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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 9/24·22.05.2024

Berichtigung: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Nachholung des rechtlichen Gehörs. Der Senat berichtigte seinen Tenor wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Der berichtige Tenor lautet, dass der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen wird. Die Berichtigung stellt die Kostenentscheidung und die Unzulässigkeit klar.

Ausgang: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Tenor berichtigt wegen Schreibversehens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann seinen Tenor berichtigen, wenn dieser ein offensichtliches Schreibversehen enthält.

2

Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist ein prozessuales Begehren, das bei Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als unzulässig verworfen werden kann.

3

Wird ein Antrag als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.

4

Eine Tenorberichtigung genügt, soweit die Korrektur offenkundig ist und eindeutig bestimmt werden kann.

Tenor

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.05.2024 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.