Verwerfung der sofortigen Beschwerde; Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss; das Oberlandesgericht Hamm hat diese verworfen. Das Gericht stützte die Verwerfung auf die im angefochtenen Beschluss genannten, zutreffenden Gründe, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt wurden. Dem Unterliegenden wurden die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt. Ein weiter ausgeführter Entscheidungstext liegt nicht vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mangels ausräumender Einwendungen verworfen; Kosten auferlegt nach § 473 Abs. 1 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe nicht substantiiert entkräften.
Wird die sofortige Beschwerde verworfen, sind dem Unterliegenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Das Rechtsmittelgericht kann seine Entscheidung auf die im angefochtenen Beschluss dargelegten, zutreffenden Gründe stützen, sofern diese durch das ergänzende Vorbringen nicht ausgeräumt werden.
Das Fehlen eines weiter ausgeführten Entscheidungstextes schließt die Verweisung auf die im Tenor bzw. angefochtenen Beschluss genannten Gründe nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 61 StVK 1/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.