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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 88/16·04.04.2016

Zurückverweisung wegen Prüfung der Aussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte wandte sich gegen die Fortdauer seiner Unterbringung nach § 63 StGB; das OLG Hamm hob den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Gericht hält ein Gutachten für erforderlich, ob außerhalb des Maßregelvollzugs mit Straftaten zu rechnen ist. Es betont, dass nur Straftaten, die ihrer Art und Schwere nach die Anordnung der Maßregel rechtfertigen, den Fortbestand tragen können.

Ausgang: Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer beim LG Bochum zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Straftaten i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB sind nur solche, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung einer Maßregel zu rechtfertigen.

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Bei der Prüfung einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten heranzuziehen, ob außenstehend mit unterbringungsrelevanten Straftaten zu rechnen ist.

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Straftaten, die im Rahmen einer Unterbringung begangen werden, sind nicht ohne Weiteres mit Taten außerhalb der Betreuungseinrichtung gleichzusetzen.

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Allein die Gefahr eines Rückfalls in Betäubungsmittelgebrauch begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Fortdauer einer Maßregel, sofern nicht dargelegt ist, dass dadurch unterbringungsrelevante Straftaten zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ StGB § 67d Abs. 2 S. 1§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB§ 63 StGB§ 463 Abs. 3 S. 3 StPO§ 454 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, IV StVK 157/15

Leitsatz

(Erwartete) Straftaten i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB sind (nur) solche, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Der seit langem unter einer chronifizierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidende, langjährig betäubungsmittelabhängige Beschwerdeführer ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 27.02.2014 nach § 63 StGB untergebracht. Die Anlasstat hatte er im August 2013 begangen, als er sich in einer Unterbringung nach dem PsychKG in der M-Klinik in I befand. Er hatte dort Verfolgungs- und Vergiftungsvorstellungen. Er nahm imperative Stimmen wahr, die ihm bedeuteten, er solle auf dem Flur abgestellte Matratzen in Brand setzen, um zu testen, ob diese aus Asbest bestehen würden. Die Matratzen fingen  Feuer. Der Brand konnte aber rasch gelöscht werden. Verletzt wurde letztlich niemand.

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Im Rahmen der Unterbringung nahm der Beschwerdeführer im Mai 2015 bei einem Ausgang Drogen („Spice“) ein und wurde somnolent aufgefunden. Weiterhin leidet er unter akustischen Halluzinationen. Der Beschwerdeführer hat an eine Reihe organischer Leiden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer noch weiterer Stabilisierung bedürfe. Die psychotische Symptomatik bestehe fort. Außerhalb des Maßregelvollzugs bestehe die erhöhte Gefahr erneuten Drogen-konsums und die konkrete Gefahr einer Exazerbation der Psychose und neuer Straftaten in der Art und Schwere der Anlassdelikte.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit der sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg.

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Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maß-regelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, bedarf neuer Behandlung und Entscheidung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

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Es bestehen hier hinreichende Anhaltspunkte, die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung zu erwägen (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 StPO). Nach dem bisherigen Sachstand deutet vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine Straftaten i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB, also solche,

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die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung

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der Maßregel zu tragen (vgl. Kinzig/Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67d Rn. 4 m.w.N.), mehr begehen wird.

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Der Untergebrachte leidet seit 1998 an psychotischen Erlebnissen, im Jahre 2000 kam es zu einer drogeninduzierten Psychose und er befand sich seitdem immer wieder in Behandlung wegen einer rezidivierenden schizophrenen Psychose. Wiederholt hatte er psychotische Schübe. Gleichwohl kam es bis zur Begehung der Anlasstat nie zu Straftaten die eine Unterbringung nach § 63 StGB gerechtfertigt hätten, sondern überwiegend lediglich zu (eher leichterer) Betäubungsmittelkrimina-lität und Eigentums- bzw. Vermögensdelikten im untersten Schweregrad (Diebstahl geringwertiger Sachen, Leistungserschleichung etc.). Soweit der Untergebrachte Gewalt eingesetzt hat, hat sich diese gegen ihn selbst gerichtet (Suicidversuch im Jahre 2011). Ob die in der Anlassverurteilung erwähnte körperliche Auseinander-setzung im Rahmen einer Beziehung eine vom Untergebrachten ausgehende Gewalttätigkeit darstellte, kann den Akten nicht entnommen werden.

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Trotz der schon sehr lang andauernden psychischen Erkrankung des Unter-gebrachten ist es also außerhalb des Maßregelvollzugs – soweit ersichtlich – bisher nie zu unterbringungsrelevanten Straftaten gekommen.

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Es besteht zwar, wie der Drogenkonsum im Rahmen eines Ausgangs zeigt, die Gefahr, dass der Untergebrachte wieder betäubungsmittelrückfällig wird. Dass dies aber die Gefahr birgt, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs unterbringungsrele-vante Straftaten begehen wird, ist nicht belegt. Bei dem Rückfall im Rahmen des Ausgangs ist es jedenfalls nicht zu entsprechenden Taten gekommen. Auch sonst ist von kritischen Verhaltensweisen im Rahmen von Vollzugslockerungen nicht bekannt.

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Letztlich hat der Beschwerdeführer allein im Rahmen einer Unterbringung nach dem PsychKG eine Straftat von einigem Gewicht begangen. Dabei ist aber zu berück-sichtigen, dass solche Verhaltensweisen im Rahmen einer Unterbringung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gleichgesetzt werden können mit Taten außerhalb der Betreuungseinrichtung (BVerfG NJW 2012, 513, 514; BGH NStZ-RR 2011, 202, 203).