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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 179/19·08.01.2020

Sprungrevision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei § 105 JGG und Zuchtmitteln

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Erschleichens von Leistungen nach Jugendstrafrecht verwarnt, zu einem Gesprächskursus angewiesen und mit Freizeitarrest belegt. Mit der Sprungrevision rügte er u.a. eine unzureichende Begründung nach § 54 JGG sowie Fehler bei Rechtsfolgen. Das OLG hielt Schuldspruch und Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen für tragfähig, beanstandete aber die floskelhafte Begründung der Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) und die unzureichende Darlegung der Erforderlichkeit von Zuchtmitteln (§ 5 Abs. 2 JGG). Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Ausgang: Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Revision im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Begründungspflicht des § 54 JGG verlangt die Darlegung der für Rechtsfolgen maßgeblichen Umstände einschließlich der seelischen, geistigen und körperlichen Eigenart; Umfang und Tiefe richten sich u.a. nach der Eingriffsintensität der angeordneten Maßnahmen.

2

Eine Rüge, das Tatgericht habe naheliegende Beweiserhebungen zur Persönlichkeit unterlassen (Aufklärungsrüge), ist als Verfahrensrüge auszugestalten und muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.

3

Bei Heranwachsenden ist die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) einzelfallbezogen zu begründen; formelhafte Bezugnahmen auf einen Bericht der Jugendgerichtshilfe ohne Mitteilung der tragenden Umstände genügen nicht.

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Bestehen Zweifel, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, ist in Anlehnung an „in dubio pro reo“ zu prüfen, welche Rechtsfolge für den Angeklagten im konkreten Fall weniger einschneidend ist.

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Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2 JGG) setzen voraus, dass Erziehungsmaßregeln zur Einwirkung nicht ausreichen; die Erforderlichkeit kann nicht allein mit einem früher eingestellten Verfahren ohne Mitteilung der damaligen Umstände und Sanktion begründet werden.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG§ 54 JGG§ 335 Abs. 1, 312 StPO i.V.m. § 55 JGG§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 337 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 62 Ds 252/19

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 30.09.2019 (Az. 62 Ds-65 Js 394/19 - 252/19) des Erschleichens von Leistungen schuldig gesprochen. Zugleich hat es ihn verwarnt und die Teilnahme des Angeklagten an dem nächsten Gesprächskursus für Ssche Jugendliche nach Weisung der Jugengerichtshilfe angewiesen sowie mit einem Freizeitarrest belegt.

4

Zur Person des 18jährigen Angeklagten hat es festgestellt, dass über den Angeklagten nicht viel bekannt sei, da er den Termin bei der Jugendgerichtshilfe nicht wahrgenommen und Fragen nach seinem Werdegang nur zögerlich beantwortet habe. Der Angeklagte sei in C geboren und lebe mit seiner Familie seit vier Jahren in Deutschland. Der Vater habe selbständig ein Gewerbe angemeldet und arbeite beim Bau. Der Angeklagte könne etwas lesen, ob er schreiben könne sei unklar. Er spreche etwas deutsch, sei aber auf einen Dolmetscher für die Ssche Sprache angewiesen. Er sei arbeitssuchend, helfe aber auch seinem Vater. Ferner trage er Sorge dafür, dass seine Geschwister die Schule besuchen und hole diese davon ab. Am 10.09.2019 habe das Amtsgericht Essen ein Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen eingestellt und den Angeklagten ermahnt.

5

Zur Sache hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 00.06.2019 gegen 00.00 Uhr den Zug ##0 von C Hbf nach F Hbf ohne gültigen Fahrausweis benutzt habe. Hierbei habe er von Anfang an vorgehabt, das Fahrgeld von 6,00 € nicht zu entrichten. Die Staatsanwaltschaft habe das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

6

Die Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Dieser habe zudem keine schlüssige Erklärung abgeben können, warum er bei Kauf des Hinfahrttickets nicht gleich das Rückfahrtticket mitgekauft habe.

7

Auf den Angeklagten als Heranwachsenden finde Jugendstrafrecht Anwendung, weil er ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Berichts der Jugendgerichtshilfe unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen Reifeverzögerungen aufweise, die ihn zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstellten, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.

8

Zu seinen Gunsten spreche seine geständige Einlassung, der geringe Schuldcharakter der Tat, der geringe Schaden und die nachträgliche Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgelts. Gegen ihn sei jedoch zu werten, dass er in der Hauptverhandlung am 10.09.2018 auf die Strafbarkeit des Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden sei. Da er sich diesen Hinweis nicht als Warnung habe dienen lassen, sei zu befürchten, dass sich gleichartiges delinquentes Verhalten bei dem Angeklagten verfestigt habe. Neben Verwarnung und Teilnahme am Gesprächskursus sei er wegen der einschlägigen Vortrag mit einem Freizeitarrest zu belegen.

