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Oberlandesgericht Hamm·5 RVGs 12/22·03.04.2022

Abweisung des Pauschgebührenantrags (§51 RVG) wegen Verjährung

StrafrechtStrafprozessrechtVergütungsrecht/RVGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 Abs.1 RVG. Das OLG Hamm lehnte den Antrag ab, überwiegend weil der Anspruch des Pflichtverteidigers verjährt war. Die Verjährungsfrist läuft drei Jahre nach allgemeiner Auffassung und beginnt mit dem Jahresende der Fälligkeit; ein Eingang bei einem unzuständigen Gericht hemmt nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG verjährt entsprechend §195 BGB regelmäßig in drei Jahren.

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Die Verjährungsfrist beginnt nach den §§201, 198 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist.

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Die Verjährung wird durch einen Pauschgebührenantrag erst durch dessen Eingang bei dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht gehemmt; der Eingang bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Verjährung nicht.

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Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse stellt keine unzulässige Rechtsausübung nach §242 BGB dar, sofern nicht besondere Umstände einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben begründen.

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Die Antragsberechtigung des Antragstellers ist substantiiert darzulegen; das bloße Vorbringen ohne Nachweis kann Zweifeln an der Befugnis Vorschub leisten.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG§ 214 BGB§ 195 BGB§ 51 RVG§ 201 BGB§ 198 BGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war abzulehnen. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller antragsberechtigt war. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da dieser seine Antragsbefugnis für den beigeordneten Rechtsanwalt H trotz des Hinweises in der Stellungnahme der Staatskasse nicht dargelegt hat. Denn jedenfalls greift die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durch.

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Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjährt nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in drei Jahren (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.01.2020 – III 5 RVGs 71/19 und vom 14.07.2014 – Az: III 5 RVGs 57/14; KG Berlin NStZ-RR 2015, 296; OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 761; Burhoff, in: Gerold/Schmidt-Burhoff, 25. Auflage 2021, § 51 RVG Rn. 52 m.w.N.). Die Verjährungsfrist beginnt hierbei gem. §§ 201, 198 BGB mit dem Abschluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist (Burhoff, in: Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 53). Da vorliegend im Januar 2018 das Mandatsverhältnis gekündigt worden ist bzw. die Pflichtverteidigerbestellung zurückgenommen wurde, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2021.

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Die vorbezeichnete Verjährungsfrist ist durch den Pauschgebührenantrag des Antragstellers vom 30.12.2021 nicht rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährungsfrist wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf Lauf der Verjährung hat (OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 761; Gerold/Schmidt- Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 54). Vorliegend ging der Antrag erstmals am 11.02.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Oberlandesgericht Hamm ein.

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Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Vertreter der Staatskasse stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar.

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a)

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Eine unzulässige Rechtsausübung ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Beck´scherOK-Henrich: Stand: 01.02.2022, § 214 BGB Rn. 9), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH BeckRS 2018, 31360).

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b)

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Hiervon ausgehend kann vorliegend ein grober Treueverstoß nicht darin erblickt werden, dass das Landgericht Bielefeld den am 30.12.2021 eingegangenen Antrag nicht verjährungsfristwahrend bis zum 31.12.2021 an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Dabei bedarf es in Anbetracht der zugrundeliegenden Umstände keiner Entscheidung, ob regelmäßig eine Pflicht des unzuständigen Gerichts zur unverzüglichen Weiterleitung an das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht besteht. Denn jedenfalls war eine rechtzeitige Weiterleitung an das Oberlandesgericht Ham im normalen Geschäftsgang nicht zu erwarten.