Verwerfung der sofortigen Beschwerde; Verfahren nach §33a StPO zurückversetzt
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte und sein Verteidiger legten sofortige Beschwerde gegen einen Senatsbeschluss ein und reichten Schriftsätze ein. Zentral war, ob die vorgebrachten Einwendungen die Gründe des angefochtenen Beschlusses ausräumen. Das Oberlandesgericht verwies das Verfahren nach §33a StPO in den vorherigen Zustand zurück und verworf die Beschwerde; die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Schriftsätze beseitigten die angeführten Entscheidungsgründe nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Untergebrachten und seines Verteidigers aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen; Verfahren nach §33a StPO zurückversetzt; Kosten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren gemäß § 33a StPO in den Zustand zurückversetzen, der vor dem Erlass einer angefochtenen Entscheidung bestand.
Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe durch sein Vorbringen ausgeräumt werden.
Für die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gegen eine Entscheidung ist nach § 473 Abs. 1 StPO der Unterlegene zum Kostentrag verpflichtet.
Unpräzise oder falsch datierte Schriftsätze heben die Unwirksamkeit oder die Unbehelflichkeit von substantiierten Einwendungen nicht auf, wenn diese den angeführten Entscheidungsgründen nicht entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, IV StVK 32/15
Tenor
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats vom 29. März 2016 bestand (§ 33 a StPO).
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten und seines Verteidigers wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner Schriftsätze vom 21.4.2016 (falsch datiert auf den 21.3.2016) u. 30.3.2016 nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.