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Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Angeklagte mit dem am 01.10.2019 per Fax beim Amtsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger jeweils am 15.10.2019 zugestellt worden.

10

Mit weiterem Schriftsatz vom 17.10.2019, eingegangen beim Amtsgericht Essen am 21.10.2019, hat der Angeklagte bzw. sein Verteidiger mitgeteilt, dass das Rechtsmittel als (Sprung-)Revision durchgeführt werden soll und beantragt, das angefochtene Urteil mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Zur Begründung der Revision hat der Angeklagte die Sachrüge erhoben und näher dazu ausgeführt, dass das Urteil nicht der erweiterten Begründungspflicht aus § 54 JGG gerecht werde. Da das Amtsgericht selbst festgestellt habe, dass „über den Angeklagten (…) nicht viel bekannt“ sei, hätte sich die Vernehmung seiner Verwandten aufgedrängt. Zudem habe das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht daraus herleiten dürfen, dass dieser keine schlüssige Erklärung dafür habe abgeben können, dass er ein Rückfahrtticket bei Erwerb des Hinfahrttickets nicht gleich mitgekauft habe. Schließlich habe nicht strafschärfend gewertet werden dürfen, dass der Angeklagte die Tat trotz des Hinweises auf die Strafbarkeit des Verhaltens begangen habe.

11

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Antragsschrift vom 12.12.2019 beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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II.

13

1.

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Die nach §§ 335 Abs. 1, 312 StPO i.V.m. § 55 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (Sprung-) Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - jedenfalls vorläufig – Erfolg.

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a)

16

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Umfang verwirft der Senat die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.

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aa)

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Entgegen der Revision verletzen die Festellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht die in § 54 JGG normierte Urteilsbegründungspflicht. Nach dieser Norm ist in den Urteilsgründen auszuführen, welche Umstände für die Bestrafung und die angeordneten Maßnahmen bestimmend waren, wobei insbesondere die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten darzulegen ist. Aus diesem Grund hat das Gericht nicht nur den Lebenslauf des Angeklagten zu schildern, sondern seine Persönlichkeit umfassend zu erforschen und das Ergebnis der Persönlichkeitserforschung hier niederzulegen; dazu gehören regelmäßig die Herkunft, der familiäre Hintergrund, die sonstigen Bindungen und Beziehungen, das soziale Umfeld, die schulische bzw. ausbildungsmäßige Entwicklung, die konkreten gegenwärtigen Lebensumstände wie beispielsweise die Wohnsituation, das Erleiden von Krankheiten oder Unfällen, der Konsum von Alkohol und illegalen Drogen (Beck´scheOK-Kunkel,  Stand: 1.11.2019, JGG § 54 Rn. 40, 41). Der Umfang der erforderlichen Darlegungen steigt hierbei tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolgen an (KG Berlin NStZ 2013, 291; NStZ 2007, 223 und StV 2011, 582).

19

Den vorbeschriebenen Anforderungen werden die Ausführungen des Amtsgerichts zu den persönlichen Verhältnissen (noch) gerecht. Zwar sind die Ausführungen knapp gehalten und werden mit der Formulierung eingeleitet, dass über den Angeklagten „nicht viel bekannt“ sei. Im Folgenden werden jedoch Angaben zur Herkunft, zum familiären Hintergrund, zur Ausbildung und zur Wohnsituation getätigt. Weiterhin wird dargelegt, wie der Angeklagte bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Hinblick darauf, dass mit der verhängten Erziehungsmaßregel und den beiden Zuchtmitteln keine übermäßige Eingriffsintensität verbunden ist, konnte von weiteren Schilderungen abgesehen werden. Zudem ist angesichts des Umstands, dass die Straftat der Kleinkriminalität zuzurechnen ist, unschädlich, dass Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten fehlen.

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bb)

21

Soweit die Revision weiterhin rügt, dass sich eine Vernehmung der Verwandten des Angeklagten aufgedrängt hätte, handelt es sich um eine Aufklärungs- und damit um eine Verfahrensrüge, die nicht die Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wahrt.

