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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 74/16·28.03.2016

Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen nichterörterter Vorinstanzgründe

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Beschluss. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde, weil die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt wurden. Die Verwerfung erfolgt mit Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung bestätigt somit die Gründe der Vorinstanz.

Ausgang: Sofortige Beschwerde verworfen, da die Vorinstanzgründe durch das Vorbringen nicht ausgeräumt wurden; Kosten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der Rechtsmittelführer die vom angefochtenen Beschluss angeführten, entscheidungserheblichen Gründe nicht substantiiert und nachvollziehbar widerlegt.

2

Das Berufungsgericht kann die Beschwerde mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abweisen, soweit diese durch neues Vorbringen nicht entkräftet werden.

3

Bei erfolgloser sofortiger Beschwerde können dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegt werden; § 473 Abs. 1 StPO begründet die Kostenpflicht des Unterlegenen im Beschwerdeverfahren.

4

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast dafür, welche entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfehler die Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, IV StVK 32/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des ange-fochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.