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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 409/07·10.09.2007

Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung im Jugendstrafverfahren verworfen

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte im Berufungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; das Landgericht lehnte ab. Zu klären war, ob nach § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 StPO notwendige Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage oder Schwere der Tat vorliegt. Das OLG sieht weder schwierige Rechtsfragen noch eine ausreichende Straferwartung und auch keine fehlende Verteidigungsfähigkeit; die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschrift des § 68 Nr. 1 JGG verweist für die Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung auf § 140 StPO; demnach ist die Bestellung erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach‑ oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

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Die Schwierigkeit der Rechtslage liegt nur vor, wenn auf den konkreten Sachverhalt bislang ungelöste oder streitige materielle oder formelle Rechtsfragen anzuwenden sind.

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Zur Beurteilung der Schwere der Tat ist die konkrete Straferwartung maßgeblich; bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Aussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich notwendige Verteidigung anzunehmen; diese Maßstäbe gelten auch im Jugendverfahren.

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Liegt die konkrete Straferwartung deutlich unter dieser Grenze und ist der Jugendliche verteidigungsfähig (z. B. altersgerechte geistige Entwicklung, eigenständige, differenzierte Sachvorträge), besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

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Bei Zurückweisung einer Beschwerde als unbegründet sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit keine Ausnahmeregelung (z. B. nach § 74 JGG) angewandt wird.

Relevante Normen
§ 68 Nr. 1 JGG§ 140 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 126a StPO§ 3 JGG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 17 Ns 21/07

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

Rubrum

1

Gründe: I.

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Das Amtsgericht - Jugendrichter - Münster hat durch Urteil vom 15.3.2007 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls einen Freizeitarrest verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 16.08.2007 hat die Vorsitzende der 17. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster den Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt J aus N als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts J 24.08.2007 eingelegte Beschwerde des Angeklagten, der das Landgericht mit Verfügung vom 27.8.2007 nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Gemäß § 68 Nr. 1 JGG ist dem Beschuldigten immer dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn auch einem Erwachsenen ein solcher zu bestellen wäre. Das Jugendgerichtsgesetz verweist daher auf die Vorschrift des § 140 StPO. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Rechtslage nicht gegeben. Als schwierig ist die Rechtslage anzusehen, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rdnr. 27 a). Diese sind vorliegend nicht ersichtlich.

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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat geboten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Randnummern 23 - 25 m.w.N.). Nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht wird jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO bejaht. Eine solche Straferwartung ist auch im Jugendstrafverfahren für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung zugrunde zu legen (vgl. Urteil des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02 -). Denn in § 68 Nr. 1 JGG wird hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung uneingeschränkt auf das allgemeine Strafrecht verwiesen und lediglich in § 68 Nr. 4 JGG für den Fall, dass gegen den Jugendlichen Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO vollstreckt wird, eine abweichende Regelung getroffen.

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Maßgebend ist daher die konkrete Straferwartung, die hier deutlich unter der vorgenannten Grenze liegt, da gegen den Angeklagten erstinstanzlich lediglich ein Freizeitarrest verhängt worden ist.

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Auch ist der Angeklagte nicht in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt, was auch bei geringer Straferwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig macht. Der Angeklagte hat sich, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, in der Hauptverhandlung erster Instanz, in der er ohne Verteidiger erschienen ist, sehr differenziert zum Tatvorwurf eingelassen. Auch aus dem Eindrucksvermerk des aufnehmenden Polizeibeamten anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten am 18.7.2007 ergibt sich, dass der Angeklagten geistig altersgerecht entwickelt ist. Soweit dort weiter ausgeführt ist, der Angeklagte sei einfach strukturiert und schwerfällig, vermag dieser Umstand der Kammer Anlass zur Prüfung geben, ob der Angeklagte die erforderliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG hat. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt hieraus jedoch nicht.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Von der Möglichkeit des § 74 JGG hat der Senat nach Abwägung aller Umstände keinen Gebrauch gemacht.