Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision; sein privatschriftlicher Antrag ging verspätet ein. Das OLG verwirft den Antrag als unzulässig nach § 346 Abs. 2 StPO, weil die Wochenfrist überschritten wurde und keine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens vorlag. Das Gericht stellt ergänzend fest, dass die Revision mangels formgerechter Begründung nach § 345 StPO ohnehin unzulässig wäre.
Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unzulässig verworfen; Kosten des Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO muss innerhalb einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Gericht eingehen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf dem Verschulden des Antragstellers beruht (z. B. vergessene Frankierung eines am letzten Tag abgesandten Schreibens).
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten wird und keine formgerechte Begründung durch einen Verteidiger oder zur Niederschrift abgegeben wurde.
Wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist abgesandt wird, kann der Antragsteller sich nicht auf rechtzeitigen Zugang berufen, sofern aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 33 NS 93/13
Tenor
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 23. Mai 2013 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 22. November 2013, das dem Angeklagten am 20. Dezember 2013 zugestellt worden ist, verworfen. Dagegen hat der Angeklagte mit am 29. November 2013 beim Landgericht eingegangenem privatschriftlichem Schreiben vom selben Tage „Einspruch“ eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Revision sei nicht rechtzeitig in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31. Januar 2014 zugestellt worden ist, richtet sich der Angeklagte mit privatschriftlichem Schreiben vom 07. Februar 2014, welches am 12. Februar 2014 beim Landgericht eingegangen ist. Darin führt der Angeklagte im letzten Absatz aus, der Brief sei nach Aufgabe zur Post am 07. Februar 2014 am 11. Februar 2014 zurückgekommen, da er ihn versehentlich nicht frankiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom 07. Februar 214 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 28. März 2014 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen.
Der Angeklagten hat mit Datum vom 08. April 2014 eine privatschriftliche Gegenerklärung abgegeben, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Angeklagten bekannten Stellungnahme vom 28. März 2014 Folgendes ausgeführt:
„Die gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten vom 07.02.2014 ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angebracht worden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist innerhalb von einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu stellen. Die Frist hierfür endete am 07.02.2014. Die fragliche Eingabe ging jedoch erst am 12.02.2014 bei Gericht ein.
Soweit der Angeklagte auf seiner Eingabe vom 07.02.2014 (Bl. 87 d. A.) am 11.02.2014 vermerkt hat, das Schreiben sei dem Landgericht nicht rechtzeitig zugegangen, da er vergessen gehabt habe, den Brief zu frankieren, was er zu entschuldigen bitte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits deswegen nicht in Betracht, da sich aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt, dass er nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet, weil das Landgericht Essen die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Gemäß § 345 StPO ist eine Revision innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils zu begründen, wobei dies seitens des Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann. Eine derartige Begründung ist bei Gericht aber nicht eingegangen.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Darüber hinaus merkt der Senat Folgendes an:
Dem Angeklagten war auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sein privatschriftliches Antragsschreiben ausweislich seiner eigenhändigen Datumsangabe erst am 07. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, verfasst und auf den Postweg gebracht hat. Angesichts dessen konnte er - ungeachtet der vergessenen Frankierung - nicht damit rechnen, dass der Antrag noch fristgerecht beim Landgericht Essen eingehen werde.