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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 389/81·21.01.1982

Aufhebung der Unterbringung: Maßregel nach §63 StGB als erledigt erklärt

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungMaßregelvollzugStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte war wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt; die Strafvollstreckungskammer lehnte eine Aussetzung ab. Nach angeordnetem Gutachten stellte der Senat fest, dass eine kriminelle Neigung auf persönlicher Disposition beruht, nicht aber eine schuldmindernde seelische Abartigkeit. Da das Therapieziel mit den Mitteln des Krankenhauses nicht erreichbar ist, ist die Unterbringung als erledigt zu erklären.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Ablehnung der Aussetzung aufgehoben und Unterbringung nach §63 StGB als erledigt erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB ist nicht gerechtfertigt, wenn feststeht, dass der Zweck der Maßregel mit den Mitteln eines psychiatrischen Krankenhauses nicht erreicht werden kann.

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Eine auf persönlicher Disposition oder einem 'Hang' zur Eigentumskriminalität beruhende Neigung begründet allein nicht die Fortdauer der Maßregel des §63 StGB, soweit keine schuldrelevante seelische Abartigkeit vorliegt.

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Die Aussetzung einer Maßregel nach §67d Abs.2 StGB setzt eine günstige Prognose voraus; fehlt diese, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.

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Eine fortgesetzte Unterbringung ohne therapierbare Aussicht läuft auf eine falsch etikettierte Sicherungsverwahrung hinaus und ist mit dem Verbot des Übergangs in Sicherungsverwahrung nach den einschlägigen Vorschriften unvereinbar.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 StGB§ 67d Abs. 2 StGB§ 63 StGB§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB§ 67a Abs. 1 u. Abs. 2 StGB§ 64 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 352/81

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 1978 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie dem Verurteilten hierfür entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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Gegen den mehrfach wegen Diebstahls vorbestraften Beschwerdeführer hat das Landgericht Bielefeld in der hier zugrunde liegenden Sache wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in zwei Fällen wegen versuchten Diebstahls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und auf seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erkannt. Das Urteil ist seit dem 12. März 1979 rechtskräftig. Der Verurteilte befindet sich seit dem 2. Ma i 1979 im Maßregelvollzug. Die Freiheitsstrafe ist – die ab 10. Januar 1978 gegen ihn vollzogene Untersuchungshaft eingerechnet – gemäß § 67 Abs. 4 StGB seit dem 9. Januar 1981 als verbüßt anzusehen.

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Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel abgelehnt,  weil eine günstige Prognose i. S. § 67 d Abs . 2 StGB nicht zu stellen sei. Sie geht dabei von Ergebnissen des im Erkenntnisverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens aus, wonach es sich bei dem Veruteilten um eine, auf ungünstige Kindheitsentwicklung beruhende, außerordentlich labile und leicht beeinflussbare Persönlichkeit handele, deren "Verhaltensanomalie der Psychopathie" zuzuordnen sei; ihr komme Krankheitswert zu. Hierin sei, wie mehrfache Entweichungen, neuerliche Diebstahls- und Betrugshandlungen erwiesen, keine durchgreifende Änderung eingetreten: vielmehr sei davon auszugehen, daß der Verurteilte alsbald in einschlägiger Weise straffällig werde, würde die Maßregel ausgesetzt. Das Begehren des Verurteilten, ein neues Gutachten von einem Sachverständigen außerhalb des Landeskrankenhauses einzuholen - dies wurde auch seitens des Landeskrankenhauses selbst angeregt, zumal mit dem Patienten keine "Kooperation möglich" sei - hat die Strafvollstreckungskammer abgelehnt.

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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er wesentlich geltend macht, er "gehöre nicht" in ein Psychiatrisches Krankenhaus, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Die Unterbringung ist für erledigt zu erklären, nachdem das vom Senat veranlaßte Gutachten des Leiters der Abteilung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität A Professor B (vom 28. Dezember 1981) ergeben hat, daß die über lange Jahre zu verfolgende Entwicklung des Probanden "eine Anfälligkeit für rechtlich relevante Verhaltensweisen" ergibt, die sich "eindeutig als Auswirkung einer persönlichen Disposition” darstelle, als das, was rechtlich als "Hang" oder nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14,30) als "Charakterschwäche" zu nennen sei; nicht aber als schuldfähigkeitsrelevante "seelische Abartiqkeit" eingeschätzt werden könne. Nach dem Befund des Sachverständigen ist der Verurteilte weiterhin von diesem Hang geprägt, ohne daß ein korrigierender Einstellungswandel erkennbar und durch weiteren Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch möglich sei.

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Dieses Ergebnis der ärztlichen Untersuchung deckt sich mit der Auffassung des Senats, die sich auf den nach den Akten möglichen Längsschnitt durch Vorleben und gegenwärtiges Verhalten des Verurteilten gründet. Das Ergebnis nötigt zu der Folge, die Fortdauer der Unterbringung nicht mehr als gerechtfertigt anzusehen, nicht weil der Zweck der Maßregel erreicht ist, sondern weil dieser mit den Mitteln des Psychiatrischen Krankenhauses nicht erreicht werden kann. Für eine Aussetzung der Maßregel nach § 67 d Abs. 2 StGB ist indessen hier kein Raum. Dafür mangelt es bereits an der Voraussetzung günstiger Prognose. Angesichts des bei dem Verurteilten eingeprägten Hanges zur Eigentumskriminalität von Gewicht, ist mit dem angefochtenen Beschluß und mit dem Gutachten des Sachverständigen davon auszugehen, daß der Verurteilte alsbald wieder in einschlägiger Weise auffallen wird, wenngleich sie nicht Folge seelischer Abartigkeit sein werden. Bei solcher Fallgestaltung ist aber die Maßregel des § 63 StGB in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären (so auch OLG Frankfurt in NJ W 78, 2347 in Anlehnung an Horn SK StGB, § 67 d, Rz 9; ferner Dreher/Tröndle, StGB , 40. Aufl., § 67d,Rz. 5), ohne daß eine solche nachträgliche Entscheidung etwa die Rechtskraft des Urteils berühren kann ( v gl. OLG Frankfurt, ebenda ; Horn, a.a. O. , §·67 c, Rz. 6). Jedes weitere Verbleiben des Verurteilten in der Unterbringung liefe auf eine "falsch etikettierte Sicherungsverwahrung" hinaus, zu der vom Vollzug der Unterbringung nach § 63 StGB überzugehen, sich nach § 67 a Abs . 1 u. Abs. 2 StGB verbietet (vgl. OLG Frankfurt, ebenda).

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Mit dieser seiner Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des 3. Strafsenats dieses Oberlandesgerichts zur Frage analoger Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 StGB auf Maßregeln nach § 64 StGB (vgl. NJW 78, 2348); ersichtlich liegen dieser Rechtsprechung bereits andere Fallgestaltungen zugrunde, in der Regel solche der Nichterreichbarkeit des Therapieziels durch Verweigerung des Probanden, abgesehen davon, daß in Fällen dieser Art die Grundlage für die Unterb ringing - im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt - unberührt bleibt und daß es sich überhaupt um eine Maßregelart von grundsätzlich anderer Bedeutung handelt.

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Der Beschwerdeführer, der mit dieser Entscheidung zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug gelangt, wird für die Zukunft bedenken müssen, daß ihm die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB drohen könnte, wird er abermals in der früheren Weise straffällig.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 467, 473 StPO.