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Oberlandesgericht Hamm·5 ORs 94/25·10.02.2026

§ 188 StGB: Facebook-Kommentar „Geh putzen“ gegen Landtagsabgeordnete nicht strafbar

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB) aufgrund eines Facebook-Kommentars („Geh putzen“ mit Emoji) verurteilt. Auf Revision hob das OLG Hamm das Berufungsurteil auf und sprach ihn frei. Eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) liege mangels verfassungsrechtlich gebotener Kontextauslegung und Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vor; Schmähkritik, Formalbeleidigung und Menschenwürdeverletzung seien nicht festgestellt. Zudem genüge für § 188 StGB die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch viele Facebook-Nutzer nicht, um die Eignung zur erheblichen Erschwerung des öffentlichen Wirkens zu belegen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und Angeklagter freigesprochen, Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 188 Abs. 1 StGB ist als Qualifikation zu § 185 StGB durch die hohen Duldungspflichten politisch tätiger Personen unter Beachtung von § 193 StGB und Art. 5 Abs. 1 GG eng auszulegen.

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Ist eine Äußerung weder Schmähkritik noch Formalbeleidigung noch ein Angriff auf die Menschenwürde, erfordert die Annahme einer strafbaren Beleidigung eine kontextbezogene Sinnermittlung und eine umfassende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht.

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Bei mehrdeutigen Äußerungen ist für die Strafbarkeit maßgeblich, ob unter den nicht auszuschließenden Deutungsvarianten eine straffreie Bedeutung verbleibt.

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Für die Anwendung des § 188 Abs. 1 StGB sind konkrete tatrichterliche Feststellungen erforderlich, dass die Äußerung geeignet ist, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren; die abstrakte Möglichkeit einer breiten Abrufbarkeit in sozialen Netzwerken genügt hierfür nicht.

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Fehlen tragfähige Feststellungen und beruht die Verurteilung auf unzureichender rechtlicher Würdigung, kann das Revisionsgericht bei feststehendem Sachverhalt gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst freisprechen, wenn weitere entscheidungserhebliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ EMRK Art. 10 Abs. 1, GG Art 5 Abs. 1, StGB § 185 , StGB § 188 Abs. 1 , StGB § 193§ 188 StGB§ 193 StGB§ 185 StGB§ 188 Abs. 1 StGB§ 11 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 33 NBs 121/24

Leitsatz

Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 188 StGB wird unter Beachtung der Norm des § 193 StGB durch hohe Duldungspflichten der Betroffenen begrenzt. Fällt die Äußerung nicht unter eine der eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Verletzung der Menschenwürde), ist eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, erforderlich. Im Urteil sind konkrete Feststellungen dazu notwendig, ob die Äußerung geeignet gewesen ist, das öffentliche Wirken der/ des Betroffenen erheblich zu erschweren. Die Feststellung, ein auf Facebook geposteter Kommentar könne von einer Vielzahl von Personen angesehen werden, ist nicht ausreichend.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Hattingen hat den Angeklagten am 12.08.2024 wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 13.06.2025 als unbegründet verworfen.

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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils postete der Angeklagte am 25.07.2023 auf der Online-Plattform Facebook unter seinem Nutzernamen „A.“ einen gegen die baden-württembergische Landtagsabgeordnete B. gerichteten Kommentar mit dem Inhalt: „Geh putzen“ (gefolgt von einem sich übergebenden Smiley-Emoji). Der Kommentar konnte sodann von einer Vielzahl von Facebook-Nutzern, mit denen der Angeklagte nicht durch persönliche Beziehungen verbunden war, eingesehen werden, was ihm auch bewusst war. Anlass für den Kommentar war ein Video von dem Profil eines baden-württembergischen AfD Landtagsabgeordneten über einen Redebeitrag der Landtagsabgeordneten B. im baden-württembergischen Landtag zu Erfahrungen mit sexueller Belästigung im Freibad.

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Das Landgericht wertete die Äußerung des Angeklagten als Beleidigung einer im politischen Leben stehenden Person gemäß § 188 StGB. Der Angeklagte habe die Abgeordnete B. mit seiner Äußerung, sie solle putzen gehen nebst dem sich übergebenden Smiley-Emoji bewusst in ehrverletzender Weise herabgewürdigt und damit das Vertrauen in ihre persönliche Integrität und ihr öffentliches Wirken als Politikerin und gewählte Volksvertreterin erheblich erschwert. Die Äußerung sei auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, da sich der Angeklagte mit seinem Kommentar gerade nicht in der Sache mit dem (vermeintlichen) Redebeitrag der Abgeordneten B. im baden-württembergischen Landtag auseinandergesetzt habe. Es sei ihm lediglich um die Herabsetzung der Person gegangen.

