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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 346/09·28.12.2009

Sofortige Beschwerde verworfen; Kosten auferlegt nach § 473 Abs. 1 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss. Das Oberlandesgericht bestätigte die zutreffenden Gründe des Vorbeschlusses und verwies darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diese Gründe nicht ausräumt. Die Beschwerde wurde verworfen; dem Unterlegenen wurden die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend sind und das Vorbringen des Beschwerdeführers diese nicht in entscheidungserheblicher Weise ausräumt.

2

Der Beschwerdeführer muss substantiierte und entscheidungserhebliche Einwendungen vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Begründung eines angefochtenen Beschlusses zu erschüttern.

3

Das Beschwerdegericht hat die Begründung der Vorinstanz zu prüfen und kann an deren zutreffenden Erwägungen festhalten, wenn keine neuen, die Entscheidung tragend berührenden Umstände vorgetragen werden.

4

Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde kann dem Unterlegenen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 366/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.