Zuständigkeit für Freigabeerklärungen bei aufrechterhaltenem Arrest: Rechtspfleger zuständig
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Unzuständigkeitsentscheidung des Landgerichts Münster zur Abgabe von Freigabeerklärungen für Erlöse aus einer Grundstücksverwertung ein. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an den funktional zuständigen Rechtspfleger beim Landgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass bei Aufrechterhaltung des Arrestes nach § 111i StPO die Vollziehung dem Gericht obliegt und eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach §§ 459, 459g StPO nicht greift.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache an den funktional zuständigen Rechtspfleger beim Landgericht Münster zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Aufrechterhaltung eines Arrestes nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO obliegt die Vollziehung des Arrestes dem Gericht; die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen können funktional auf den Rechtspfleger nach § 22 RPflG übertragen werden.
Die Vorschriften der §§ 459, 459g StPO begründen keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, wenn keine Nebenfolgen (Verfall oder Einziehung) zu vollstrecken sind und der Arrest weiterhin aufrechterhalten ist.
Die in § 111f StPO enthaltene Alternativzuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bezieht sich nicht auf die Interimsphase der Aufrechterhaltung nach § 111i StPO; in dieser Phase ist vorrangig die gerichtliche Zuständigkeit zu beachten.
Abweichende frühere Verfahrenspraxis rechtfertigt keine Abkehr von den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften; gesetzliche Zuständigkeitsregeln sind aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 8 KLs 210 Js 39/07 (17/08)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster, und zwar an den funktional zuständigen Rechtspfleger, zurückverwiesen.
Gründe
Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die wie folgt Stellung genommen hat:
I.
„Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes und -ablaufs wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Senatsbeschlüsse vom 06.07.2010 (III-4 Ws 158 und 167/10) sowie vom 05.04.2011 (III-4 Ws 70/11) Bezug genommen. Auf der Grundlage des im vor-liegenden Strafverfahren in Verbindung mit der Verurteilung des Verurteilten X ergangenen - auf § 111 i Abs. 2 und 3 StPO gestützten -Beschlusses des Landgerichts Münster vom 17.12.2009 begehren die Verletzten/ Adhäsionskläger C, C2, C3, C4, C5, vertreten durch Rechtsanwalt L in L2, nach Maßgabe zivilrechtlicher Vollstreckungstitel in Verbindung mit den im Verlauf des Strafverfahren erlassenen Zulassungs-beschlüssen nach § 111 g StPO (Zulassung der Zwangsvollstreckung) die Auskehr von treuhänderisch von der Rechtsanwältin und Notarin Dr. T in T2 verwahrten Geldern. Dabei handelt es sich um den Erlös aus der im Wege der Rück-gewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten bewirkten Veräußerung eines (auf der Grundlage einer Arrestanordnung) beschlagnahmten Grundstücks des Verurteilten X, der auf das sog. Notaranderkonto mit der Nr. ###### bei der Spar-kasse D eingezahlt worden ist.
Mit an die Staatsanwaltschaft Münster gerichteten Schreiben der Rechtsanwältin und Notarin Dr. T vom 09.08.2011, 19.09.2011, 19.10.2011, 16.11.2011 und 18.01.2012 wird - wie im vorangegangenen Verfahrensabschnitt, in dem Freigabeerklärungen von dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft abgegeben wordenwaren -erneut auf Freigabe von Geldern zu Gunsten der vorstehend erwähnten Antrag-steller angetragen. Die Staatsanwaltschaft Münster lehnt unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster die Abgabe der beantragten Freigabeerklärungen ab. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.02.2012 (Bl. 2750 ff Bd. IX FSH) hat sich die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster für unzuständig erklärt. Auf die Beschluss-gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer statthaften Beschwerde vom 29.02.2012 (Bl. 2757 Bd. IX FSH), der das Landgericht Münster mit Beschluss vom 02.03.2012 (Bl. 2758 ff Bd. IX FSH) nicht abgeholfen hat.
II.
Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und seiner Begründung trete ich bei. In Übereinstimmung mit der Bewertung der Staatsanwaltschaft kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Zuständig für die Abgabe der für die Auskehr des Verwertungserlöses erforderlichen Freigabeerklärungen ist auf Grund Übertragung nach § 22 Nr. 1 RPflG, der nach herrschender Meinung für die Vollziehung des Arrestes sowie die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 S. 3 StPO), und zwar hier in Bezug auf ein Grundstück, anstatt § 22 Nr. 2 RPflG zur Anwendung kommt (vgl. Rogall in SK-StPO, 62. Lfg. (2009), § 111 f. Rdnr. 15 [Fn. 37]), ist funktional der Rechtspfleger beim Landgericht Münster.
