung unter zweifacher Bewährung stand. Der Angeklagte ist nach eigenem Bekunden auch nicht betäubungsmittelabhängig, sondern Gelegenheitskonsument, so dass die Taten nicht auf seine Krankheit zurückzuführen sind, vielmehr seiner fortbestehenden Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung Ausdruck verleihen. Dies wird bereits dadurch offenkundig, dass er nur

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3 1/2 Monate, nachdem gegen ihn eine weitere Bewährungsstrafe aus-

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gesprochen wurde, erneut straffällig geworden ist.

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Unter diesen besonderen Umständen ist auch die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gem. § 47 StGB gerechtfertigt. Das Landgericht Essen hat zu erkennen gegeben, dass es sich auch der Voraussetzungen dieser Norm im Rahmen der getroffenen Strafzumessungsentscheidung bewusst war.

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Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt demnach nicht vor. Dass das Tatgericht rechtsfehlerfrei gegebenenfalls auch auf eine geringere Strafe hätte erkennen können, führt nicht zum Erfolg der Revision, da die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tat- und nicht des Revisionsgerichts ist.

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Schließlich ist auch gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Kriminalprognose des Tatrichters nach § 56 Abs. 1 StGB unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses muss nach der Rechtsprechung die tatrichterliche Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (zu vgl. Fischer, 61. Auflg., § 56 Rdn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Rechtsbegriffe des § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Angeklagte bereits vielfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist Bewährungsversager und kann keine Tatsachen in seiner Lebensstruktur darlegen, die die Annahme einer Verhaltensumkehr zulässt.

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Die Revision ist daher im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.“

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Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an und nimmt auf sie zur Begründung Bezug. Die Revision des Angeklagten war dementsprechend als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.