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Oberlandesgericht Hamm·5 RVGs 2/17·29.03.2017

Bewilligung pauschaler Vergütung nach §51 RVG bei besonders umfangreichem Strafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtAnwaltsvergütung/RVGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der bestellte Verteidiger beantragte eine Pauschgebühr für erstinstanzliche Tätigkeiten und die Anrechnung sonstiger Zahlungen. Das OLG Hamm prüfte die Zumutbarkeit nach § 51 RVG und den Charakter einer 10.000 €-Zahlung. Es bewilligte eine Pauschgebühr von 16.200 €, lehnte einen höheren Anspruch ab und rechnete die Kautionszahlung Dritter nicht an.

Ausgang: Antrag auf Pauschgebühr teilweise stattgegeben (16.200 €); weitergehender Antrag abgelehnt; anderweitige Zahlung von 10.000 € nicht angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 51 RVG kann eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen besonderer Umfangs oder Schwieriger der Tätigkeit nicht mehr zumutbar vergüten.

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Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Akten- und Terminaufwand sowie haftbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen; gesetzliche Gebühren können bereits Termin- und Mehraufwände abgelten.

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Anderweitige Zahlungen sind nur dann bei der Zumutbarkeitsprüfung anzurechnen, wenn sie dem Verteidiger tatsächlich für die streitgegenständlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind; treuhänderisch für den Mandanten geleistete Kautionszahlungen Dritter sind nicht anzurechnen.

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Eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren kommt nur in Betracht, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über längere Zeit nahezu ausschließlich durch die Angelegenheit in Anspruch genommen wurde; die Bewilligung einer Pauschgebühr hat Ausnahmecharakter und darf nicht zu einer Besserstellung gegenüber Wahlanwälten führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 49 KLs 23/14

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren für die erste Instanz in Höhe von 13.699,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 16.200,00 € (in Worten: sechszehntausendzweihundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine im Verfahren in der ersten Instanz erbrachten Tätigkeiten als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten O die Bewilligung einer Pauschgebühr. Insoweit hält er eine Pauschgebühr in Höhe der sich für die erste Instanz ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren für angemessen und berechnet insoweit einen Betrag von 24.437,50 €.

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Zu dem Antrag des Antragstellers hat der Vertreter der Staatskasse am 30. Dezember 2016 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. In der Gesamtschau hält er die vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten schon für besonders umfangreich i. S. d. § 51 RVG und mit den angefallenen gesetzlichen Gebühren für die erste Instanz nicht mehr zumutbar vergütet. Er regt jedoch an, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr zurückzuweisen, da dem Antragsteller für die von ihm erbrachten Tätigkeiten anderweitig ein Betrag von 10.000,00 € zugeflossen sei, der im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu berücksichtigen sei.

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Zu der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 eine Gegenerklärung abgegeben, in der er seinen Antrag aufrechterhält. Hinsichtlich des Betrages von 10.000,00 € führt er unter näheren Darlegungen und unter Berufung auf seine anwaltlichen Standespflichten aus, dass dieser ihm nicht zuzurechnen sei.

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Dem Antragsteller ist für die von ihm erstinstanzlich erbrachten Tätigkeiten eine angemessene Pauschgebühr zu bewilligen.

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Zur Begründung schließt sich der Senat insoweit grundsätzlich den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 an, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen. Auf sie wird Bezug genommen. Ebenso wie der Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend für den Antragsteller schon um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. d. § 51 RVG handelte, das auch besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bot. Der zu behandelnde Prozessstoff kann schon als durchaus komplex mit einer daraus folgenden zeitaufwendigen Bearbeitung gewertet werden. Der Aktenumfang war erheblich, das Verfahren richtete sich gegen mehrere Angeklagte bei zahlreichen Tatvorwürfen. Eine Vielzahl von Zeugen war zu vernehmen. Hiervon ausgehend bestand für den Antragsteller schon eine besondere Belastung im Rahmen der Terminsvorbereitung.

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Die Hauptverhandlung selbst umfasste 46 Termine. Der Antragsteller nahm an 38 Terminen teil. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 11 Monate, die durchschnittliche Terminsdauer lag bei 3 Stunden 21 Minuten.

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Wie der Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Verhandlungstermine insbesondere aufgrund der anfallenden zusätzlichen Gebühren mit den gesetzlichen Gebühren mehr als abgegolten ist. Entsprechendes gilt für haftbedingten Mehraufwand. Auch dieser ist durch die angefallenen gesetzlichen Gebühren mehr als ausreichend vergütet. Ein zusätzlicher besonderer Besprechungsaufwand mit dem Mandanten ist nicht erkennbar. Die im Rahmen der Gesamtschau auch zu beachtende Gebühr für das Revisionsverfahren wird für die dort erbrachten Tätigkeiten als zumutbar angesehen. Sie soll nicht im Rahmen einer Kompensation für anderweitig erbrachte Tätigkeiten herangezogen werden.

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Insgesamt ist in der vorzunehmenden Gesamtschau jedoch festzustellen, dass die vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten in der ersten Instanz aufgrund des schon überdurchschnittlichen Prozessstoffes bereits als besonders umfangreich zu bewerten und mit den gesetzlichen  Gebühren nicht mehr zumutbar vergütet sind. Unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen, des Antragsvorbringens sowie auch der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Januar 2017 erachtet der Senat daher für den vom Antragsteller erstinstanzlich erbrachten Arbeitsaufwand die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 16.200,00 € für sachgerecht und angemessen.

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Bei Prüfung der Zumutbarkeit i. S. d. § 51 RVG war der Betrag von 10.000,00 € als anderweitige Zahlung zugunsten des Antragstellers für die von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2017 vorgetragen, dass der Betrag von 10.000,00 €, bei dem es sich um die für den Mandanten zu erbringende Kaution handelte, von einer dritten Person bereitgestellt worden sei. Es handele sich hierbei um einen Mandanten der Kanzlei des Antragstellers, der namentlich nicht benannt werden könne. Den Betrag von 10.000,00 € habe der Antragsteller auf Bitten dieser dritten Person als Kaution für den Mandanten eingezahlt. Nach Rücküberweisung des Betrages durch die Landeskasse sei er der dritten Person wieder zurückerstattet worden. Seine Angaben hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert.

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Soweit der Antragsteller die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der sich für die erste Instanz ergebenden Wahlanwaltshöchstgebühren, die vorliegend 28.337,50 € betragen, begehrt, war dieser weitergehende Antrag abzulehnen. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Pauschgebühr in Höhe bzw. im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann in Betracht kommt, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Anhaltspunkte für einen solchen Arbeitseinsatz des Antragstellers bestehen vorliegend nicht. Das vorliegende Verfahren war auch nicht derart umfangreich, dass ein solcher Arbeitseinsatz des Antragstellers erforderlich gewesen wäre. Auch aus dem Vortrag des Antragstellers selbst ergibt sich eine solche erhebliche Inanspruchnahme durch das Verfahren nicht.

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Der Antragsteller wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter haben soll. Sinn der Bewilligung einer Pauschgebühr ist es nicht, den Pflichtverteidiger bzw. beigeordneten Anwalt einem Wahlanwalt gleichzustellen oder ihn sogar besser zu stellen. Es soll lediglich eine unzumutbare Inanspruchnahme ausgeglichen werden (vgl. nur Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rdnr. 1, 10). Sinn und Zweck einer Pauschgebühr ist es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen (vgl. nur Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 15. August 2008  in 2 (s) Sbd. IX 68/06).