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Oberlandesgericht Hamm·5 RVGs 3/17·29.03.2017

Pauschgebühr nach § 51 RVG für Pflichtverteidiger in umfangreichem Strafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtAnwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der bestellte Verteidiger beantragte statt der gesetzlichen Gebühren die Bewilligung einer Pauschgebühr; die Staatskasse hielt eine angemessene Pauschgebühr für möglich. Das OLG Hamm bewilligte eine Pauschgebühr von 16.500 € statt gesetzlicher 13.502 €. Es begründete dies mit dem umfangreichen und komplexen Prozessstoff (mehrere Angeklagte, zahlreiche Tatvorwürfe, hoher Aktenumfang, 46 Hauptverhandlungstermine) und berücksichtigte zugleich, dass bestimmte Tätigkeiten durch die gesetzlichen Terminsgebühren bereits abgegolten sind.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 16.500 € statt gesetzlicher Gebühren vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 51 RVG kann statt der gesetzlichen Gebühren eine angemessene Pauschgebühr bewilligt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig ist.

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pauschgebühr sind insbesondere Umfang und Komplexität des Prozessstoffs, Anzahl der Angeklagten und Tatvorwürfe, Aktenumfang, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstermine sowie der tatsächliche Arbeitsaufwand maßgeblich.

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Bei der Bemessung der Pauschgebühr sind bereits durch gesetzliche Gebühren abgegoltene Tätigkeiten (insbesondere Termins- und haftbedingter Mehraufwand) zu berücksichtigen; sind diese Aufwände durch die gesetzlichen Gebühren bereits gedeckt, kommt eine höhere Pauschgebühr nicht in Betracht.

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Die Stellungnahme der Staatskasse, die den Umfang der Tätigkeit darlegt und eine angemessene Pauschgebühr nicht beanstandet, kann die Gesamtwürdigung des Gerichts stützen, ersetzt aber nicht die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Pauschalbewilligung.

Relevante Normen
§ 51 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 49 KLs 23/14

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 13.502,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 16.500,00 € (in Worten: sechszehntausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine im Verfahren erbrachten Tätigkeiten als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten P die Bewilligung einer Pauschgebühr, deren Höhe er in das Ermessen des Senats stellt.

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Zu dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer Pauschgebühr hat der Vertreter der Staatskasse am 30. Dezember 2016 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. In der Gesamtschau hält er die vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten schon für besonders umfangreich i. S. d. § 51 RVG und mit den angefallenen gesetzlichen Gebühren nicht mehr zumutbar abgegolten, so dass er gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr keine Bedenken erhebt.

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Zu der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse hat der Antragsteller keine Gegenerklärung abgegeben.

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Dem Antragsteller war eine angemessene Pauschgebühr zu bewilligen.

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Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen, an und nimmt auf sie Bezug. Mit dem Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich für den Antragsteller vorliegend schon um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. d. § 51 RVG handelte, das auch besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bot. Der zu behandelnde Prozessstoff war durchaus komplex und erforderte eine zeitaufwendige Bearbeitung. Der Aktenumfang war erheblich, das Verfahren richtete sich gegen mehrere Angeklagte bei zahlreichen Tatvorwürfen. Eine Vielzahl von Zeugen war beteiligt. Angesichts des Prozessstoffes kann von einer besonderen Belastung des Antragstellers im Rahmen der Terminsvorbereitung ausgegangen werden. Die Hauptverhandlung selbst umfasste 46 Termine, von denen der Antragsteller an 35 Terminen teilnahm. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 11 Monate.  Die durchschnittliche Terminsdauer lag bei 3 ½ Stunden. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Vertreters der Staatskasse, dass der vom Antragsteller im  Rahmen der Verhandlungstermine erbrachte Arbeitsaufwand bereits durch die insoweit angefallenen gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Soweit haftbedingter Mehraufwand für den Antragsteller entstanden sein sollte, ist dieser ebenfalls durch die gesetzlichen Gebühren abgedeckt. Ein weiterer überdurchschnittlicher Besprechungsaufwand mit dem Mandanten ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Vertreter der Staatskasse die vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten in der Revisionsinstanz schon als überdurchschnittlich umfangreich bewertet, will der Senat dem nicht entgegentreten.

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Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hält der Senat daher unter Beachtung der obigen Ausführungen sowie auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vom Antragsteller im Verfahren erbrachten Tätigkeiten die Bewilligung einer Pauschgebühr für gerechtfertigt. Für die Bewilligung maßgebend ist dabei der doch schon umfangreiche Prozessstoff, der zu bearbeiten war. Von daher erachtet der Senat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 16.500,00 € für sachgerecht und angemessen.

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Die Bewilligung einer höheren Pauschgebühr kommt nicht in Betracht. Wie vom Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, sind – abgesehen von der aufwendigen Prozessstoffbearbeitung – die vom Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erbrachten Tätigkeiten durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten. Soweit von einer überdurchschnittlichen Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens ausgegangen werden soll, ist diese durch die in erheblichem Umfang angefallenen Terminsgebühren mit entsprechenden Zuschlägen ausgeglichen.