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Oberlandesgericht Hamm·5 RBs 112/15·18.10.2015

Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verstoßes gegen NiSchG verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBußgeldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Gastwirt wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 NiSchG in zwei Fällen zu Geldbußen verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigt die widerspruchsfreien Feststellungen, verneint einen entschuldigenden Verbotsirrtum und hält die Bußgeldbemessung für nicht rechtsfehlerhaft.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; amtsgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 NiSchG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerspruchsfreie, nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßende tatrichterliche Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vorsatzes und sind vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich zu übernehmen.

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Ein Verbotsirrtum ist nur dann strafbefreiend zu berücksichtigen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Fehlen des rechtsbewussten Nichtwissens begründen; das Berufungs- oder Revisionsgericht darf eine solche Feststellung nicht eigenständig ersetzen, wenn das Tatgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat.

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Die Überprüfung der Rechtsfolgen umfasst die Kontrolle, ob das Tatgericht den gesetzlichen Bußgeldrahmen angewandt und die für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände sachgerecht abgewogen hat; unterlässt das Gericht dies nicht, ist die Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden.

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Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzeigt.

Relevante Normen
§ 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW§ 349, 473 StPO§ 46, 79 OWiG§ 5 Abs. 2 NiSchG NRW§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 5 Abs. 3 NiSchG NRW

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 48 OWi 45 Js 679/14 (260/14)

Leitsatz

Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rubrum

1

 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. Juli 2015, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2

Den Vorgang übersende ich mit dem Antrag,

3

die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

4

I.

5

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 27.02.2015 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 800,- € sowie wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 1.600,- € verurteilt (Bl. 52-55 d.A.).

6

Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (Bl. 48-51 d.A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 02.04.2015 (Bl. 55 d.A.) seinem Verteidiger am 15.04.2015 zugestellte (Bl. 60 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit einem am 03.03.2015 bei dem Amtsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 56 d.A.) und diese mit gesonderten Schriftsatz  seines Verteidigers vom 14.05.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Essen am selben Tage, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 65-67 d.A.).

7

II.

8

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründet worden und damit zulässig. In der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.

9

Die Überprüfung des ausführlich und sorgfältig begründeten Urteils deckt materiell-rechtliche Fehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Gerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das § 5 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz.

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Rechtsfehlerfrei hat das Tatgericht auch den mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verbotsirrtum abgelehnt.

11

Schließlich deckt auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches Rechtsfehler nicht auf. Unter Anwendung des in § 5 Abs. 3 NiSchG NRW vorgesehen Bußgeldrahmens hat das Gericht frei von Rechtsfehlern die für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte hinsichtlich beider Verstöße gegen § 3 NiSchG NRW abgewogen und auf der Höhe nach nicht zu beanstandende Bußgelder erkannt.

12

Der Rechtsbeschwerde ist mithin der Erfolg zu versagen.