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Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit dem am 18.06.2025 auf elektronischem Wege beim Landgericht Essen eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 22.07.2025 zugestellt worden. Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.08.2025, eingegangen auf elektronischem Wege am gleichen Tag, hat der Angeklagte die Sachrüge erhoben und diese Rüge näher ausgeführt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu unter dem 27.11.2025 Stellung genommen und die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und zum Freispruch des Angeklagten.

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1)

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Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen Beleidigung einer im politischen Leben stehenden Person gemäß § 188 StGB nicht.

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Bei § 188 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand zur Beleidigung nach § 185 StGB mit einem erhöhten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Norm erfasst dabei im Gegensatz zur einfachen Beleidigung lediglich 2 Begehungsweisen, nämlich eine Beleidigung in einer öffentlichen Versammlung oder eine Beleidigung durch Verbreiten eines Inhaltes nach § 11 Abs. 3 StGB. Dahinter steht die Erwägung, dass derartige Verbreitungsformen an einen weiten Personenkreis gerichtet sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber als einschränkendes Merkmal die Formulierung: „ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“ aufgenommen. Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BayObLG, Urteil vom 06.03.2025, 206 StRR 433/24, BeckRS 202, 3444; AG Schwetzingen Urt. v. 26.6.2023 - 2 Cs 806 Js 336/23, BeckRS 2023, 15390 Rn. 10). Die Vorschrift soll der Emotionalisierung und Polarisierung der öffentlichen politischen Auseinandersetzung entgegenwirken und trägt dem Umstand Rechnung, dass Personen, die sich im politischen Leben engagieren, in besonderem Maße ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt sind. Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift unter Beachtung der Norm des § 193 StGB durch hohe Duldungspflichten der Betroffenen begrenzt ist (Fischer, StGB, 72. Auflage, 2025, § 188, RdNr. 2).

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b)

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Als Tathandlung erfordert § 188 Abs. 1 StGB zunächst eine gegen eine im politischen Leben stehende Person gerichtete Beleidigung in einer öffentlichen Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhaltes nach § 11 Abs. 3 StGB. Eine Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus. Inhalt der Äußerung muss eine Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person sein, die deren ethischen oder sozialen Wert betrifft, wobei der Äußerungsinhalt unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln ist.

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Nach Auffassung des Senats kommt auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bereits eine strafbare Beleidigung der Geschädigten B. nach § 185 StGB nicht in Betracht.

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Das Landgericht ist ohne hinreichende Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG von einer Beleidigung ausgegangen. Dies verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, wonach eine Abwägung nur dann ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn es sich bei der von dem Angeklagten getätigten Äußerung um Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629 Rn. 17).

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Die Feststellungen des Landgerichts belegen weder eine Schmähkritik, da eine solche nur dann anzunehmen ist, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (BVerfG, Beschluss vom 19.5.2020,1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 19).

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Noch ergibt sich aus den Feststellungen eine Formalbeleidigung. Um eine solche kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache - handeln (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 21). Insbesondere ist hiervon dann auszugehen, wenn die Wortwahl gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert ist. Voraussetzung ist, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (Drygalla, NJW 2025, 278 Rn. 10). Dergleichen kann vorliegend nicht angenommen werden.

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Eine Menschenwürdeverletzung, die nur in Betracht kommt, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (Vgl. BVerfG, a.a.O.), scheidet vorliegend offensichtlich aus.

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Liegt danach keine der eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, gleichwohl kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

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Die Annahme eines beleidigenden Inhalts durch die Kammer lässt jedwede Auseinandersetzung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vermissen. Es erfolgte weder eine Einordnung der Äußerung in den Gesamtkontext noch eine nachvollziehbare Auslegung des Sinngehalts der getätigten Äußerung.

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Die Ermittlung des Sinngehaltes und die Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kann und muss das Revisionsgericht bei vollständigen Feststellungen selbst vornehmen (BayObLG, Beschluss vom 14.10.2024, 206 StRR 343/24, BeckRS 2024, 27460, Rn. 8). Lediglich wenn eine Ermittlung des Sinngehaltes und eine Abwägung allein anhand der Urteilsgründe nicht möglich ist, ist es dem Senat verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen zu verschaffen; das Urteil des Tatrichters ist dann aufzuheben (BayObLG, Urteil vom 06.03.2025 - 206 StRR 433/24, BeckRS 2025, 3444 Rn. 14).

