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Oberlandesgericht Hamm·5 RVGs 71/19·22.01.2020

Antrag auf Pauschgebühr (§51 RVG) wegen Verjährung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragte nach Abschluss des Unterbringungsverfahrens eine Pauschgebühr nach §51 RVG; der Antrag war zuerst beim Landgericht eingegangen. Das OLG Hamm wies den Antrag wegen Verjährung nach §214 BGB zurück, da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu laufen beginnt. Ein Eingangsdatum bei einem unzuständigen Gericht hemmt die Frist nicht. Eine unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede lag nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG verjährt gemäß §195 BGB in drei Jahren.

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Die Verjährungsfrist beginnt nach §199 Abs.1 Nr.1 BGB im Jahr des rechtskräftigen Abschlusses des zugrundeliegenden Verfahrens.

3

Die Verjährungsfrist wird nur durch den Eingang des Antrags bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht gewahrt; der Eingang bei einem unzuständigen Gericht hemmt die Frist nicht.

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Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse stellt nur bei einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben (§242 BGB) eine unzulässige Rechtsausübung dar; hierfür sind besondere Umstände erforderlich, die hier nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG§ 214 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 195 BGB§ 242 BGB

Tenor

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

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Der antragstellende Rechtsanwalt wurde dem Verurteilten, welcher wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Mordes nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, am 23.12.2014 im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Beschluss vom 26.03.2015 hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.05.2015 verworfen.

3

Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, eingegangen beim Landgericht Münster am gleichen Tag, hat der Antragsteller Kostenfestsetzung für seine Tätigkeit im Unterbringungsverfahren beantragt. Als Gebühren hat er hierbei unter anderem zwei Terminsgebühren nach Nr. 4103 VV RVG mit Zuschlag in Höhe von jeweils 174 € für die Anhörungstermine am 15.01.2015 und 26.03.2015 geltend gemacht. Hilfsweise hatte er in einer Fußnote betreffend die zweite Terminsgebühr die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt, da der Sachverständige D im zweiten Anhörungstermin sein Gutachten erstattet habe. Mit Beschluss vom 15.01.2019 hat das Landgericht daraufhin zugunsten des Antragstellers einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 1.474,21 € festgesetzt, die beantragte zweite Terminsgebühr in Höhe von 174 € nebst Umsatzsteuer hingegen abgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22.01.2019 Erinnerung eingelegt und zugleich für den Fall der Nichtabhilfe um Vorlage an das OLG Hamm gebeten. Nachdem die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster mit Beschluss vom 19.07.2019 die Erinnerung zurückgewiesen hatte, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.07.2019 erneut, die Sache unverzüglich dem Oberlandesgericht Hamm vorzulegen, wo sie nach Abgabe durch das Landgericht Münster am 27.08.2019 einging.

4

Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Antragsteller tritt dieser Einrede unter Hinweis auf seinen hilfsweise beim Landgericht Münster gestellten Antrag auf Pauschgebühren entgegen. Die Staatskasse dürfe sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil das Landgericht Münster verpflichtet gewesen wäre, den Vorgang unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen.

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II.

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Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war zurückzuweisen, da die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durchgreift.

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1)

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Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjährt nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in drei Jahren (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.07.2014 – Az: III 5 RVGs 57/14; KG Berlin NStZ-RR 2015, 296; OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 761; Gerold/Schmidt-Burhoff, 24. Auflage 2019, § 51 RVG Rn. 52 m.w.N.). Die Verjährungsfrist beginnt hierbei entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Jahr, in welchem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist und damit mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (OLG Braunschweig NJW-RR 2018, 761; KG Berlin NStZ-RR 2015, 296; Gerold/Schmidt-Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 53). Da das dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.05.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018.

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2)

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Die vorbezeichnete Verjährungsfrist ist durch den Pauschgebührenantrag des Antragstellers vom 21.12.2018 nicht rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährungsfrist wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf Lauf der Verjährung hat (OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 761; Gerold/Schmidt- Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 54). Vorliegend ging der Antrag erstmals am 27.08.2019 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Oberlandesgericht Hamm ein. Dass der Antrag zuvor schon am 21.12.2018 beim unzuständigen Landgericht Münster hilfsweise angebracht worden war, ist aus den genannten Gründen unerheblich.

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3)

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Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Vertreter der Staatskasse stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar.

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a)

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Eine unzulässige Rechtsausübung ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Beck´scherOK-Henrich: Stand: 01.11.2019, § 214 BGB Rn. 9), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH BeckRS 2018, 31360).

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b)

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Hiervon ausgehend kann vorliegend ein grober Treuverstoß nicht darin erblickt werden, dass das Landgericht Münster den am 21.12.2018 eingegangenen Antrag nicht verjährungsfristwahrend bis zum 31.12.2018 an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Dabei bedarf es in Anbetracht der zugrundeliegenden Umstände keiner Entscheidung, ob regelmäßig eine Pflicht des unzuständigen Gerichts zur unverzüglichen Weiterleitung an das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht besteht. Denn im Hinblick darauf, dass der Antragsteller den Pauschgebührenantrag lediglich hilfsweise, nämlich für den Fall der Absetzung des betreffenden Gebührentatbestandes im Kostenfestsetzungsbeschluss, gestellt hatte, hatte er dem Landgericht zu erkennen gegeben, dass dieses zunächst über seinen Kostenfestsetzungsantrag befinden sollte. Der Antragsteller hatte somit vorrangig einen Kostenfestsetzungsantrag beim zuständigen Gericht gestellt. Weder oblag dem Landgericht die Prüfung, ob der hilfsweise geltend gemachte Pauschgebührenanspruch während des Kostenfestsetzungsverfahrens verjährte noch hat das Kostenfestsetzungsverfahren überlang gedauert. Das Landgericht hat im Gegenteil bereits mit Beschluss vom 15.01.2019 den Kostenfestsetzungsantrag zeitnah beschieden. Angesichts der Weihnachtsfeiertage und den Wochenenden lagen zwischen Eingang des Kostenfestsetzungsantrags und Beschlussfassung gerade einmal elf Arbeitstage. Diese Bearbeitungsdauer stellt jedenfalls keine verzögerte Sachbehandlung und damit auch keine der Staatskasse zuzurechnende Treuwidrigkeit dar.

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c)

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Dass das Landgericht es im Anschluss unterlassen hat, den hilfsweise gestellten Pauschgebührenantrag zeitnah an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, ist unschädlich, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Dieses Versäumnis hat sich daher nicht – was indes Voraussetzung für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung wäre (Beck´scherOK-Henrich, a.a.O, § 214 BGB Rn. 9) – auf die mangelnde Einhaltung der Verjährungsfrist ausgewirkt.