Sofortige Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Fortdauer seiner Unterbringung und beantragte Erledigung bzw. Aussetzung zur Bewährung. Das OLG Hamm verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet. Es betont die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in erhebliche rechtswidrige Taten wegen negativer Behandlungs- und Kriminalprognose, fehlender Aufarbeitung und Gewaltphantasien. Weniger einschneidende Maßnahmen wären nicht ausreichend.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass zu erwarten ist, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten i.S.d. § 63 StGB mehr begehen.
Bei langandauernder Unterbringung gelten strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung und an die Prognose für eine Aussetzung der Vollstreckung; aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt jedoch keine starre Höchstdauer der Unterbringung.
Anhaltende negative Behandlungs- und Kriminalprognosen, fehlende Aufarbeitung der Anlasstaten sowie Gewaltphantasien können ein derart hohes Rückfallrisiko begründen, dass weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Führungsaufsicht, §§ 68a, 68b StGB) nicht ausreichen.
Sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht erfüllt, liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen für eine Feststellung der Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vor.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, IV StVK 69/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Rubrum
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Juli 1981 durch das Landgericht Flensburg – Jugendkammer – wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Jugendkammer die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Vollstreckung der Jugendstrafe vor der Vollstreckung der Unterbringung an. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Betroffene erheblich alkoholisiert seinen zweijährigen Neffen erdrosselt und anschließend versucht hatte, seine dreijährige Nichte zu erstechen. Die Jugendkammer gelangte sachverständig beraten zu der Feststellung, dass bei dem Betroffenen eine neurotische Fehlentwicklung vorliege, welche die Merkmale einer schweren seelischen Abartigkeit trage. Sie resultiere aus einer auf einen frühkindlichen Hirnschaden zurückzuführenden Minderbegabung des Betroffenen. Eine psychische Fehlentwicklung des Betroffenen zeige sich auch in seiner Neigung zum Transvestismus. Er versuche, durch enge Kleidung – bei den Taten hatte er eine Unterhose seiner Nichte getragen – einen Samenabgang zu erreichen. Seine Einsichtsfähigkeit sei daher zum Zeitpunkt der Taten vermindert gewesen. Die abnorme Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen habe sich bereits so verfestigt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er in Konfliktsituationen wiederum dazu neigen werde, diese durch schwerste Aggressionshandlungen gegen andere zu lösen.
Der Beschwerdeführer befand sich nach der Vorvollstreckung von 6 1/2 Jahren Jugendstrafe von Februar 1987 bis Februar 2011 in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in X; seitdem ist er in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Y untergebracht. Das letzte externe Sachverständigengutachten aus Februar 2011 kam zu der Einschätzung, dass bei dem Betroffenen weiterhin eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen, Transvestismus und eine Alkoholabhängigkeit vorliegen. Trotz intensiver Therapie während der langjährigen Behandlung im Maßregelvollzug sei dem Betroffenen bis heute eine nachvollziehbare Motivanalyse und Auseinandersetzung mit seinen Taten nicht gelungen. Weiterhin aggressiv gehemmt auf der Handlungsebene, lebe er seine Omnipotenzgefühle in seiner Fantasie aus. Der Betroffene werde sein Leben lang auf äußere Strukturen angewiesen sein, die ihm Handlungssicherheit geben. Einzelausgänge, die der Betroffene bislang nicht gehabt habe, seien aber nunmehr zu vertreten, solange sie an die Erledigung bestimmter Aufgaben gebunden seien. Mit unstrukturierter Freiheit werde der Betroffene nur sehr schwer umgehen können.