Die zur Entscheidung stehende Zuständigkeitsfrage ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden. Gesetzessystematische Erwägungen legen hier - entgegen der Auffassung der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster - zwingend eine gerichtliche Zuständigkeit, und zwar nach Maßgabe der in § 22 RPflG geregelten Übertragung der Geschäfte auf den Rechtspfleger, nahe. Vorliegend ist nämlich die Besonderheit der Fallkonstellation in Folge der Aufrechterhaltung des zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe im Strafverfahren ergangenen Arrestes nach Maßgabe von § 111i Abs. 2 und 3 StPO durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 17.12.2009 in den Blick zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet § 459g StPO in Verbindung mit § 459 StPO eine Zuständigkeit der Staats-anwaltschaft als Vollstreckungsbehörde schon deshalb nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 459, 459 g StPO gerade nicht vorliegen, da hier keine Nebenfolgen (Verfall oder Einziehung) zu vollstrecken sind. Wegen der Ansprüche der Verletzten ist gerade nicht auf Verfall erkannt, sondern nach § 111 i Abs. 2 und 3 StPO (Beschluss des Landgerichts Münster vom 17.12.2009) verfahren worden, so dass bis zum Eintritt des Auffangrechtserwerbs das Landgericht Münster mit der Vollziehung des aufrechterhaltenen Arrestes weiterhin befasst ist. Bis zum Eintritt des Auffangrechtserwerbs ist für eine entsprechende Anwendung der §§ 459, 459 g StPO schon deshalb kein Raum, weil die Arrestanordnung in Folge der Aufrecht-erhaltung gerade nicht erledigt ist. Mit der Anordnung nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO obliegt die Vollziehung des Arrestes und der damit einhergehenden Maßnahmen (vgl. § 111i Abs. 3 und 4 StPO) dem Gericht. Zu berücksichtigen ist auch, dass - anders als etwa bei der Pfändung beweglicher Sachen - hinsichtlich der Arrest-vollziehung durch Zwangsvollstreckung in Grundstücke und der hieraus resultierenden weiteren erforderlichen Maßnahmen im Grundsatz, und zwar bezogen auf das Vor- und Hauptverfahren, eine alternative Zuständigkeit der Staatsanwalt-schaft und des Gerichts gem. § 111 f Abs. 1 und 3 StPO - „Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag das Gericht“ -statuiert ist (vgl. dazu Rogall, a.a.O. § 111 f. Rdnr. 7, 10 und 15). Die in § 111e Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Maßnahmen und Mitteilungspflichten, zu deren Umsetzung die Staatsanwaltschaft aufgerufen ist, erfahren im Falle der Aufrechterhaltung des Arrestes nach § 111 i StPO einen spiegelbildlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. § 111i Abs. 3 und 4 StPO), was Ausdruck dafür ist, dass nach der gesetzgeberischen Zielsetzung in der Interimsphase, also zwischen der Anordnung nach § 111 i Abs. 2 und 3 S. 1 StPO und dem Ablauf der Dreijahresfrist, eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts statuiert werden sollte, sozusagen als Annexkompetenz zu der im Vor- und Hauptverfahren bestehenden gerichtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die mit der Eintragung einer Sicherungshypothek und der vorläufigen Grundstücksverwertung verbundenen Durchführungsmaßnahmen. Auch der Regelungsgehalt des § 98 StPO (Anordnung der Beschlagnahme) zeigt auf, dass eine Zuständigkeit der Staats-anwaltschaft als Vollstreckungsbehörde schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beschlagnahme des Grundstücks hier noch nicht erloschen ist. Insoweit ist anerkannt, dass nach Erlöschen der Beschlagnahme in Folge rechtskräftigen Verfahrensabschlusses die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Herausgabe von Gegenständen auf die Staatsanwaltschaft übergeht (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 98 Rdnr. 29). Dies ist indes im Falle der Aufrechterhaltung des Arrestes - wie vorliegend - nicht der Fall.
Dass in der Vergangenheit abweichend von der gesetzlich geregelten Zuständigkeit verfahren worden ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung der Zuständigkeits-frage, weil die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht disponibel sind. Eine Alternativregelung sieht - wie vorstehend dargelegt - § 111f Abs. 3 S. 3 StPO („oder auf deren Antrag") eben nicht vor.
Nach alledem unterliegt die angefochtene Entscheidung bereits aus formalen Gründen der Aufhebung und Zurückverweisung an den zuständigen Rechtspfleger beim Landgericht Münster.“