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Oberlandesgericht Hamm·5 RBs 12/22·06.02.2022

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Unkenntnis des Ausmaßes schließt Vorsatz nicht aus

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhielt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde; die anschließende Rechtsbeschwerde wurde jedoch als unbegründet verworfen. Zentrales Rechtsproblem war, ob fehlende Kenntnis über das genaue Ausmaß der Überschreitung Vorsatz ausschließt. Das Gericht bestätigte, dass Vorsatz bereits vorliegt, wenn der Fahrer weiß, schneller als erlaubt zu fahren, und das bewusste Unterlassen der Tacho-Kontrolle als billigende Inkaufnahme gewertet werden kann.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Rechtsbeschwerde wird jedoch als unbegründet verworfen, Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unkenntnis über das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen; es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

2

Wer sich der Überschreitung bewusst ist und den jederzeit möglichen Blick auf den Tachometer unterlässt, kann dadurch die billigende Inkaufnahme des tatsächlich realisierten Überschreitungsumfangs zum Ausdruck bringen.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (vgl. § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, um die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu heilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

5

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Relevante Normen
§ OWiG § 10§ StVO § 3 Abs. 3§ StVG § 24§ 473 Abs. 7 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 82 OWi 236/21

Leitsatz

Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf eigene Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v.19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 –juris; vgl. auch BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.

3

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.