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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 436/88·21.09.1988

Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Wahlverteidiger rügte die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins und erhob Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden. Zentrale Frage war, ob derartige Terminsverfügungen mit der Beschwerde anfechtbar sind. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unzulässig und stellte fest, dass § 305 Abs.1 StPO grundsätzlich entgegensteht; zulässige Rechtsbehelfe seien Aussetzungsantrag im Hauptverfahren oder Rüge in der Revision.

Ausgang: Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Terminsverfügungen des Vorsitzenden, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 305 Abs. 1 StPO).

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Eine Beschwerde gegen eine Terminsverfügung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Verfügung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eine besondere, selbständige Beschwer für den Verfahrensbeteiligten bewirkt.

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Ermessensfehler bei der Terminierung sind im Hauptverfahren insbesondere durch einen Aussetzungsantrag gem. § 228 StPO geltend zu machen; eine sofortige Beschwerde ist dafür nicht erforderlich.

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Eine durch Terminierungsentscheidungen beeinträchtigte Verteidigung kann im Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 338 Nr. 8 StPO gerügt werden.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 305 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 228 StPO§ 338 Nr. 8 StPO§ 228 Abs. 2 StPO§ 230 ff StPO§ 329 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 KLs 21 Js 314/87 (AK 2/88)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts hat mit der von Rechtsanwalt ... als Wahlverteidiger des Angeklagten ... angefochtenen Verfügung vom 16. August 1988 den zunächst auf den 22. August 1988 anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgehoben und auf den 27. Oktober und 3. November 1988 verlegt. Diese Termine hatte er zuvor telefonisch mit den Verteidigern der Angeklagten abgestimmt. Dabei hatte er von der Kanzlei des Rechtsanwalts ... die Auskunft erhalten, daß die Termine noch frei seien. Mit dem der Strafkammer übersandten Empfangsbekenntnis vom 18. August 1988 legte Rechtsanwalt ... sodann gegen die Terminsbestimmung Beschwerde ein, da er "verhindert" sei. Mit der Beschwerdebegründung vom 22. August 1988 macht der Verteidiger geltend, daß die Terminsabsprache mit der Kanzlei unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung erfolgt sei. Er habe den Vorsitzenden der Strafkammer schon am 17. August 1988 vormittags über seine Verhinderung informiert, dieser habe jedoch auf seiner Terminsverfügung beharrt.

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Die Beschwerde ist unstatthaft, wobei dahinstehen kann, ob sie sich nur gegen die Anberaumung der Hauptverhandlung oder auch gegen die in dem Telefongespräch vom 17. August 1988 jedenfalls konkludent erfolgte Ablehnung einer Terminsverlegung richtet.

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Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht der Beschwerde durch die Verfahrensbeteiligten. Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Hamm 1 Ws 314/77 vom 1. Mai 1978; OLG Hamm 6 Ws 508/85 vom 6. November 1985; OLG Celle in OLGSt Nr. 2 zu § 305 StPO). Nach Ansicht des OLG Hamm (MDR 1975, 245 - 5. Strafsenat -) steht demgegenüber § 305 Abs. 1 StPO einer Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (ebenso LG Köln StrVert 1988, 195 f).

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Nach Meinung der Literatur wird die Beschwerde mit der sich aus § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Beschränkung in Ausnahmefällen als zulässig angesehen, wenn die in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Terminsverfügung eine besondere, selbständige Beschwer für Prozeßbeteiligte bewirkt (Kleinknecht/Meyer Strafprozeßordnung, 38. Auflage, § 213 Rdnr. 6; K-M-R, Strafprozeßordnung, § 213 Rdnr. 14 und 16; Karlsruher Kommentar, 2. Auflage, § 213 Rdnr. 6). Unter dem Gesichtspunkt des § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO wird allerdings die Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen in der Regel - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - verneint (Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 305 Rdnr. 4; K-M-R § 305 Rdnr. 12; Karlsruher-Kommentar § 305 Rdnr. 6 a; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, Strafprozeßordnung, 24. Auflage, § 305 Rdnr. 16). Nach Auffassung des Senats läßt § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO die Annahme einer generellen Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang eindeutig nicht zu. Die Terminsverfügung steht in innerer Verbindung mit der Urteilsfällung. Sie dient der Urteilsvorbereitung und hat - jedenfalls für den Angeklagten - keine weiteren Verfahrenswirkungen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist hierbei entscheidend darauf abzustellen, ob die angefochtene Verfügung im Hauptverfahren oder im Rahmen einer Urteilsanfechtung noch der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer § 305 Rdnr. 13 sowie die unter Rdnr. 1 mitgeteilten gesetzlichen Motive). Das ist der Fall. Der Angeklagte ist nicht gehindert, Ermessensfehler des Vorsitzenden bei der Terminierung mit einem Aussetzungsantrag gem. § 228 StPO in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Sollte er in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung durch Gerichtsbeschluß beschränkt werden, steht ihm die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO im Revisionsverfahren zur Verfügung.

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Der Hinweis des Landgerichts Köln (StVert 1988, 195 f) auf die nur eingeschränkte Aussetzungsmöglichkeit gem. § 228 Abs. 2 StPO geht nach Auffassung des Senats fehl: Diese Bestimmung zeigt vielmehr lediglich - ebenso wie beispielsweise die Regelungen in den §§ 230 ff und in § 329 StPO -, daß der Gesetzgeber grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen die Frage der Anwesenheit des Angeklagten bzw. des Verteidigers in der Hauptverhandlung als regelungsbedürftig angesehen hat. Die Vorschrift des § 228 Abs. 2 StPO ist im übrigen nicht anzuwenden, wenn dies mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar wäre (vgl. OLG Hamm VRS 41, 45; 47, 358; 68, 49; Kleinknecht/Meyer a.a.O. (§ 228 Rdnr. 7)).

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In Fällen der vorliegenden Art besteht danach keine Notwendigkeit für einen mit der Eröffnung des Beschwerdeverfahrens möglichen Eingriff in die "Terminshoheit" (OLG Stuttgart a.a.O.) des Vorsitzenden, zumal auch im Hinblick auf die ansonsten gebotene Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht (§ 306 Abs. 2, 2. Halbsatz StPO) einer Prozeßverschleppung "Tür und Tor" (vgl. Löwe-Rosenberg Gollwitzer, § 305, Rdnr. 2) geöffnet werden könnte (ähnlich OLG Celle a.a.O. und OLG Hamm 1 Ws 314/77 zur Umgehung des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO).

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Darüber hinaus sei anzumerken, daß sich etwaige Schwierigkeiten im vorliegenden Rahmen durch vorherige Bemühungen um entsprechende Terminsabsprachen - wie sie überwiegend schon praktiziert werden - zumindest weitgehend ausschließen lassen.

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Die Beschwerde war danach als unzulässig zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 464 Abs. 1 StPO nicht angezeigt.

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Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.