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cc)

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Des Weiteren hält auch die Beweiswürdigung, die nur begrenzt der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, der Nachprüfung stand. Zwar legt die Revision zu Recht dar, dass aus dem Umstand, dass der Angeklagte nicht bereits auf der Hinfahrt eine Rückfahrkarte gekauft hatte, keine Schlussfolgerungen in Bezug auf das vorsätzliche Erschleichen der Leistung bei der Rückfahrt getroffen werden können. Die diesbezüglichen Urteilsausführungen betreffen jedoch nur ein unwesentliches Indiz. Angesichts des umfassenden Geständnis des Angeklagten kann ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler die Überzeugungsbildung des Tatrichters beeinflusst hat (s. hierzu: BGH NStZ 2007, 235 (236); BeckRS 2007, 12286 Rn. 29 ff.; BeckRS 2008, 06230; Beck´scherOK-Wiedner, Stand: 01.10.2019, § 337 StPO Rn. 206).

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b)

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Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat jedoch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

26

aa)

27

Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts zum Strafausspruch tragen die Anwendung von Jugenstrafrecht (§§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) zur Ahndung der Straftaten des Angeklagten nicht.

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(1)

29

Bei der Anwendung von Jugendstrafrecht handelt es sich zwar vielfach, aber eben nicht ausnahmslos um eine ausschließlich günstige Entscheidung, die den Angeklagten nicht beschwert. Denn bei verbleibenden Zweifeln, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, ist in Anlehnung an den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu prüfen, ob im konkreten Fall das allgemeine Strafrecht oder aber das Jugendstrafrecht die für den Angeklagten weniger einschneidende Rechtsfolge ergibt (Eisenberg, 20. Aufl. 2018, § 105 JGG Rn. 36).

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Abweichend vom Regelfall kommt vorliegend bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ausnahmsweise eine günstigere Rechtsfolge in Betracht. Denn während nach dem allgemeinen Strafrecht eine geringe Geldstrafe zu erwarten gewesen wäre, die zudem nach Art. 293 EGStGB iVm der hierzu ergangenen Landesverordnung durch freie Arbeit hätte abgeleistet werden können, ist tatsächlich nach dem Jugendstrafrecht ein freiheitsentziehendes Zuchtmittel verhängt worden.

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(2)

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Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Anwendung des Jugendstrafrechts sind nicht hinreichend. Die betreffenden Urteilsausführungen sind rein floskelhaft gehalten und lassen eine einzelfallbezogene Abwägung nicht erkennen. Insbesondere bleibt unklar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den Bericht der Jugendgerichtshilfe für nachvollziehbar und überzeugend gehalten hat, da Einzelheiten hierzu nicht mitgeteilt werden.

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(3)

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Das Urteil beruht auch auf diesem Gesetzesverstoß. Zwar liegt aufgrund der bisherigen Feststellungen die Anwendung von Jugendstrafrecht nah. Es lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen (s. hierzu: Eisenberg, a.a.O. §105 JGG Rn. 11a) Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung käme.

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bb)

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Rechtsfehlerhaft sind zudem die Erörterungen, warum die Verhängung von Zuchtmitteln erforderlich gewesen sein soll. Nach § 5 Abs. 2 JGG werden nur dann Zuchtmittel verhängt, wenn die Ahndung der Tat mit Erziehungsmaßregeln nicht ausreichend war. Zur Begründung der Erforderlichkeit der Zuchtmittel ist allein der Hinweis auf die Einstellung eines Verfahrens wegen Erschleichens von Leistungen im September 2018 nicht hinreichend. Denn weder sind die konkrete Umstände der damaligen Tat mitgeteilt worden noch ist damals eine Sanktion gegen den Angeklagten verhängt worden. Es bleibt daher unklar, warum von einem verfestigten delinquenten Verhalten ausgegangen wird und eine Erziehungsmaßregel als erstmalige Sanktion nicht hinreichend sein soll.

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cc)

38

Soweit das Amtsgericht im Zuge seiner sanktionsbezogenen Ausführungen zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass dieser die Tat begangen hat, obgleich er auf die Strafbarkeit seines Verhaltens in der Hauptverhandlung im September 2018 ausdrücklich hingewiesen worden war, lässt diese Formulierung besorgen, dass die Begehung der Tat als solche strafschärfend berücksichtigt worden ist. Die Begehung der Tat in Kenntnis der Strafbarkeit gehört gerade zum Regeltatbild. Die Unkenntnis von der Strafbarkeit würde vielmehr einen Verbotsirrtum begründen, welcher zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen wäre.

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4.

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Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch einstimmigen Beschluss im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ferner war die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.

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Zu diesem Beschluss ist ein Berichtigungsbeschluss vom 30.01.2020 ergangen.