Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung sofortige Beschwerde ein, die das OLG Hamm als unzulässig verworfen hat. Die Beschwerde war verspätet, da die einwöchige Frist ab Zustellung lief und keine Übersetzung des Beschlusses angeordnet wurde. Dem nicht deutschsprachigen Betroffenen war zuzumuten, sich um Kenntnis des Inhalts zu bemühen. Eine Wiedereinsetzung war wegen Verschuldens nicht geboten; in der Sache wäre der Widerruf erfolgreich gewesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten als unzulässig verworfen wegen Verspätung und fehlender Übersetzungsbedürftigkeit; Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsrechtliche Entscheidungen bedürfen grundsätzlich keiner Übersetzung in die Muttersprache des Betroffenen; eine Anordnung nach § 187 GVG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und nicht erst mit der tatsächlichen Kenntniserlangung.
Wird die Rechtsmittelfrist versäumt, ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; dies hat die Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zur Folge.
Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, sich nach Zustellung eines ersichtlich amtlichen Schreibens um Kenntnis des Inhalts zu bemühen; daraus folgt regelmäßig kein Anspruch auf amtswegige Übersetzung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anzuordnen, wenn die Versäumung der Frist dem Beschwerdeführer anzulasten ist, und das verspätet eingelegte Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 18 StVK 351/19
Leitsatz
1. Es ist grds. nicht geboten, zuzustellende vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
2. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich – wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Strafaussetzung zur Bewährung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. November 2017 (118 Ds 62 Js 1287/17-103/17) widerrufen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 25. November 2019 zugestellt worden. Einer Übersetzung dieses Beschlusses in die arabische Sprache war nicht gemäß § 187 GVG geboten, da vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nicht der Übersetzung bedürfen (OLG Köln, StV 2014, 552). Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung und nicht erst seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Beschwerdeführer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 37 Rdnr. 17) einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 2. Dezember 2019 bei dem Landgericht eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 5. Dezember 2019, also verspätet, bei dem Landgericht eingegangen. Das Rechtsmittel musste daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
Es besteht kein Anlass, dem Verurteilten von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da der Verurteilte die Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet versäumt hat. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich –wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.04.2017 – 1 Ws 118/17, zitiert nach juris), so wie es der Verurteilte zuvor mit dem Schreiben des Landgerichts Münster vom 17. Oktober 2019 getan hat.
Im Übrigen hätte das Rechtsmittel bei der bisherigen Sachlage im Falle rechtzeitiger Einlegung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist mit Recht erfolgt.