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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 11/14·02.04.2014

Revision verworfen: Vertretungsvollmacht des Pflichtverteidigers in Berufungshauptverhandlung fehlt

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigervollmachtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) erforderlich ist, die hier nicht vorlag. Die frühere Vollmacht als Wahlverteidiger war mit Niederlegung des Wahlmandats erloschen. Eine Pflichtverteidigerbestellung begründet nicht automatisch eine besondere Vertretungsvollmacht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vertretung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung der Berufungsinstanz ist eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne des § 234 StPO erforderlich.

2

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger verleiht nicht automatisch die besondere Vertretungsvollmacht für die Hauptverhandlung; Pflichtverteidiger sind Beistand mit gesetzlichem Auftrag und benötigen gegebenenfalls eine ausdrückliche Vollmacht.

3

Eine als Wahlverteidiger erteilte Vollmacht erlischt, wenn das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis endet (analog § 168 BGB), sodass eine frühere Vollmacht nach Niederlegung des Wahlmandats nicht ohne Weiteres wirksam bleibt.

4

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast dafür, dass dem Gericht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine wirksame Vertretungsvollmacht vorlag; bloße formularhafte Klauseln oder frühere Bevollmächtigungen genügen nicht ohne Nachweis ihrer Fortgeltung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 231 Abs. 2 StPO§ 231a StPO§ 231b StPO§ 231c StPO§ 232 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31 Ns 133/13

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

 Zusatz:

2

Zur Begründung verweist der Senat ergänzend zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 06. Februar 2014.

3

Darüber hinaus weist der Senat auf Folgendes hin:

4

Selbst wenn man - wie die Revisionsbegründung meint - unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO konventionsfreundlich dahin auslegen würde, dass die Vertretung des Angeklagten über die bisherigen Ausnahmefälle (§§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b, 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO) hinaus in der Berufungshauptverhandlung generell für zulässig zu erachten wäre, führte dies ist im Falle des Angeklagten nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn der Pflichtverteidiger verfügte nicht über eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO, die Voraussetzung für eine Vertretung des Angeklagten ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Angeklagte seinem (Pflicht-) Verteidiger eine für die Berufungshauptverhandlung am 04. Oktober 2013 wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) erteilt hat und diese dem Gericht nachgewiesen war.

5

Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  - III-1 RVs 41/12 – m.w.N., veröffentlicht bei juris), an der es vorliegend fehlt. Selbst wenn die von dem Verteidiger zu den Akten gereichte Vollmacht, die ihm als Wahlverteidiger erteilt worden ist, ausdrücklich seine Befugnis, den Angeklagten auch für den Fall der Abwesenheit zu verteidigen und zu vertreten, enthalten haben sollte, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn sofern in einer solchen formularhaften Klausel die geforderte (besondere) Vertretungsvollmacht gesehen werden könnte, ist diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen jedenfalls nicht mehr wirksam gewesen, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Verwerfungsurteil vom 04. Oktober 2013 zutreffend abgestellt hat. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Diese ist allerdings mit der Niederlegung des Wahlmandats durch den Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 06. Mai 2013 erloschen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 08. November 1990, 4 StR 457/90, zitiert nach juris Rn. 2; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012, III-1 RVs 41/12, veröffentlicht bei juris). Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Angeklagten ergibt sich auch nicht per se aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 137 Rn. 1). Er ist aber nicht der (allgemeine) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger - ebenso wie der Wahlverteidiger - einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf, die hier nicht vorliegt (so auch: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 14. Juni 2012  - III-1 RVs 41/12 – veröffentlicht bei juris).