Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren nach Verurteilung wegen Nötigung. Das OLG hält die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht für erfüllt. Ein einfacher Verkehrsvorgang und ein übersichtliches Sachverständigengutachten begründen keine schwierige Sach- oder Rechtslage. Auch ein Befangenheitsgesuch ändert hieran nichts; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens führt nicht automatisch zu einer schwierigen Sachlage; entscheidend sind die konkreten Umstände und die Verständlichkeit der Gutachterausführungen für den Angeklagten.
Ein Befangenheitsgesuch gegen einen Sachverständigen begründet für sich allein noch keine derartige Erschwernis der Beweislage, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich macht.
Das Berufungsgericht kann den Schuldspruch ändern; eine Verschlechterung des Rechtsfolgenausspruchs zu Lasten des Angeklagten ist hingegen nach § 331 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.
Bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5 Ns 38 Js 747/03 - 32/04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Angeklagte, der vom Amtsgericht wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt worden ist, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Berufungskammer vom 20. Januar 2005, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist. Die Kammer hat seiner Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorliegen.
Gemäß § 140 Abs. 2 StPO erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung u.a. dann, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte ist wegen eines einzelnen unkomplizierten Verkehrsvorgangs einer Nötigung für schuldig befunden worden. Die Sachlage wird auch nicht dadurch kompliziert, dass die Kammer auf Antrag des Angeklagten zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zwar kann grundsätzlich eine schwierige Sachlage dann vorliegen, wenn die Beweislage die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich macht (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 140 Rdnr. 26 m.w.N.). Doch kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Beweislage wird im vorliegenden Fall durch das Sachverständigengutachten, das im Wesentlichen aus Fahrversuchen besteht, die den Verkehrsvorgang, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, nachvollziehen, nicht schwieriger. Aus diesem Gutachten und der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist oder in der Hauptverhandlung sein wird, die Ausführungen des Gutachters zu verstehen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ist der Angeklagte auch nicht auf die Akteneinsicht durch seinen Verteidiger angewiesen, da das unkomplizierte Gutachten vorliegt und dem Angeklagten zudem eine DVD durch den Sachverständigen übersandt worden ist. Auch durch das Befangenheitsgesuch, das der Angeklagte gegen die Sachverständigen gestellt hat, wird die Beweislage nicht schwieriger. Über dieses Gesuch wird die Kammer zur gegebenen Zeit entscheiden, so dass dieser Vorgang abgeschlossen sein wird. Es liegt auch keine schwierige Rechtslage vor, obgleich der Vorsitzende der Kammer in seiner Terminsverfügung den rechtlichen Hinweis gegeben hat, dass statt einer Nötigung auch eine Straftat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 4 StGB, gemeint ist offensichtlich § 315 b Abs. 1 Nr. 3, in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist lediglich zur Schuldspruchänderung befugt, eine Verschlechterung des Rechtsfolgenausspruchs zu Lasten des Angeklagten kommt indessen nicht in Betracht (§ 331 Abs. 1 StPO).
Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung (§ 473 Abs. 1 StPO).