Weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung in Bußgeldsache als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Hauptverhandlung. Das OLG Hamm stellte fest, dass der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG zuständig ist. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da eine erneute Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen ist und kein Ausnahmefall nach §§ 310 Abs. 1 StPO, 46 OWiG vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einzelrichter des Bußgeldsenats ist zur Entscheidung über eine weitere Beschwerde nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen.
Eine weitere Anfechtung einer auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. §§ 310 Abs. 2 StPO, 46 OWiG).
Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG vorliegen.
§ 80a OWiG ist eng auszulegen: Die Besetzung der Bußgeldsenate mit einem Richter ist die Regel, die Besetzung mit drei Richtern die Ausnahme; der beschränkte Prüfungsumfang der weiteren Beschwerde rechtfertigt die Entscheidung durch einen Einzelrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 Qs 32/18
Leitsatz
Zur Entscheidung über eine (unzulässige) weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über seinen Einspruch in einer Bußgeldsache ist der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26.10.2018 hatte das Amtsgericht Münster den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Münster vom 27.12.2017 als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Münster als Kammer für Bußgeldsachen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter des Senats nach § 80a Abs. 1 OWiG. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17.06.2016 (III – 4 Ws 181/16 – juris) Folgendes ausgeführt:
„Der Senat folgt insoweit einer von mehreren anderen Obergerichten Auffassung. Das Oberlandesgericht Rostock hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 – 1 Ws 293/05 (NStZ 2006, 245; vgl. auch OLG Köln NZV 2006, 667 und OLG Stuttgart NZV 2006, 317) ausgeführt:
‚Durch die Regelung des § 80a I OWiG i.d.F. des 1. Justizmodernisierungs-gesetzes vom 24. 8. 2004 (BGBl I, 2198, 2204), welches am 1. 9. 2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Umkehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr „mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist”. Die Besetzung mit 3 Richtern einschließ-lich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 und 3 des § 80a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschließend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeuten-den Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5000 € übersteigt (II), oder wenn dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern die Entscheidung zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertragen worden ist (III; BT-Dr 15/999, S. 36 und 15/1491, S. 33; vgl. auch BGHR OWiG § 80a Besetzung 2).
Dieser gesetzgeberische Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundes-regierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BT-Dr 15/780, S. 7, 8) und in der Beschluss-empfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Justizmodernisierungs-gesetzes (BT-Dr 15/3482, S. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, dass eine weitere Ausnahme von der Regel des § 80a I OWiG (auch) für Nebenent-scheidungen, unabhängig davon, ob mit (der Zulassung) der Rechtsbe-schwerde ein Zusammenhang besteht, durch § 80a II und III OWiG ersichtlich nicht geschaffen werden sollte (zu den Spruchkörpern in gerichtlichen Ver-fahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz vgl. auch § 46 VII OWiG).
Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148; BGHR aaO), ist die § 122 I GVG konkre-tisierende Neuregelung des § 80a I OWiG keiner weiteren einschränkenden Auslegung zugänglich.‘
Dies kann zwar zu der ungewöhnlichen Konstellation führen, dass die angefochtene Entscheidung – wie hier – von drei Berufsrichtern erlassen wurde, während über die weitere Beschwerde nur ein Einzelrichter entscheidet. Das ist aber, da der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine etwa dem § 568 ZPO entsprechende Regelung geschaffen hat, folgerichtig und angesichts des im Rahmen der weiteren Beschwerde aufgrund der Regelung des § 310 StPO beschränkten Prüfungsumfangs durchaus angemessen.“
An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest (vgl. auch Seitz/Baur in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80a Rdn. 2).
III.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da grundsätzlich eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht stattfindet (§§ 310 Abs. 2 StPO, 46 OWiG) und ein Ausnahmefall nach §§ 310 Abs. 1 StPO, 46 OWiG nicht vorliegt.