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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 492/07·12.11.2007

Aufhebung des Widerrufs der Strafaussetzung: Fehlende Konzentrationszuständigkeit (§ 462a StPO)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete Beschwerde gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung. Das OLG Hamm hob den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf, weil die Voraussetzungen der Zuständigkeitskonzentration nach § 462a StPO nicht vorlagen. Da in einem beteiligten Verfahren die Strafe erlassen worden war und nur ein Verfahren verbleibt, ist das Amtsgericht Pasewalk zuständig. Die Kostenentscheidung obliegt dem sachlich zuständigen Amtsgericht.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4 StPO setzt das Vorliegen mehrerer verfahrensrechtlich noch relevanter Verfahren voraus; entfällt dies (z. B. durch Straferlass), fehlt die Konzentrationszuständigkeit.

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Ist nur in einem Verfahren eine Nachtragsentscheidung zu treffen und befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß, ist gemäß § 462a Abs. 2 S. 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszugs (Amtsgericht) zur Entscheidung berufen.

3

Fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Zuständigkeitskonzentration, ist ein von einer Strafvollstreckungskammer getroffener Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben.

4

Trifft das Rechtsmittelgericht keine abschließende Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO, obliegt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem sachlich zuständigen Gericht.

Relevante Normen
§ 462a Abs. 4 StPO§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO§ 464 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, StVK I 588/03 (11) Bew.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

2

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat durch den angefochtenen Beschluss die mit Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 25. August 2003 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

3

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

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Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein – zumindest vorläufiger – Erfolg beschieden.

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Die von der Strafvollstreckungskammer angenommene Zuständigkeitskonzentration aus § 462 a Abs. 4 StPO ist nicht gegeben. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Bundeszentralregisterauszugs vom 17. August 2004

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(Bl. 42 d. Bew.H.) ist die Strafe aus demjenigen Verfahren, das ursprünglich neben der hier betroffenen Verurteilung durch das Amtsgericht Pasewalk zur Konzentrationszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn geführt hat, mit Wirkung vom 24. Mai 2004 erlassen worden. Da mithin nur noch in einem Verfahren eine Nachtragsentscheidung zu treffen ist, und sich der Verurteilte auf freiem Fuß befindet, ist gem. § 462 a Abs. 2 S. 1 StPO hier das Amtsgericht Pasewalk als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung berufen (vgl. BGH NStZ 99, 215; Meyer-Großner, StPO, 50. Aufl., § 462 a Rdnr. 30 m. w. N.).

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Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung.

8

Da der Senat keine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung im Sinne von § 464 Abs. 1 StPO getroffen hat, obliegt die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem für die Entscheidung in der Sache zuständigen Amtsgericht Pasewalk.