Beschränkung des Einspruchs bei Drogenfahrten unwirksam ohne Konzentrationsangaben
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Fahrens unter Amphetamin- und THC-Einfluss verurteilt, nachdem sein Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf, weil der Bußgeldbescheid keine Angaben zu den nachgewiesenen Substanzkonzentrationen enthielt. Ohne solche Angaben fehlt dem Bescheid eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da Beschränkung des Einspruchs wegen fehlender Konzentrationsangaben unwirksam ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben zu den nachgewiesenen Konzentrationen berauschender Mittel enthält.
Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich zulässig, setzt aber voraus, dass der Bußgeldbescheid die Tat hinreichend konkretisiert und eine ausreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung bietet.
Für die Annahme des Tatbestands des § 24a Abs. 2 StVG ist der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt; dies ist regelmäßig dann erfüllt, wenn die von der Grenzwertkommission empfohlenen Nachweisgrenzwerte erreicht sind (z. B. THC 1 ng/ml, Amphetamin 25 ng/ml).
Ist die Beschränkung des Einspruchs unwirksam, sind das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 84 OWi – 571 Js 750/20 – 330/20
Leitsatz
Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid des Landrates des A Kreises vom 15.06.2020 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in 500 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub (§ 25 Abs. 2 a StVG) festgesetzt. Zum Tatvorwurf heißt es unter anderem:
„Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels
Amphetamin und THC.“
Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hauptverhandlung anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 23.03.2021 hat der Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das Amtsgericht hat sodann den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin und THC zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Zugleich hat es unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hierbei ist es von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
1)
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 – 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 – 2 Rbs 157/16, juris)
Zwar ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 Absatz 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber das der Bußgeldbescheid eine hinreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung darstellt. Unwirksam ist die Beschränkung, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wird. Das ist hier der Fall.
Erforderlich ist für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 – 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270), der für THC (Cannabisprodukte) bei 1 ng/ml (BGH BeckRS 2017, 105703; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 385; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413; Euler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.04.2021, § 24a StVG Rn. 7) und für Amphetamin bei 25 ng/ml (OLG München NJW 2006, 1606; Euler, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 24a StVG Rn. 7) liegt .Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Absatz 2 StVG voraussetzt (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 – 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270). Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid kann keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgen kann (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 – 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).
Der Bußgeldbescheid vom 15.06.2020 enthält vorliegend keine Angaben dazu, in welchen konkreten Konzentrationen THC und Amphetamin im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind, so dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war.
2)
Aufgrund der unwirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückzuverweisen.