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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 277/08·20.10.2008

Zurückverweisung: Unterlassene Gutachtseinholung bei Katalogtat (§454 StPO)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung des Strafrestes durch die Strafvollstreckungskammer, weil kein Sachverständigengutachten nach §454 Abs.2 Nr.2 StPO eingeholt wurde. Kernfrage war, ob bei einer Katalogtat und konkreten Hinweisen auf fortbestehende Gefährlichkeit auf ein Gutachten verzichtet werden durfte. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, da die Kammer die entgegenstehenden Feststellungen nicht ausreichend gewürdigt hatte.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verurteilungen wegen einer Katalogtat bzw. bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren ist zur Beurteilung der vorzeitigen Entlassung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO einzuholen, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

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Konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit (z. B. Bewertungen der Justizvollzugsanstalt oder vorherige ablehnende Entscheidungen) rechtfertigen nicht den Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens.

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Weicht die Strafvollstreckungskammer von einer zuvor begründeten ablehnenden Entscheidung ab, so muss sie die entgegenstehenden Gesichtspunkte substantiiert prüfen und begründen; bloßes Erwähnen eines Geständnisses genügt nicht.

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Das Beschwerdegericht kann nach § 309 Abs. 2 StPO die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn weitergehende forensische Feststellungen (z. B. durch ein Sachverständigengutachten) für eine verantwortliche Entscheidung erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 454 StPO§ 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB§ 66 Abs. 3 StGB§ 309 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18 StVK 584/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Münster zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat mit Beschluss vom

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02. September 2008 die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Oktober 2006 – 2 KLs 310 Js 33/06 (28/06) – nach Verbüßung von mehr als Zweidrittel der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von ursprünglich 2 Jahren und 10 Monaten zur Bewährung ausgesetzt.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 9. September 2008, der die Generalstaatsanwaltschaft mit der dem Verteidiger bekannt gemachten Zuschrift an den Senat vom 18. September 2008 beigetreten ist.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

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"Der angefochtene Beschluss kann in mehrfacher Hinsicht keinen Bestand haben.

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Die Strafkammer hätte vor ihrer Entscheidung gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einholen müssen. Mit dem zugrunde liegenden Urteil ist der Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung in Form der Qualifizierung des § 239 Abs. 3 Nr. 2, mithin wegen eines Verbrechens, zu einer (Einzel-) Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Es handelt sich daher um eine Katalogtat im Sinne des § 66 Abs. 3 StGB. Demgemäß hatte die Strafvollstreckungskammer gemäß der zitierten Vorschrift des § 454 StPO ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn, es wäre auszuschließen gewesen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, wenn also alle für die Prognoseentscheidung heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass vom Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454 Rdnr. 37 mit zahlreichen Nachweisen). Nach anderer Ansicht (u. a. OLG Hamm, NJW 99, 2453 m.w.N.) soll hingegen bei beabsichtigter Aussetzung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, weil die Strafvollstreckungskammer diese Frage nicht ohne einen Sachverständigen beantworten könne (weitere Nachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O.). Wäre schon nach der letztgenannten Ansicht die Einholung eines entsprechenden Gutachtens unabdingbar gewesen, so würde bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 454 StPO nichts anderes folgen. Denn bei Berücksichtigung der bei der Tatausführung zutage getretenen kriminellen Energie, dem planmäßigen Vorgehen des Verurteilten und der grundsätzlich gegebenen Gesundheitsgefährdung des Tatopfers, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Urteil ergibt, kann eine Gefährdung des öffentlichen Sicherheitsinteresses von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Diese die Gefährlichkeit des Verurteilten bereits indizierenden Umstände werden auch durch seine weitere dokumentierte Entwicklung im Strafvollzug nicht widerlegt. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer noch in ihrem die vorzeitige Entlassung ablehnenden Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. 813 a Bd. IV d. A.), der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft Münster folgend, festgestellt, dass bei dem Verurteilten weder hinsichtlich der Tataufarbeitung noch bei seiner sonstigen Entwicklung Fortschritte festzustellen seien, welche eine vorzeitige Entlassung rechtfertigen könnten. Diese vollzugliche Situation, die für eine möglicherweise fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten spricht, besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster unverändert fort. Bestehen aber konkrete, auf Tatsachen gegründete Zweifel, dass die Gefährlichkeit eines Verurteilten entfallen ist, kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden.

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Überdies vermag auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses die in der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Erwägungen nicht zu entkräften. Zwar soll das Rechtsmittelgericht von der aufgrund des persönlichen Eindrucks gewonnenen Legal- und Sozialprognose der Strafvollstreckungskammer nur abweichen, wenn diese wichtige Gesichtspunkte übersehen hat. Dies ist jedoch der Fall. Denn auf die mehrfach und fundiert vorgetragenen Bedenken der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N ist die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss nicht näher eingegangen. Ebenso hat sie die Abkehr von ihrer noch wenige Monate zuvor begründeten ablehnenden Entscheidung – bei gleicher Sachlage – nicht begründet. Zwat ist es zutreffend, dass bei einem Erstverbüßer eine Vermutung dafür spricht, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und den Verurteilten nachhaltig beeindruckt. Die dieser Vermutung entgegenstehenden Umstände, wie sie vorstehend näher ausgeführt worden sind, hat die Strafvollstreckungskammer jedoch nicht weiter gewürdigt. Der Umstand, dass der Verurteilte bereits mehr als zwei Drittel der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat und auf den die Strafvollstreckungskammer ersichtlich abstellt, sagt isoliert betrachtet ebenfalls nichts über ein künftiges straffreies Verhalten aus. Die Behauptung des Verurteilten, er habe sich entgegen den Ausführungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt um weitere psychologische Gespräche und damit um eine Aufarbeitung seiner Tat bemüht, hält die Strafvollstreckungskammer selbst nicht für glaubhaft. Gleichwohl folgert das Landgericht allein aus dem grundsätzlichen Eingestehen seiner Tat durch den Verurteilten, dass dieser sich künftig straffrei verhalten werde. Bei dieser Annahme hat sich die Strafvollstreckungskammer insbesondere nicht mit den entgegenstehenden Feststellungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt auseinandergesetzt, die eine solche Aufarbeitung der Tat in der Person des Verurteilten gerade nicht feststellen konnte. Es erscheint nicht ausschließbar, dass es sich bei den gegenüber der Strafvollstreckungskammer gemachten Angaben des Verurteilten lediglich um prozesstaktisches Verhalten gehandelt hat. Unabhängig davon steht die von der Strafvollstreckungskammer selbst nicht in Abrede gestellte Weigerung des Verurteilten, weiterhin an psychologischen Gesprächen teilzunehmen, der vorstehenden Annahme des Landgerichts unvereinbar entgegen.

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Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer kann nach allem keinen Bestand haben."

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Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.

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Der Senat hat davon abgesehen, gem. § 309 Abs. 2 StPO selbst abschließend zu entscheiden.

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Zwar sind aus derzeitiger Sicht Gründe, die eine bedingte Enlassung des Verurteilten rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Insoweit ist insbesondere auf die Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N vom 25. August 2008 zu verweisen. Gleichwohl will der Senat der Strafvollstreckungskammer, die mit dem angefochtenen Beschluss eine bedingte Entlassung des Verurteilten für verantwortbar gehalten hat, die Möglichkeit der Vorgehensweise gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht nehmen.

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Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 2008 hat vorgelegen.