Beschwerde gegen einstweilige Unterbringung (§275a StPO) als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte Beschwerde gegen eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach §275a StPO ein. Der Senat verwirft die Beschwerde als unbegründet, hält aber fest, dass nach §275a Abs.4 S.2 StPO zwei unabhängige Sachverständigengutachten erforderlich sind und ordnet ein weiteres Gutachten an. Die Fortdauer der Unterbringung bleibt wegen erheblicher Gefährlichkeit verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Unterbringungsanordnung nach §275a StPO als unbegründet verworfen; Fortdauer der Unterbringung gebilligt, ergänzendes unabhängiges Gutachten anzuordnen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sind gemäß §275a Abs.4 S.2 StPO zwei unabhängige Sachverständigengutachten einzuholen; eine gemeinschaftliche Abfassung ersetzt nicht die gesetzliche Vorgabe.
Ein Gutachten, das gemeinsam erstellt wurde, muss erkennbar machen, welcher Sachverständige in welchem Umfang mitgewirkt hat; ist dies nicht nachvollziehbar, ist ein weiteres unabhängiges Gutachten anzuordnen.
Für Erlass und Bestand einer einstweiligen Unterbringungsanordnung kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen; der Beschleunigungsgrundsatz greift hier nicht so strikt wie bei Untersuchungshaft, Verzögerungen durch ergänzende Begutachtung sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bewerten.
Bei Vorliegen einer hohen Gefährlichkeit des Verurteilten (Art und Schwere früherer Taten, Prognose ähnlicher Straftaten) kann die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung im Interesse der Allgemeinheit angemessen und verhältnismäßig sein, auch wenn zusätzliche Gutachten zeitliche Verzögerungen verursachen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 21 KLs 36 Js 443/99 (I 23/08)
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2008 die Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten einstweiligen Unterbringungsbeschluss als unbegründet verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. September 2008 erneut gegen den Unterbringungsbeschluss in der Fassung des letzten Fortdauerbeschlusses Beschwerde eingelegt.
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2008 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Es liegen nach wie vor dringende Gründe für die Annahme vor, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2008, auf die Bezug genommen wird, gelten unverändert fort.
Gleichwohl begegnet die Sachbehandlung rechtlichen Bedenken, worauf die Verteidigerin in der Beschwerdebegründung zu Recht hinweist.
Gem. § 275 a Abs. 4 S. 2 StPO – anders als nach S. 1 dieser Norm – sind im Rahmen der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung z w e i Sachverständigengutachten einzuholen. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Dem Sinn dieser Regelung, im Interesse des Verurteilten in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen im Falle der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung eine größtmögliche Entscheidungssicherheit durch die Beauftragung zweier Sachverständiger zu gewährleisten, kann nur dann wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich zwei Sachverständige unabhängig von-
einander mit dem Verurteilten befassen. Der im Nichtabhilfebeschluss der Straf-
kammer geäußerten Erwartung, die beiden Sachverständigen würden in der Hauptverhandlung "jeder ein eigenständiges Gutachten erstellen", vermag sich der Senat angesichts der gemeinsamen Abfassung des schriftlichen Gutachtens nicht anzuschließen.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer mit Beschluss vom 16. Juli 2008 ausdrücklich nur die Erstattung e i n e s Gutachtens in Auftrag gegeben und damit die Sachverständigen Dr. U und C betraut. Diese haben das Gutachten sodann gemeinsam unter dem 24. August 2008 vorgelegt. Dem Inhalt des Gutachtens lässt sich nicht entnehmen, wer von den Sachverständigen in welcher Form und in welchem Umfange daran mitgewirkt hat. Der Zweck der Erstattung zweier unabhängig voneinander erstellter Gutachten, dem Gericht eine bessere Beurteilungs – und Kontrollmöglichkeit - im Hinblick auf die Güte der Gutachten zu bieten, bleibt damit unerfüllt.
Die Strafkammer wird daher, der gesetzlichen Regelung des § 275 a Abs. 4 S. 2 StPO folgend, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Die damit zwangsläufig verbundene zeitliche Verzögerung ist hinnehmbar und führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Für den Erlass und den Bestand einer einstweiligen Unterbringungsanordnung gem. § 275 a Abs. 5 S. 1 StPO und damit auch für die Prüfung durch den Senat kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen; die Fortdauer der Unterbringung ist hingegen, anders als im Falle der Untersuchungshaft, nicht an die strikte Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes gebunden (vgl. dazu für die vergleichbare Regelung des § 126 a Abs. 1 u. 2. StPO: OLG Hamm, NJW 2007, 3220). Die Frage, ob es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, ist erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Danach gilt hier folgendes:
Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen weiterhin vor. Die Auffassung des Senats im Beschluss vom 31. Juli 2008 wird durch das aktuelle Gutachten der Sachverständigen Dr. U und C – wie durch die zuvor während des Maßregelvollzugs erstatteten Gutachten – gestützt, wonach der Verurteilte im Falle seiner Freilassung mit größter Wahrscheinlichkeit künftig wieder ähnliche oder gleichartige Straftaten wie zuvor begehen wird. Es sei – situationsabhängig – mit Eigentums-, Gewalt- und Sexualdelikten zu rechnen.
Damit ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bisher von dem Verurteilten begangenen Straftaten und seiner damit zu Tage getretenen erheblichen Gefährlichkeit die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit unerlässlich. Sie ist, auch im Hinblick auf die zu erwartende zeitliche Verzögerung wegen der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens, angemessen und verhältnismäßig. Zwar wäre diese Verzögerung vermeidbar gewesen. Aufgrund der von dem Verurteilten ausgehenden erheblichen Gefahr für höchste Rechtsgüter wird damit die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit des weiteren Vollzugs der einstweiligen Unterbringung jedoch nicht beseitigt.
Die Beschwerde war daher nach alledem als unbegründet zu verwerfen.