Revision verworfen: Verlesung des erstinstanzlichen Urteils ersetzt keine Beweisverlesung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein; streitig war insbesondere, ob die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufung die Verlesung zu Beweiszwecken ersetzt und ob eine Rüge nach § 261 StPO hinreichend begründet war. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet. Es stellt klar, dass § 324 Abs. 1 StPO keine Beweisverlesung ersetzt und die Rüge nicht substanziiert darlegte; zudem greift die Rüge nicht, soweit Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten beruhen (Rekonstruktionsverbot).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei Beweiswürdigung oder Gehör festgestellt, Kosten zu Lasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt nicht die Verlesung von Aussagen zu Beweiszwecken.
Eine Rüge nach § 261 StPO ist nur ordentlich begründet, wenn dargelegt wird, dass der strittige Bericht nicht auf anderen rechtlich zulässigen Wegen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Zur Begründung einer Gehörs- oder Verwertungsrüge ist die substanziierte Darlegung erforderlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel das Gericht übergangen haben soll.
Eine Rüge, mit der geltend gemacht wird, der Angeklagte habe sich anders eingelassen als im Urteil festgestellt, ist unzulässig, soweit sie gegen das Rekonstruktionsverbot verstößt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 67 Ns 81/21
Leitsatz
Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge nach § 261 StPO auch die Darlegung, dass der Bericht der Bewährungshelferin nicht auf andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Rügebegründung, die eine Reihe von Möglichkeiten der Einführung in die Hauptverhandlung ausschließt, verhält sich vorliegend nicht dazu, ob die fraglichen Angaben der Bewährungshelferin nicht durch Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, welches diese enthält, zu Beweiszwecken nach § 249 StPO (die Verlesung nach § 324 Abs. 1 StPO würde freilich nicht genügen, vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1880) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Des Weiteren beruhen die landgerichtlichen Feststellungen ausweislich der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auf der Einlassung des Angeklagten. Will dieser mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO geltend machen, der Angeklagte habe sich anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann er damit nicht durchdringen, weil dies gegen das sog. Rekonstruktionsverbot verstoßen würde (vgl. näher: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rdn. 42).