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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 25/17·05.04.2017

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen; Urteilsformel berichtigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen zweifachen Diebstahls, in einem Fall als Versuch, ein. Streitpunkt war insbesondere die Formulierung der Urteilsformel und die Frage, ob gesetzliche Regelbeispiele in diese aufzunehmen sind. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet, berichtet die Urteilsformel auf "Diebstahl in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb" und führt aus, dass gesetzliche Regelbeispiele nur Strafzumessungsregeln sind; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen (einmal Versuch) als unbegründet verworfen; Urteilsformel berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften oder Regelbeispiele aufzunehmen, die keine selbstständigen Tatbestände, sondern Regelungen zur Strafzumessung darstellen.

3

Gesetzliche Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle begründen keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern dienen der Strafzumessung.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

5

Die Urteilsformel hat den tatsächlichen Schuldspruch präzise wiederzugeben, etwa durch die Angabe von Tat und Versuchsbeteiligung getrennt.

Relevante Normen
§ 243 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 3 Ns 129/16

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, schuldig ist.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit der Angeklagte vom Amtsgericht wegen „besonders schweren Fall des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem  Fall bei einem Versuch blieb,“ verurteilt worden war und dieser Schuldspruch durch die Verwerfung der Berufung aufrechterhalten worden ist, war er wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen aufzunehmen, die keine eigene Straftat beschreiben, sondern nur eine Strafzumessungsregelung enthalten. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 25). Die Bestimmung des § 243 StPO listet Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls auf. Es handelt sich um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die keinen eigenen Tatbestand bilden.