Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Nachholung rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss vom 14.03.2024. Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Anhörungsrüge keine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält und überwiegend inhaltliche Kritik am Urteil darstellt. Die Rüge ist zudem materiell unbegründet; Kosten werden auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a S. 1 StPO ist nur zulässig, wenn schlüssig dargelegt wird, dass das Gericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, der Beschluss zu seinem Nachteil ergangen ist und kein weiterer Rechtsbehelf mehr besteht.
Die inhaltliche Beanstandung der Richtigkeit einer Entscheidung oder ihrer Begründung begründet regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Anordnung weiterer Ermittlungen nach § 173 Abs. 3 StPO setzt einen zuvor zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO voraus; fehlt es daran, ist ein entsprechender Rügegrund unzulässig.
Fehlt die schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge nach § 33a StPO unzulässig und auf Kosten des Verurteilten zu verwerfen.
Tenor
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 17.04.2024 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2024 ist bereits unzulässig.
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a S. 1 StPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig rügt, dass das Gericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, dass der Beschluss zu seinem Nachteil ergangen und dass er auch weiterhin beschwert sei, sowie, dass dem Antragsteller gegen diesen Beschluss keine Beschwerde oder ein anderer Rechtsbehelf mehr zusteht (Senatsbeschlüsse vom 14.12.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 28.04.2016, Az. III - 4 Ws 100/16; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2019, Az. III - 5 Ws 417/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2006, Az. 1 Ws 406/05, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 33a StPO Rn. 7).
Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge des Antragstellers – wie der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Antragsschrift vom 22.04.2024 zutreffend ausgeführt hat – nicht. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung, dass der Senat bei Erlass des angefochtenen Beschlusses den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
Zur Begründung seiner Anhörungsrüge rügt der Antragsteller bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter tatsächlich nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern vielmehr die aus seiner Sicht inhaltliche Unrichtigkeit und die aus seiner Sicht unzureichende Begründung der Entscheidung. Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung stellt jedoch grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nach der verfassungsrechtlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs hat der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor dem Erlass einer Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes. Während diese den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens ab. Ein Verfahrensbeteiligter soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024, Az. 2 BvR 184/22, juris, vom 26.05.20221, Az. 2 BvR 683/12, juris, und vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 547/07, juris). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert aber weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung und gewährleistet erst recht nicht, dass ein Gericht der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten folgt oder antragsgemäß entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 547/07, juris m. w. N.).
Soweit der Antragsteller bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter mit der Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe bei seiner Entscheidung die Anforderungen an die Form eines Klageerzwingungsantrages durch eine besonders restriktive und verfassungswidrige Auslegung der Vorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO überspannt und sei infolgedessen nicht auf sein „Kernvorbringen“ eingegangen bzw. habe sein inhaltliches Vorbringen in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise übergangen, wird der Antragsteller bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hinsichtlich der von der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zu den an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrages zu stellenden Anforderungen auf die in dem Senatsbeschluss vom 14.03.2024 bereits genannten Fundstellen nebst der darin enthaltenen weiteren Nachweise verwiesen.
Soweit der Antragsteller bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter mit der Anhörungsrüge geltend macht, dass der Senat nicht nur die formellen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag überspannt habe, sondern im selben Zug auch diejenigen an den von ihm ausdrücklich gestellten „konkreten Ermittlungserzwingungsantrag“, wird verkannt, dass die Anordnung weiterer Ermittlungen nach § 173 Abs. 3 StPO einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO voraussetzt, an dem es hier aus den in dem Senatsbeschluss vom 14.03.2024 Gründen fehlt.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten in der Anhörungsrüge stellt es auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass sich in dem Senatsbeschluss vom 14.03.2024 „keine argumentative Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorbringen“ findet. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragsstellers würde wiederum einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO voraussetzen, woran es aus den bereits genannten Gründen jedoch fehlt.
Ungeachtet dessen ist die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 17.04.2024 aber auch in der Sache unbegründet. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist bei Erlass des Senatsbeschlusses vom 14.03.2024 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Senat hat weder Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller vorher nicht gehört worden wäre, noch hat der Senat zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 15.01.2024 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06.12.2023 nicht den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügt und daher unzulässig ist. Schon allein aus dieser Begründung wird deutlich, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers bzw. seines (früheren) Verfahrensbevollmächtigten zur Begründung des Klageerzwingungsantrags zur Kenntnis genommen und sich mit diesem auch inhaltlich auseinandergesetzt hat. Der bloße Umstand, dass der Senat – wie auch der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Antragsschrift vom 06.02.2024 – das Vorbringen des Antragstellers als nicht ausreichend erachtet, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Danach war die Anhörungsrüge kostenpflichtig zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 33a StPO Rn. 7).