Entpflichtung wegen längerer Erkrankung des Pflichtverteidigers; Kostenbedingung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Entpflichtung seiner bisherigen Pflichtverteidigerin wegen längerer Erkrankung; das Landgericht setzte statt, verlangte aber, dass der Austausch der Staatskasse keine Mehrkosten verursachen dürfe. Das Oberlandesgericht hob diese Einschränkung auf und stellte fest, dass eine längerfristige Erkrankung einen wichtigen Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen die mit Kostenauflage verbundene Bestellung des neuen Pflichtverteidigers teilweise stattgegeben; Kosten dem Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO darstellen, wenn dadurch die angemessene Verteidigung oder ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet wird.
Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 StPO setzt das Vorliegen von Umständen voraus, die den Zweck der Pflichtverteidigung — Gewährleistung eines geeigneten Beistands und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs — ernsthaft gefährden.
Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Angeklagten kommt es für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung in der Regel nicht an; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, die die Verteidigung beeinträchtigen.
Die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers wegen eines in § 143a Abs. 2 StPO genannten Grundes darf nicht mit der auf die Vermeidung zusätzlicher Kosten für die Staatskasse zielenden Maßgabe verknüpft werden; die Kostenentscheidung richtet sich — hier — nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 9 KLs 2/20
Leitsatz
Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. Februar 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Bestellung von Rechtsanwalt T zum neuen Pflichtverteidiger mit der Maßgabe erfolgt ist, dass der Staatskasse durch den Austausch des Pflichtverteidigers keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt
Gründe
I.
Dem Angeklagten wurde in der vorliegenden Strafsache mit Beschluss des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2017 seinem Wunsch entsprechend Rechtsanwältin F als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 meldete sich Rechtsanwalt T als Wahlverteidiger des Angeklagten und beantragte, Rechtsanwältin F zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen. Frau Rechtsanwältin F könne die Verteidigung aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen. Bei ihr stehe am 21. Februar 2020 ein medizinischer Eingriff an, infolgedessen sie für mindestens sechs Wochen nicht arbeitsfähig sein werde. Frau Rechtsanwältin F erklärte telefonisch am 20. Februar 2020 gegenüber der stellvertretenden Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer ihr Einverständnis mit dem beantragten Verteidigerwechsel. Sodann wurde mit Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden vom 20. Februar 2020 die Bestellung von Frau Rechtsanwältin F als Pflichtverteidigerin aufgehoben und Rechtsanwalt T stattdessen ohne Entstehung von Mehrkosten für die Staatskasse als Pflichtverteidiger bestellt.
Hiergegen richtet sich die auch namens und in Vollmacht des Angeklagten eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalt T vom 02. März 2020, soweit die Bestellung ohne Entstehung von Mehrkosten für die Staatskasse erfolgt ist.
Die Generalstaatanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 143 a Abs. 4 StPO statthaft und in der Sache auch begründet.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwältin F und Bestellung von Rechtsanwalt T zum neuen Pflichtverteidiger zu Unrecht nur einschränkend mit der Maßgabe stattgegeben, dass keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen.
Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn aus einem sonstiger Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist, womit auf die Rspr. zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zu § 143 StPO a.F. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2011, 5 Ws 57 u. 58/11, sowie vom 25. Juni 2013, 5 Ws 217/13, jeweils m. w. Nachw.) verwiesen wird. Ein solcher wird bejaht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3695, 3697; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 143 Rn. 3 ff.). Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Angeklagten kommt es dabei in der Regel nicht an.
Als Entpflichtungsgrund ist vorliegend die längerfristige Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin gegeben. Diese stellt auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Aufgrund der längerfristigen Erkrankung hätte Rechtsanwältin F die zunächst durch die Kammer für März 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht wahrnehmen können. Damit wäre der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.