Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 276/16·29.08.2016

Beschwerde gegen Fortdauer der Maßregelunterbringung nach § 67d StGB verworfen

StrafrechtMaßregelvollzugStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Kontext des seit 01.08.2016 geltenden § 67d StGB. Streitpunkt war, ob die Maßregel nach zehn Jahren als erledigt zu erklären sei oder die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bestehe. Der Senat befand die Begründung für ausreichend und verwies auf frühere und im Vollzug begangene schwere Gewalttaten. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung zur Fortdauer der Maßregelunterbringung als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67d StGB ist eine Unterbringungsmaßregel grundsätzlich als erledigt zu erklären, wenn zehn Jahre der Unterbringung vollzogen sind, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begeht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

2

Bei der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung sind die Anlasstat sowie während des Maßregelvollzugs begangene Übergriffe als relevante Tatsachen zur Beurteilung der Gefährlichkeit zu berücksichtigen.

3

Bei Körperverletzungsdelikten ist regelmäßig von einer schweren Schädigung des Opfers im Sinne des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen, wenn Verletzungen wie Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen, großflächige Schürfwunden oder eine längere stationäre Behandlung zu erwarten sind.

4

Wuchtige Faustschläge ins Gesicht oder heftige Tritte gegen Kopf oder Oberkörper können für sich genommen die Annahme einer erheblichen Gewalttat und damit einer schweren Schädigung des Opfers begründen.

5

Eine Beschwerde gegen eine Fortdauerentscheidung ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Begründung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden entgegenstehenden Umstände darlegt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 67d Abs. 6 S. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 142/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

2

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers auch den Anforderungen des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung, wonach die Maßregel grundsätzlich für erledigt zu erklären ist, wenn zehn Jahre der Unterbringung vollzogen worden sind, falls nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

3

Bei der Anlasstat sowie bei den von dem Betroffenen im Verlauf des Maßregelvollzuges begangenen Übergriffshandlungen und bei der dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.12.2005 zu Grunde liegenden Tat handelt es sich um erhebliche Gewalttaten, bei denen die Opfer im Sinne des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB körperlich schwer geschädigt werden. Bei Körperverletzungsdelikten liegt ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung des Opfers regelmäßig vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar einer längeren stationären Krankenhausbehandlung bedarf. Gleiches gilt für Körperverletzungsdelikte, bei denen der Täter – wie hier – dem Opfer wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt oder dem Opfer heftig gegen den Kopf oder den Oberkörper tritt.