Revision stattgegeben: Fristgerechte Faxbegründung und fehlende besondere Ladungsvollmacht (§145a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verwerfung seiner Berufung ein; das OLG Hamm hob den Verwerfungsbeschluss und das Urteil auf. Das Gericht stellte fest, dass die Revisionsbegründung am Fristablauftag per Telefax bei Gericht einging. Zudem war die Ladung an den Pflichtverteidiger unwirksam, da eine besondere Ladungsvollmacht nach §145a Abs.2 StPO fehlte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere kleine Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Telefax gilt als bei dem Gericht zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird; für den Zugang kommt es auf den Eingang bei dem Gericht insgesamt und nicht auf das Eintreffen bei einer bestimmten Abteilung an (§341 Abs.1 StPO entsprechend auszulegen).
Die Monatsfrist zur Revisionsbegründung beginnt mit der Zustellung des Urteils und ist gewahrt, wenn die Revisionsbegründung dem Gericht innerhalb dieser Frist per Telefax zugegangen ist (§345 Abs.1 StPO i.V.m. §341 Abs.1 StPO).
Die Verwerfung einer Berufung nach §329 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus; ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt, begründet dies eine erfolgreiche Verfahrensrüge (§344 Abs.2 StPO).
Die besondere Ladungsvollmacht des Verteidigers nach §145a Abs.2 StPO muss vorliegen, damit eine Ladung an den Verteidiger dem Angeklagten zugerechnet werden kann; bloße, unklare Vermerke oder Hinweise im Protokoll genügen nicht als wirksame Vollmacht.
Liegt ein durchgreifender Verfahrensmangel bei der Ladung vor und ist die Revisionsrüge zulässig, sind das angefochtene Urteil und der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen (§354 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31 Ns 172/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist mit Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 2016 gemäß § 329 StPO verworfen worden.
Gegen dieses, dem Verteidiger des Angeklagten am 8. November 2016 zugestellte Urteil, hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Oktober 2016 Revision eingelegt.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden sei.
Gegen diesen, dem Verteidiger des Angeklagten am 5. Januar 2017 zugestellten Beschluss, hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Januar 2017 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er an dem Tag des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist, am 8. Dezember 2016, die Revisionsbegründung vom selben Tag dem Landgericht gefaxt habe und sich aus dem Sendeprotokoll ergebe, dass der Schriftsatz „erfolgreich versendet“ sei. Am Folgetag sei das Original bei der Poststelle des Landgerichts abgegeben worden.
Dem Schriftsatz vom 4. Januar 2017 hat der Verteidiger - nochmals - die Revisionsbegründung vom 8. Dezember 2016 beigefügt. Mit dieser hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat er ausgeführt, dass er nicht ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen worden sei. Die Ladung sei seinem Verteidiger als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellt worden. Dieser habe jedoch nicht die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO gehabt. Er habe von dem Termin auch keine Kenntnis gehabt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.
II.
1.
Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet.
Der Beschluss der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2016 war aufzuheben, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist. Die Frist zur Begründung der Revision endete gemäß § 345 Abs. 1 StPO nach Zustellung des Urteils am 8. November 2016 am 8. Dezember 2016. An diesem Tag ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Dezember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten begründet worden ist, bei dem Landgericht Essen per Telefax eingegangen. Ein Telefax ist dem Gericht zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird. Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, NStZ-RR 2013, 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 42 Rz. 18). Dass der Schriftsatz vom 8. Dezember 2016, welcher per Telefax versandt worden ist, auch am selben Tage dem Landgericht Essen zugegangen ist, ergibt sich aus dem von dem Verteidiger vorgelegten Sendeprotokoll, nach dem der Schriftsatz am 8. Dezember 2016 um 18.35 Uhr erfolgreich versendet worden sowie dem Journal des Landgerichts Essen über eingehende Telefaxe, wonach von dem Gerät des Verteidigers ein Schriftsatz am 8. Dezember 2016 um 18.38 Uhr bei dem Landgericht eingegangen ist.
Soweit der Angeklagte vorsorglich beantragt hat, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, ist dieser Antrag gegenstandslos, da die Frist zur Revisionsbegründung nicht versäumt worden ist.
2.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Revision gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 2016 hat Erfolg.
Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, greift durch.
Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO hat. Diese besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch – wie vorliegend – dem Pflichtverteidiger erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 145a Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011, StraFo 2011, 509). Über eine solche besondere Ladungsvollmacht verfügte der Verteidiger des Angeklagten, an den die Ladung zur Hauptverhandlung für den Angeklagten zugestellt worden ist, nicht. Der in dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 1. Juli 2016 in das Protokoll aufgenommene Vermerk „Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Haftverschonung die Anwälte als Zustellungsbevoll-
mächtigte benannt werden“, ist keine besondere Ladungsvollmacht im Sinne von § 145a Abs. 2 StPO. So ist schon unklar, welche Anwälte als Zustellungsbevoll-
mächtigte benannt worden sein sollen. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob es sich um eine eigene Willenserklärung des Angeklagten oder um einen Hinweis durch den Haftrichter gehandelt hat. Selbst wenn der„Hinweis“ auch eine Zustellungsvollmacht für Ladungen beinhalten sollte, so sollte dies nach der Formulierung offensichtlich nur „für die Haftverschonung“ gelten. Damit könnte es sich um eine an § 116a Abs. 3 StPO angelehnte Auflage gehandelt haben. Eine wirksame rechtsgeschäft-
liche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO beinhaltet der Hinweis jedenfalls nicht.
Das angefochtene Urteil war daher auf die Verfahrensrüge hin mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.