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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 271/16·24.08.2016

Beschwerde gegen Erledigung der Maßregel (§ 67d StGB) verworfen

StrafrechtMaßregelvollzugUnterbringung nach § 63 StGBVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte erhob sofortige Beschwerde gegen die Nichtfeststellung der Erledigung seiner Unterbringung nach § 63 StGB. Das OLG wandte die seit 01.08.2016 geltende Regelung des § 67d Abs.6 StGB auch auf über zehnjährige Unterbringungen an. Es verneinte die Erledigung, weil weiterhin eine hohe Rückfallgefahr (homosexuelle Pädophilie, kombinierte Persönlichkeitsstörung) und frühere schwere Missbrauchstaten mit erheblichen Opferfolgen bestünden. Die Beschwerde wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nicht-Erledigung der Maßregel verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Untergebrachten mit einer länger als zehnjährigen Unterbringung prüft das Beschwerdegericht nach der Neuregelung des § 67d Abs.6 StGB auch dann die Erledigung der Maßregel, wenn der angefochtene Beschluss vor Inkrafttreten der Änderung ergangen ist.

2

Die Maßregel nach § 63 StGB ist für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs.6 S.4, Abs.3 S.1 StGB).

3

Für die Gefährlichkeitsprognose sind Art und Schwere früherer Taten, das sexuelle Neigungsbild, bestehende psychische Störungen, der Stand der Behandlung und die Frage, ob unter vermehrter Freiheit eine stabile Verhaltenskontrolle erreichbar ist, maßgeblich.

4

Eine bislang nur kooperative Beteiligung an der Behandlung reicht nicht aus, wenn unter freiheitlicheren Bedingungen weiterhin keine stabile Verhaltenskontrolle erkennbar ist; dies spricht gegen die Feststellung der Erledigung der Maßregel.

Relevante Normen
§ StGB § 67d Abs. 6 (n.F.)§ 67d Abs. 6 StGB§ 63 StGB§ 67d Abs. 3 StGB§ 67d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, IV StVK 72/16

Leitsatz

1.

Nach der Änderung des § 67d Abs. 6 StGB zum 01.08.2016 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) prüft das Beschwerdegericht auch dann eine Erledigung der Maßregel nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB, wenn sich der Untergebrachte bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet, der angefochtene Beschluss aber vor der Rechtsänderung ergangen ist.

2.

Nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel in einem solchen Fall dann für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwer-deführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat hatte aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB zum 01.08.2016 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychia-trischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) als Beschwerdegericht nunmehr auch eine Erle-digung der Maßregel nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB zu prüfen, da sich der Untergebrachte bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet. Nach der genannten Regelung ist die Maßregel in einem solchen Fall dann für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Unterge-brachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dies bejaht der Senat. Bisher ist immer noch von einer hohen Rückfallgefahr für sexuelle Missbrauchstaten an Jungen auszu-gehen, wie sie der Sachverständige Dr. Q in seinem Gutachten aus dem Jahre 2014 überzeugend und insoweit übereinstimmend mit Vorgutachten festgestellt hat. Bei dem Untergebrachten liegt eine homosexuelle Pädophilie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch/dissozial) vor. Er hat selbst Masturbations-phantasien bzgl. von Jungen seinerzeit bekundet. An der Einschätzung einer hohen Rückfallgefahr hat sich seitdem noch nichts nachhaltig  geändert. Zwar ist der Verurteilte kooperativer in der Behandlung geworden. Indes konnte bisher – aus-weislich der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 08.06.2016 - noch keine stabile Verhaltenskontrolle unter vermehrt freiheitlichen Bedingungen erreicht werden.

3

Durch die von dem Untergebrachten zu erwartenden Straftaten würden mögliche Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt. Die früheren Taten des Unter-gebrachten betrafen zum Teil sehr schwere Missbrauchstaten, teils in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung. So führte er mit einem 12-13-jährigen Geschädigten gegen dessen Willen den Analverkehr durch, obwohl das Opfer über Schmerzen klagte und versuchte, sich dem Untergebrachten zu entziehen. Ein anderes Opfer des Angeklagten befand wegen der an ihm verübten Taten lange Zeit in Therapie. Vergleichbare Taten mit den entsprechenden Folgen für potentielle Opfer sind – selbst unter Berücksichtigung der inzwischen bei dem Untergebrachten bestehenden erektilen Dysfunktion - aufgrund der o.g. Neigung des Untergebrachten und seiner Persönlichkeit bei einer Entlassung in eine weniger strukturierte und überwachte Umgebung (wobei nicht erkennbar ist, dass ein hinreichend struk-turiertes und überwachtes  Umfeld durch entsprechende Weisungen hergestellt werden könnte) weiterhin von ihm zu erwarten. Sie werden vom Senat als erheblich i.S.v. § 67d Abs. 3 StGB bewertet.