Zurückverweisung: Instandhaltungspflicht geförderter Wohnungen – Keine Pflicht zum Bodenbelag
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegen ein, in dem sie wegen Verletzung von Instandhaltungspflichten nach §§21, 27 WFNG NRW zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Streitpunkt war, ob eine Pflicht zur Einbringung eines Bodenbelags in geförderten Wohnungen besteht. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die notwendigen Feststellungen zu Darlehensvertrag und Förderungszusage fehlten; zudem begründen §§5, 6 WohnStG NRW keine Verpflichtung zum Bodenbelag.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zu Darlehensvertrag und Förderungszusage
Abstrakte Rechtssätze
Die Instandhaltungspflicht des Verfügungsberechtigten nach §21 Abs. 1 WFNG NRW bemisst sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben aus Darlehensvertrag, Förderungszusage und Wohnungsbauförderungsbestimmungen.
Die Normen des WohnStG NRW (§§5, 6) begründen keine ausdrückliche Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in geförderte Mietwohnungen.
Konkrete Verpflichtungen zur Ausstattungsdurchführung können sich aus dem Darlehensvertrag oder der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen ergeben und müssen im Urteil festgestellt werden.
Fehlen erforderliche Feststellungen zu den vertraglichen oder förderungsrechtlichen Grundlagen, darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht substitutionsweise prüfen; das angefochtene Urteil ist in diesem Fall aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 431 OWi – 63 Js 214/22 – 138/22
Leitsatz
Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG NRW richtet sich nach dem gesetzllichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.
Die §§ 5, 6 WohnStG NRW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.
Tenor
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegen hat die Betroffene im angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Verletzung der Instandhaltungspflichten nach §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW zu einer Geldbuße von 3.960 € verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen war die Betroffene durch Änderungsbescheid vom 21.06.2004 neue Empfängerin der Förderungszusage nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (im Folgenden: WFNG NRW) für das Bauvorhaben K.-straße 00 in J. geworden. Nach außerplanmäßiger, vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung der Fördermittel teilte die Stadt J. der Betroffenen mit Schreiben vom 09.10.2020 mit, dass die Belegungs- und Mietpreisbindung erst mit Ablauf des Jahres 2030 endet.
Am 29.07.2021 fand eine Kontrolle der Wohnungen im vorbezeichneten Objekt durch die Stadt J. statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Bodenbelag in den Wohnungen Nr. 1 und 3 im Wohnzimmer und im Schlafzimmer und in der Wohnung Nr. 3 zusätzlich im Flur jeweils nicht (vollständig) vorhanden war. Die Stadt J. forderte die Betroffene auf, die Wohnungen so zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Hierauf blieb die Betroffene untätig.
Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit welcher sie unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge insbesondere beanstandet, dass keine Pflicht zur Einbringung eines Bodenbelags in die Wohnungen bestehe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Das angefochtene Urteil wirft in materiell-rechtlicher Hinsicht die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage auf, welche Anforderungen an die Ausstattung von öffentlich-gefördertem Wohnraum nach dem WFNG NRW durch den Verfügungsberechtigten zu stellen sind. Obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren sind – soweit ersichtlich – zu dieser Fragestellung noch nicht ergangen.
III.
Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
1)
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht nach § 21 Abs. 1 S. 1 WFNG NRW nicht nachkommt.
a)
§ 21 Abs. 1 WFNG NRW ist zum 01.01.2010 eingeführt worden und sollte nach der Gesetzesbegründung die Regelungslücke schließen, die nach einer vorzeitigen Mittelrückzahlung durch den Verfügungsberechtigten bestand (LT-Drucks. 14/9394, S. 98 ff.; Rankenhohn, 2. Aufl. 2015, § 21 WFNG NRW, Anm. 1). Zweck der Regelung ist es, die Instandhaltungspflicht, die der Verfügungsberechtigte während der Laufzeit des Förderdarlehens unterlag, auch bei einer vorzeitigen Abwicklung des Förderdarlehens aufrechtzuerhalten und auf die Phase der hierfür normierten, sogenannten Nachwirkungsfrist (vgl. die Legaldefinition in § 22 Abs. 2 S. 1 WFNG NRW) überzuleiten (Rankenhohn, a.a.O. § 2 WFNG NRW Anm. 1).
b)
Dementsprechend erstreckt sich die Gewährleistungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 21 Abs. 1 WFNG NRW sowohl auf seine darlehensvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der darlehensverwaltenden Stelle als auch auf seine mietrechtlichen Pflichten zur Instandhaltung (§§ 535, 536a BGB) Rankenhohn, a.a.O., § 21 WFNG NRW Anm. 1). Welche Maßnahmen der Verfügungsberechtigte zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des geförderten Wohnraums zu Wohnzwecken ergreifen muss, hängt hierbei vom gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie dem Darlehensvertrag, der Förderungszusage in Verbindung mit dem Wohnungsbauförderungsbestimmungen ab (Rankenhohn, a.a.O., § 2 WFNG NRW Anm. 1).
c)
Ausgehend von diesem Maßstab erweisen sich die getroffenen Feststellungen als unzureichend.
aa)
Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung einer Mietwohnung mit Bodenbelag besteht nicht. Bei nicht gefördertem Wohnraum können die Mietparteien frei vereinbaren, ob die Wohnung mit oder ohne Bodenbelag vermietet wird. Im geförderten Wohnungsbau statuiert § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: WohnStG NRW), welches das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) abgelöst hat und nach § 3 Abs. 4 WohnStG NRW auf den geförderten Wohnraum anwendbar ist, dass Fußböden ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Feuchtigkeit bieten müssen. Eine Pflicht zur Einbringung eines Bodenbelages wird hingegen weder durch diese Norm noch durch § 5 WohnStG NRW begründet, welcher die an den Wohnraum zu stellenden Mindestanforderungen regelt.
bb)
Eine Verpflichtung der Betroffenen Bodenbelag in die betroffenen Wohnungen einzubringen kann sich daher ausschließlich aus dem Darlehensvertrag oder der Förderungszusage in Verbindung mit dem Wohnungsbauförderungsbestimmungen ergeben. Dies vermag der Senat indes nicht nach Rechtsbeschwerdegrundsätzen zu überprüfen, da – wie indes erforderlich – hierzu keine Feststellungen getroffen wurden.
2)
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Es bestand kein Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 Alt. 2 und 3 OWiG).