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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 36/21·13.04.2021

Beschwerde verworfen: ‚Straftat von erheblicher Bedeutung‘ bei bandenmäßigem Handeltreiben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Wertung seines mehrfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Marihuana als „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO. Das Oberlandesgericht bestätigte die Vorinstanz: Menge, bandenmäßige Struktur und Verflechtung mit weiteren Händlern rechtfertigen die Einschätzung. Die Beschwerde wurde mangels entkräftender Darlegungen des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Einstufung als ‚Straftat von erheblicher Bedeutung‘ und die daraus folgende Maßnahme als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrfaches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung ‚Straftat von erheblicher Bedeutung‘ i.S.v. § 81g StPO.

2

Das Fehlen früherer Verurteilungen steht der Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung nicht entgegen.

3

Art und Ausführung der Tat, insbesondere die Verflechtung mit anderen Rauschgifthändlern und die organisierte Tatbegehung, rechtfertigen die Prognose, dass künftig Strafverfahren von ähnlicher Bedeutung zu führen sein werden.

4

Eine Beschwerde gegen die Einstufung oder darauf gestützte Maßnahmen ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch substantiierte Darlegungen die tragenden Feststellungen der Vorinstanz entkräftet; pauschale oder unsubstantiiert vorgebrachte Einwände genügen nicht.

Relevante Normen
§ StPO § 81g§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 81g StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 9 KLs 35/20

Leitsatz

Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Zusatz: Der Angeklagte ist einer Straftat von erheblicher Bedeutung, nämlich des vierzehnfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verdächtig (§§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Er hat über fast drei Monate hinweg mit zwei Mittätern den Handel von mehreren Kilo Marihuana organisiert betrieben, so dass sich aus Art und Ausführung der Tat - insbesondere aus der Verflochtenheit mit anderen Rauschgifthändlern - bereits die Annahme ergibt, dass gegen ihn künftig Strafverfahren von ähnlicher Bedeutung zu führen sein werden. Der Umstand, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, vermag angesichts der Anzahl bandenmäßig begangener Verbrechen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (so auch OLG Brandenburg, BeckRS 1999, 03153).