Haftbeschwerde unzulässig bei gleichzeitiger Stellung eines Haftprüfungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte beim Landgericht einen Antrag auf Haftprüfung gestellt und anschließend Haftbeschwerde eingelegt, mit der die Aufhebung des Haftbefehls begehrt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Haftbeschwerde als unzulässig. Begründet wird dies damit, dass die Stellung eines Haftprüfungsantrags die Zulässigkeit der parallel gerichteten Haftbeschwerde ausschließt und eine spätere Rücknahme des Antrags die Unzulässigkeit nicht beseitigt. Die Kostenentscheidung trifft der Angeklagte.
Ausgang: Haftbeschwerde als unzulässig verworfen, weil zuvor ein Haftprüfungsantrag gestellt worden war; Kostenentscheidung gegen den Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist eine Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls begehrt wird, unzulässig.
Die durch die Stellung eines Haftprüfungsantrags begründete Unzulässigkeit einer Haftbeschwerde wird durch eine spätere Rücknahme des Haftprüfungsantrags nicht beseitigt.
Ist vor Einlegung der Haftbeschwerde bereits ein Haftprüfungsantrag bei der zuständigen Strafkammer gestellt worden, ist die Haftbeschwerde zu verwerfen.
Die Kosten des Verfahrens können dem Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden, wenn die Haftbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1 Ks 11/17
Leitsatz
Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.
Tenor
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Rubrum
Gründe
Die Haftbeschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte am 01.05.2017 (eingehend beim Landgericht Paderborn am 05.05.2017) einen Antrag auf Haftprüfung gestellt hat. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der – wie hier – die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 117 Rdn. 14). Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird. Denn die durch die Stellung des Haftprüfungsantrages einmal bewirkte Unzulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann nicht durch dessen Rücknahme wieder beseitigt werden
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2005 – 1 Ws 51/05 –juris; vgl. auch: OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.1979 - 6 Ws 173/79 - juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.11.1995 - 1 Ws 162/95 – juris LS; Schmitt a.a.O. Rdn. 14; Posthoff in HK-StPO, 5. Aufl., § 117 Rdn. 20 m.w.N.). Angesichts dessen kann hier offen bleiben, ob der Angeklagte in seinem Schreiben vom 14.05.2017 die Rücknahme des Haftprüfungsantrags lediglich ankündigt oder aber diesen bereits tatsächlich zurückgenommen hat.