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Auch wenn die Urteilsfeststellungen äußerst knapp gehalten sind, ist dem Senat anhand der Feststellungen im Urteil eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit möglich. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 1094/19, NJW 2020, 2631 Rn. 12). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 1094/19, NJW 2020, 2631 Rn. 22).

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Mit Blick auf den Inhalt der Äußerung ist zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt in die Abwägung einzustellen. Der Angeklagte selbst hat sich dahin eingelassen, seine Äußerung, „Geh putzen“, sei herabwürdigend gemeint gewesen. Hieraus ergibt sich, dass die Äußerung allenfalls bedingt zur Bildung einer öffentlichen Meinung beiträgt, eine konkrete Auseinandersetzung in der Sache findet nicht statt. Auf der anderen Seite ist der ehrschmälernde Charakter zwar nicht unerheblich, gleichwohl ist zu sehen, dass es sich bei der Aufforderung zum Putzen um eine sozial anerkannte Tätigkeit handelt und hierin kein moralisches Unwerturteil enthalten ist. Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, er habe sich über den Inhalt der Rede der Geschädigten B. geärgert und sei der Meinung gewesen, sie sei als Abgeordnete ungeeignet. Nach dem Sinngehalt seiner Äußerung spricht der Angeklagte der Abgeordneten B. letztlich die Fähigkeit ab, ihr Amt als Landtagsabgeordnete ordnungsgemäß auszuüben, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Angeklagte - wie er in seiner in Bezug genommenen erstinstanzlichen Einlassung erklärt hat - nur einem AfD Politiker zugehört oder ob er tatsächlich auf den in Rede stehenden Beitrag der Abgeordneten B. reagiert hat. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit einer Person zur sachgemäßen Führung höchster öffentlicher oder politischer Ämter nicht Teil des grundlegenden sozialen Achtungsanspruchs ist und dem auch nicht nahekommt. Insoweit für ungeeignet erklärt zu werden, schmälert das Ansehen nicht in derselben Weise wie es bei elementaren gesellschaftlichen Geltungsansprüchen der Fall wäre (BVerfG, 19.05.2020, 1 BvR 1094/19, NJW 2020, 2631, Rn. 35).

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Weiterhin ist in die Abwägung einzustellen, dass die Äußerung erfolgte, nachdem der Angeklagte das (vermeintliche) Video über den Redebeitrag gesehen hat und sich nach seinen eigenen, unwiderlegten Angaben hierüber sehr geärgert habe. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass an textlich geäußerte Meinungen - grundsätzlich auch in den „sozialen Netzwerken“ im Internet - andere Maßstäbe anzulegen sind als an wörtliche - möglicherweise im Rahmen einer emotionalen Debatte - geäußerte Meinungen (vgl. BVerfG, 19.05.2020, 1 BvR 1094/19, NJW 2020, 2631, Rn. 26). Danach kann die mit einer schriftlichen Äußerung insbesondere in sozialen Netzwerken verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre erheblicher sein als im gegenteiligen Fall der lediglich wörtlich geäußerten Meinung. Vorliegend sind allerdings - vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten und der allgemeinen Lebenserfahrung - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte seine Worte mit Bedacht und längerer Überlegungszeit gewählt hat. Vielmehr liegt es nach Auffassung des Senats nahe, dass er, wie dies in der heutigen Zeit in vermeintlichen Diskussionen in den sozialen Netzwerken wohl üblich sein dürfte, seine Meinung ohne Zögern kundgetan hat und sich in die Liste der bereits erfolgten Kommentare eingereiht hat. Hierfür spricht auch das verwendete Emoji, mit dem schnell und ohne weitere Worte eine Aussage bzw. Meinung kundgetan werden kann, und das vorliegend die Einlassung des Angeklagten stützt, er habe sich über den Beitrag geärgert. Daneben ist den in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Lichtbildern bzw. Screenshots zu entnehmen, dass auf der Seite des AfD Abgeordneten C. vor und nach dem Kommentar des Angeklagten mehrere Kommentare zu dem Video bzw. dem Redebeitrag der Abgeordneten B. erfolgt sind. Allerdings hat der Kommentar des Angeklagten im Gegensatz zu mehreren anderen geposteten Kommentaren keine sog. „Likes“ erhalten, weshalb die Breitenwirkung des Kommentars jedenfalls nicht weiter erheblich sein dürfte.