Zuletzt ordnete das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die Fortdauer der Unterbringung an. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Klinik vom 15. Mai 2013 stellte die Strafvollstreckungskammer fest, sowohl die Kriminal- als auch die Sozialprognose seien weiterhin negativ. Bereits intramurale Veränderungen – die Verlegung auf eine weniger strukturierte Station – hätten zu massiven psychopathologischen Auffälligkeiten geführt. Die Einzelausgänge seien daher zurückgenommen worden und es habe einige Zeit gebraucht, bis der Betroffene – nach einer Rückverlegung – stabilisiert gewesen sei. Eine Aufarbeitung dieser Vorgänge sei bisher nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Betroffenen am 8. August 2013 zugestellt wurde, legte er durch Schreiben seines Verteidigers vom 9. August 2013, eingegangen beim Landgericht Bochum am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben seines Verteidigers vom 19. September 2013 beantragte er, die Unterbringung für erledigt zu erklären, hilfsweise die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Die Unterbringung sei inzwischen unverhältnismäßig. Von dem Betroffenen gehe keine, dem Einweisungsdelikt nahe kommende Gefahr (mehr) aus. Der von der Gesellschaft auszuhaltenden Restgefahr sei durch weniger einschneidende Maßnahmen entgegenzutreten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss genügt nach Auffassung des Senates den bei langdauernden Unterbringungen gesteigerten Anforderungen an eine Fortdauerentscheidung.
Gemäß § 67 d Abs. 2 StGB wird die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Abzustellen ist dabei auf die Gefahr der Begehung von erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67 d Rnz. 10). Für diese Prognoseentscheidung gelten im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit umso strengere Grundsätze, je länger die Unterbringung bereits dauert. Indes lässt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine allgemeingültige feststehende Höchstdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus herleiten. Vielmehr stößt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der stets zu beachtende Freiheitsanspruch des auch langjährig Untergebrachten dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der von ihm drohenden Taten mit dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten zu entlassen (BVerfGE NJW 1986, 767 (770)).
Von dem Betroffenen sind nach Ansicht des Senates im Falle einer Entlassung erneut erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen wird.
Aus der Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik Y vom 10. April 2012 ergibt sich, dass er, paranoid gefärbt, angenommen habe, eine Mitarbeiterin an der Pforte habe über ihn gelacht, als er einen Einzelausgang gemacht habe. Er habe sich gedacht: „Das kriegst Du zurück!“ Er habe dieser Mitarbeiterin ein Verhältnis mit einem Mitpatienten unterstellt; der Verdacht sei für ihn zu einer „fixen Idee“ geworden. Die Versuche, die Gesamtsituation mit ihm zu reflektieren, seien nur teilweise erfolgreich gewesen. Er habe bedingt einlenken können; Unverständnis und Gekränktsein hätten jedoch überwogen. Nach der Vereinbarung, Probleme nicht zurückzuhalten, habe er von Gewaltphantasien gegenüber diesem Mitpatienten berichtet: „Da fließt Blut!“ Der Betroffene wurde – auch wegen anderer Auffälligkeit – auf die Station 3 zurückverlegt, wo sich sein Zustand stabilisierte. Die Klinik kam daher in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2013 zu der Einschätzung, dass sich der Zustand des Betroffenen bei einem Settingwechsel sehr schnell ändern könne, ohne dass er dies selbst reflektieren oder auch nur bemerken könne. Sie stellte ihm daher sowohl eine negative Behandlungs- als auch eine negative Kriminalprognose aus. Da bei dem Betroffenen weder die Anlasstaten noch andere Konfliktsituationen aufgearbeitet werden konnten und er Gewaltphantasien anhängt, ist der Senat der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene in Freiheit erneut Gewaltdelikte und damit erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB begehen wird, sehr hoch ist.
Dieser Gefahr kann auch (noch) nicht mit weniger belastenden Maßnahmen, wie der im Falle der Aussetzung des Maßregelvollzugs eintretenden Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 S. 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68 a, 68 b StGB begegnet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit 26 Jahren und damit fast sein gesamtes Erwachsenenleben im Maßregelvollzug; auch war auf ihn im Zeitpunkt seiner Verurteilung noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Vor einer Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzugs in einem strukturierten Rahmen mit professioneller Unterstützung, z. B. in einem engmaschig betreuten Wohnen, müsste sich der Beschwerdeführer jedoch zunächst eine gewisse Zeit bei den – wieder aufzunehmenden – unbegleiteten Einzelausgängen und einer Langzeitbeurlaubung bewährt haben.
Da bereits die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 d Abs. 2 StGB nicht vorliegen, sind erst Recht nicht die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.