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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 48/09·02.03.2009

Haftentschädigung bei Einstellung nach §154b StPO: Anwendung von §3 StrEG erforderlich

StrafrechtStrafprozessrechtHaftentschädigung (StrEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verbüßte Untersuchungshaft vom 15.2. bis 6.3.2008; das Schwurgericht stellte das Verfahren nach §154b Abs.3 u.4 StPO ein und sprach Haftentschädigung zu. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein, die sich auf die Entschädigungsgewährung beschränkte. Das OLG hob die Gewährung auf, weil bei Einstellung nach §154b nur Billigkeitsentschädigungen nach §3 StrEG in Betracht kommen und hierfür keine ausreichenden Gründe vorliegen.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben; die Gewährung von Haftentschädigung wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstellung des Verfahrens nach §154b Abs.3 und 4 StPO ist eine Ermessensentscheidung; daraus folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Haftentschädigung nach §2 StrEG.

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Bei Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Haftentschädigung ist insoweit ausschließlich eine Billigkeitsprüfung nach §3 StrEG vorzunehmen.

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Das Rechtsmittelgericht überprüft eine Ermessensentscheidung der Vorinstanz über Haftentschädigung nur auf Ermessensfehler.

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Fehlende billige Gründe — insbesondere wenn das Verhalten des Angeklagten die Strafverfolgung mitveranlasst hat oder schwere Gesetzesverstöße vorliegen — sprechen gegen die Gewährung einer Entschädigung nach §3 StrEG.

Relevante Normen
§ 270 StPO§ 154b Abs. 3 u. 4 StPO§ 2 StrEG§ 8 StrEG§ 3 StrEG§ Waffengesetz

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 Ks 30 Js 185/07 (5/08)

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 8. Januar 2009 wird, soweit dem Angeklagten für die vom 15. Februar bis zum 6. März 2008 vollstreckte Untersuchungshaft Haftentschädigung zugesprochen worden ist, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe

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I.

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Dem Angeklagten ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. November 2007 vorgeworfen worden, im Juli und September 2007 unerlaubt eine halbautomatische Kurzwaffe erworben und geführt sowie einen Zeugen mit der Waffe bedroht zu haben, wobei sich ein Schuss löste.

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Das Amtsgericht B hat im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 2008 die Sache gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht verwiesen und gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags die Untersuchungshaft angeordnet, die in der Zeit vom 15. Februar bis zum 6. März 2008 vollstreckt worden ist.

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Mit Beschluss des Schwurgerichts vom 6. März 2008 ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden. Am 18. Dezember 2008 ist der Angeklagte mit seiner Familie in die Türkei abgeschoben worden.

6

Mit Beschluss vom 8. Januar 2009 hat das Schwurgericht das Verfahren gemäß

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§ 154 b Abs. 3 u. 4 StPO eingestellt, den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Staatskasse gemäß §§ 2 u. 8 StrEG verpflichtet ist, dem Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zu gewähren.

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Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit ihrer rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde, die auf die Frage der Gewährung von Haftentschädigung beschränkt ist.

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Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde mit ergänzendem Bemerken beigetreten.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

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Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, 51. Aufl., § 3 StrEG Rdnr. 1; KG, Beschluss vom 23.01.2002 - 4 Ws 12/02 - bei juris). Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung, die vom Senat als Rechtsmittelgericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.). Das Schwurgericht hat indes, ohne Billigkeitserwägungen anzustellen, die Entscheidung über die Haftentschädigung auf § 2 StrEG gestützt und damit rechtsfehlerhaft die im vorliegenden Fall geltende Regelung des § 3 StrEG außer Betracht gelassen.

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Umstände, die es - ausnahmsweise (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 2 m.w.N.) - billig erscheinen lassen könnten, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, sind nicht ersichtlich. Allein der Verstoß gegen das Waffengesetz, der unzweifelhaft vorliegt, hätte aller Voraussicht nach bei einer Mindeststrafandrohung von sechs Monaten zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt. Im Übrigen hat der Angeklagte durch sein Tatverhalten die Strafverfolgungsmaßnahme selbst herbeigeführt.

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Der angefochtene Beschluss unterliegt daher im Umfange der Anfechtung der Aufhebung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 465, 473 Abs. 2 StPO.