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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 29/20·26.02.2020

Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags nach §329 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtWiedereinsetzung/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungshauptverhandlung; das Landgericht hatte die Berufung wegen unentschuldigten Fernbleibens verworfen. Das OLG hält die sofortige Beschwerde für unbegründet: Ein Wiedereinsetzungsantrag darf nur neue, dem Berufungsgericht nicht bekannte Tatsachen stützen; ein ins Protokoll aufgenommenes Urteil ist nicht mehr abänderbar. Zudem genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Aussage zur Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht als Entschuldigung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 StPO kann im Regelfall nur auf solche neuen Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsgericht bei dessen Entscheidung nicht bekannt waren; bereits gewürdigte Entschuldigungsgründe sind mit der Revision anzufechten.

2

Ist ein Urteil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form in das Protokoll nach § 275 Abs. 1 S. 1 StPO aufgenommen, ist es nachträglich nicht mehr abänderbar, auch nicht die Urteilsgründe.

3

Die Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll gilt auch bei Entscheidung mit Schöffen als Deckung für ein Protokollurteil i.S.v. § 275 Abs. 1 S. 1 StPO und erfüllt die Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO.

4

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zur Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit macht und zeitlich zurückdatiert ist, reicht grundsätzlich nicht aus, um das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung zu entschuldigen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 329 Abs. 7§ StPO § 275 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1§ 329 Abs. 7 StPO§ 275 Abs. 1 S. 1 StPO§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 Ns 21/19

Leitsatz

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 7 StPO) kann nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als zur Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. Diese Würdigung der Entschuldigungsgründe kann nur mit der Revision angefochten werden, der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. 2. Ist ein Urteil einmal in der vorgeschriebenen Form in das Protokoll nach § 275 Abs. 1 S. 1 StPO aufgenommen worden, so ist es nicht mehr abänderbar (auch nicht in den Urteilsgründen). 3. Die Unterschrift des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer, welche in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei Schöffen entschieden hat, unter dem Protokoll deckt zugleich auch ein Protokollurteil i.S.v. § 275 Abs. 1 S. 1 StPO ab und genügt damit den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

2

I.

3

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.11.2019 die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verworfen, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zum Termin der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei und sein erschienener Verteidiger nicht über eine hinreichende Vertretungsvollmacht verfügt habe.

4

Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 29.11.2019 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde, deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat.

5

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7

a) Der Angeklagte ist der Berufungshauptverhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, unentschuldigt ferngeblieben. Er ist nicht erschienen, so der Vortrag der Verteidigung, infolge einer Verletzung seines Fußes. Diesbezüglich hat er zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, die aber nichts über seine Verhandlungs- oder Transportfähigkeit – und damit über ein etwaiges unentschuldigtes Fehlen – aussagt. Angesichts der zwei Tage nach dem Berufungshauptverhandlungstermin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche lediglich auf einen Tag, also den Tag nach der Berufungshauptverhandlung, zurückdatiert wurde, bestand auch unter Aufklärungsgesichtspunkten kein Anlass, weiter zu ermitteln, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit führte, derart war, dass auch Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit, welche eine Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung gehindert hätte, bestanden hat.

8

b) Auch der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund des Hinweises in der Ladung auf die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, glaubte, infolge einer seinem Verteidiger erteilten Vertretungsvollmacht (die das Landgericht allerdings nicht für ausreichend erachtete) nicht erscheinen zu müssen, führt nicht zu einem im Wiedereinsetzungsverfahren beachtlichen Unverschulden.

9

Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil als zur Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. Diese Würdigung der Entschuldigungsgründe kann nur mit der Revision angefochten werden. Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.2007 – 2 Ws 484/07 m.w.N. = BeckRS 2007, 15994). Im Wiedereinsetzungsverfahren kann daher nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe ihm bekannte Umstände falsch gewertet. Dies ist ggf. Prüfungsgegenstand der Revision (Eschelbach in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 329 Rdn. 57).

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Hier war dem Berufungsgericht bekannt, dass der Angeklagte im Vertrauen auf eine mögliche Vertretung durch seinen Verteidiger der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Berufungsurteil, von dem es zwei Fassungen gibt. Die in dem mit vollständigen Rubrum versehene Urteilsfasssung führt unter „Gründe“ lediglich das unentschuldigte Fernbleiben des Angeklagten ohne genügende Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung und das Fehlen einer zulässigen Vertretung auf. Diese Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das o.g. Vorbringen des Angeklagten bzgl. seiner Vertretung bekannt war. Diese Urteilsfassung (deren Zustellung augenscheinlich nicht verfügt wurde und dementsprechend nicht erfolgt ist) ist die maßgebliche Fassung. Ist ein Urteil einmal in der vorgeschriebenen Form in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es nicht mehr abänderbar (BayObLG NStZ-RR 2000, 87). Dies ergibt sich daraus, dass nach § 275 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der nachträglichen Abfassung der Urteilsgründe nur dann besteht, wenn das Urteil nicht bereits vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist (OLG Düsseldorf MDR 1982, 249, 250). So verhält es sich aber hier, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden sich auch auf das vollständige Urteil bezieht (OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2012 – III – 3 RBs 273/12 = BeckRS 2012, 24047 m.w.N.). Dies entspricht bei Einzelrichterentscheidungen der h. Rspr. (s.o.), muss aber auch für Entscheidungen gelten, an denen neben einem einzelnen Berufsrichter noch Schöffen mitgewirkt haben, denn das vollständig abgefasste Urteil ist allein von den Berufsrichtern zu unterschreiben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 – 32 Ss 110/11 = BeckRS 2011, 24040).

11

Die vom Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Rahmen seiner freibeweislichen Aufklärungsmöglichkeiten berücksichtigungsfähige später mit Gründen versehene weitere Urteilsfassung (auf der Geschäftsstelle eingegangen am 05.12.2019), deren Zustellung schließlich auch auf Verfügung des Vorsitzenden erfolgt ist, setzt sich hingegen ausführlich mit der Problematik der ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger auseinander. Hierbei bleibt allerdings (angesichts der Urteilsfassung im Protokoll) unklar, ob diese Auseinandersetzung erfolgte, weil die Problematik bereits in der Berufungshauptverhandlung erörtert wurde, also bekannt war, oder deswegen, weil sie von dem Angeklagten im Rahmen seines Schriftsatzes vom 29.11.2019 (Revision und Wiedereinsetzungsantrag) aufgeworfen worden war. Allerdings ergibt sich gerade aus diesem Schriftsatz für den Senat hinreichend deutlich, dass das o. g. Vorbringen bereits Gegenstand der Erörterung der Berufungshauptverhandlung war, wenn dort ausgeführt wird, dass das Berufungsgericht die Berufung verworfen habe „mit dem Hinweis, dass die vorliegende Vollmacht zur ordnungsgemäßen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung nicht ausreichend sei, diese Auffassung in Literatur und Rechtsprechung jedoch umstritten sei“.