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Maßgebliches Gewicht kommt letztlich dem Umstand zu, dass die Äußerung (nach den obigen Ausführungen) so ausgelegt werden kann, dass sich die Äußerung nicht gegen die Person der Abgeordneten B. als ganze richtete, sondern in erster Linie ihre Tätigkeit als Abgeordnete betraf und der Äußerung des Angeklagten jedenfalls ein gewisser Sachbezug nicht abgesprochen werden kann. Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (Senatsbeschluss vom 15.06.2023, III - 5 ORs 34/23; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023, 206 StRR 1/23, Rn. 19, juris m.w.N.). Vor dem Hintergrund ist zu sehen, dass die Äußerung des Angeklagten nicht die Privatsphäre der Abgeordneten B. betraf, sondern ihr öffentliches Wirken, und dass von der Äußerung des Angeklagten kaum bzw. keine Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen ausgehen. Dergleichen ist weder festgestellt noch ersichtlich. Maßgeblich ist zudem, dass unter dem Aspekt der Machtkritik die Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen ist. In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (BVerfG, NJW 2020, 2631 Rn. 24).

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Nach alledem kommt der Senat nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit vorliegend das durch die ehrschmälernde Äußerung verletzte Persönlichkeitsrecht der Abgeordneten B. überwiegt.

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Danach ist bereits der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt.

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Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass das angefochtene Urteil im Übrigen keine ausreichenden Feststellungen dazu enthält, ob die Äußerung geeignet gewesen ist, das öffentliche Wirken der Abgeordneten B. erheblich zu erschweren. Die Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes macht indes konkrete Feststellungen zu den denkbaren Auswirkungen der Äußerung und deren Bewertung durch das Tatgericht nicht entbehrlich (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 188, Rn. 13). Denn § 188 StGB sanktioniert gerade nicht jede nach §§ 185-187 StGB strafbare Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person mit einer gegenüber dem Regelstrafrahmen höheren Strafe, sondern greift als Qualifikation nur unter der zusätzlichen Voraussetzung ein, dass sich die Tat zur erheblichen Erschwerung der Tätigkeit der öffentlichen Person eignet (vgl. AG Schwetzingen Urteil vom 26.06.2023 - 2 Cs 806 Js 336/23, BeckRS 2023, 15390). Gerade in dem zusätzlichen Erfordernis der Erheblichkeit einer solchen Erschwerung wird deutlich, dass diesem Erfordernis eine tatbestandsbegrenzende Funktion zukommt und dass die Anwendung des § 188 StGB eine Bewertung der Schwere der möglichen Tatfolgen erfordert (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2024, 1 ORs 19/24, NStZ-RR 2024, 372).

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Diesem Umstand trägt das angefochtene Urteil, dass sich auf die Feststellung beschränkt, eine Vielzahl von Facebook-Nutzern könnte den Kommentar des Angeklagten zur Kenntnis nehmen, nicht hinreichend Rechnung. Konkrete Feststellungen wären insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Auswirkungen von beleidigenden Werturteilen in der Regel andere sind als von falschen Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Celle, a.a.O., BayObLG Urt. v. 06.03.2025 - 206 StRR 433/24, BeckRS 2025, 3444 Rn. 25; Hecker, JuS 2025, 274, 275). Derartige Feststellungen sind für den Tatrichter auch grundsätzlich ohne allzu großen Aufwand zu treffen (vgl. zu den möglichen Feststellungen: AG Schwetzingen, a.a.O.). Dass das OLG Zweibrücken eine andere Auffassung vertritt und danach ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen sein soll (OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. September 2024 - 1 ORs 1 SRs 8/24 -, juris), kann vorliegend dahinstehen, da es auf diesen Gesichtspunkt vorliegend nicht mehr entscheidend ankommt, weil aus obigen Gründen bereits der Grundtatbestand der Beleidigung nicht erfüllt ist.

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Nach alledem kommt weder eine Verurteilung nach § 188 StGB noch nach § 185 StGB in Betracht und das Urteil war aufgrund der aufgezeigten Mängel insgesamt aufzuheben.

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Der Angeklagte war darüber hinaus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass nach einer Zurückverweisung weitere erhebliche Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, zum maßgeblichen Sachverhalt getroffen werden. Die Verurteilung beruht vielmehr auf einer unzureichenden rechtlichen Beurteilung.

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5)

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.