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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 35/12·12.02.2012

Sofortige Beschwerde gegen Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus verworfen

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Oberlandesgericht hält die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für zutreffend und verwirft die Beschwerde, da die vorgebrachten Einwände die Entscheidungsgründe nicht ausräumen. Die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Das Gericht betont, dass Heilungsaussichten für eine Unterbringung nicht zwingend erforderlich sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Unterbringungsentscheidung verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nicht zwingend Heilungsaussichten voraus.

2

Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert ausräumt.

3

Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind die Kosten der Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

4

Das Obergericht bestätigt die Prüfung der Vorinstanz, soweit die vorgetragenen Einwendungen keine entscheidungserheblichen Umstände aufzeigen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 294/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt Heilungsaussichten nicht zwingend voraus (vgl. BGH StV 2002, 478 m. w. N.).