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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 363/14·26.11.2014

Sofortige Beschwerde gegen Fortdauerentscheidung: Geschäftsverteilung und § 67e StGB verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtUnterbringungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte rügte im Wege der sofortigen Beschwerde Mängel der kammerinternen Geschäftsverteilung (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und eine Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs.2 StGB. Das OLG sieht in den vorgetragenen, weitgehend abstrakten Ausführungen keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zur angefochtenen Entscheidung und keinen Mangel der Geschäftsverteilung. Verzögerungen beruhten auf der Einholung von Gutachten zur gründlichen Sachaufklärung; eine Grundrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Selbst bei unterstellter Fristverletzung bliebe der Inhalt der Fortdauerentscheidung unberührt.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen angeblich fehlender wirksamer kammerinterner Geschäftsverteilung ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern die Geschäftsverteilung die konkrete angefochtene Entscheidung beeinflusst hat.

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Ein Verstoß gegen die kammerinterne Geschäftsverteilung führt nicht zwingend zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, weil das übergeordnete Beschwerdegericht die Sache selbst entscheiden kann.

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Die Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begründet nicht automatisch eine verfassungswidrige Freiheitsrechtsverletzung, wenn die Verzögerung durch unvermeidbare Maßnahmen zur sachgerechten Aufklärung (z. B. Einholung von Gutachten) erklärt wird.

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Selbst bei einer unterstellten Verfassungsverletzung wegen Fristüberschreitung bleibt eine Fortdauerentscheidung bestehen, wenn deren sachlich zutreffender Inhalt durch die Verletzung nicht berührt ist.

Relevante Normen
§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 309 StPO§ 78b GVG§ 67e Abs. 2 StGB§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 StVK 54/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

1.

3

Soweit der Verteidiger des Untergebrachten einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG mit der Begründung rügt, die Strafvollstreckungskammer verfüge nicht über eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung, sind die diesbezüglichen – weitgehend abstrakten - Ausführungen fallbezogen teilweise nur schwer nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahre 2013 vorliegend auf die angefochtene Entscheidung vom 06.08.2014 ausgewirkt haben sollen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 01.07.2014 vermag der Senat einen Mangel - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung - nicht zu erkennen.

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Im Übrigen würde auch ein die Geschäftsverteilung der Kammer betreffender Verstoß nicht die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordern, da der Senat als übergeordnetes Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn 6, GVG § 78b Rn 8; OLG Köln, StraFo 2011, 402-403; OLG Celle, NStZ-RR 2014, 63).

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2.

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Soweit der Untergebrachte wegen der Überschreitung der Überprüfungsfrist des

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§ 67e Abs. 2 StGB einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht geltend macht, hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2014 folgendes ausgeführt:

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„Jedoch war die Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer erkennbar von dem Bestreben getragen, durch die Einholung eines Gutachtens sowie eines notwendig gewordenen Ergänzungsgutachtens die Fortdauerentscheidung erst nach gründlicher richterlicher Sachaufklärung und damit auf einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage zu treffen. Eine solche zuverlässige Wahrheitserforschung ist nämlich neben der Beachtung der Überprüfungsfristen verfassungsrechtlich ebenfalls geboten. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht Arnsberg die Bedeutung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Sinne einer nicht mehr hinnehmbaren Fehlhaltung verkannt hätte  (zu vgl. etwa Bl. 580, 581, 584 Bd. II VH). Daher dürfte vorliegend in der Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB eine Grundrechtsverletzung noch nicht zu sehen sein.

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Aber selbst eine andere Beurteilung würde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, weil auch im Fall einer unterstellten Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers der sachlich zutreffende Inhalt der Fortdauerentscheidung nicht berührt wäre (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011 – 2 BvR 1665/10-).“

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Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.