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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 267/05·22.06.2005

Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Vollstreckungsverfahren nach §140 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Prüfung seines Antrags auf bedingte Entlassung. Die Strafvollstreckungskammer hatte dies abgelehnt, nachdem ein psychiatrisches Gutachten eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose ergab. Das OLG hob den Beschluss auf und ordnete die Beiordnung an. Entscheidungsgrund: Schwierige Sachlage durch Gutachten und Unfähigkeit des Verurteilten zur selbständigen Interessenwahrnehmung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgreich; Beiordnung angeordnet und angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 140 Abs. 2 StPO ist auch im Vollstreckungsverfahren entsprechend anzuwenden; maßgeblich sind die Schwere des Vollstreckungsfalles, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten zur selbständigen sachgerechten Verteidigung.

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist geboten, wenn die Kammer die Sachlage als schwierig einschätzt oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Anhaltspunkte für eine komplexe Entscheidungslage schafft.

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Die Beiordnung kann nicht entfallen, wenn sich aus den Gesamtumständen (z. B. niedriger Bildungsstand, langjährige Drogenabhängigkeit) ergibt, dass der Verurteilte das fachpsychiatrische Gutachten nicht nachvollziehen und dessen Bewertung nicht sachgerecht widerlegen kann.

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Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, StVK D 180/05

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt F aus E als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Vergewaltigung eines Mithäftlings aus einem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000. Zweidrittel der Strafe waren am 02. November 2004 volllzogen, das Strafende ist auf den 03. März 2006 notiert. Der Verurteilte hat seine bedingte Entlassung beantragt. Der ablehnenden Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt ist er mit Eingabe vom 28. März 2005 ausführlich entgegengetreten. Die Strafvollstreckungskammer hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das dem Verurteilten eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose stellt. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Dem Verurteilten war gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen.

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Gemäß dieser Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

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Diese auf das Erkenntnisverfahren bezogene Vorschrift findet im Vollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 140, Rdnr. 33). Dabei ist nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder auf die Unfähigkeit des Verurteilten zu eigener sachgerechter Interessenwahrnehmung im Rahmen des jeweiligen Verfahrensabschnitts abzustellen (Meyer-Goßner, a.a.O.).

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Hier war eine Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten.

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Die Strafvollstreckungskammer hat ein Sachverständigengutachten zur Gefahrprognose eingeholt. Dies lässt sich in Anbetracht der zu einem früheren Zeipunkt ohne Zuziehung eines Sachverständigen abgelehnten Reststrafenaussetzung nur damit erklären, dass die Kammer die Sachlage nunmehr als schwierig einschätzt oder sogar erwägt, abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt die bedingte Entlassung anzuordnen. Damit ist eine Schwierigkeit der Sachlage indiziert.

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Der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist allerdings die Rechtsauffassung zu entnehmen, ungeachtet der Alternativität der Beiordnungsgründe in § 140 Abs. 2 StPO könne selbst bei gegebener Schwierigkeit der Sachlage eine Beiordnung unterbleiben, wenn der Verurteilte zu eigener Interessenwahrnehmung fähig sei. Ob diese Auffassung zutrifft, kann hier offen bleiben. Denn der Verurteilte, der die Sonderschule mit Abgangszeugnis verlassen und über Jahre Heroin konsumiert hat, ist den Gesamtumständen nach zu eigener sachgerechter Interessenvertretung nicht in der Lage. Die von ihm eingereichte Erwiderung auf die ablehnende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass unsicher ist, inwieweit der Text von ihm selbst verfasst wurde, führt er dort unter Bezugnahme auf seine Beurteilung durch die Anstaltspsychologin folgendes aus: "Die Stellungnahme, die mir die Anstaltspsychologin geschrieben hat, da denke ich ist einiges erfunden und übertrieben, jedoch kann ich mich nicht so recht dagegen wehren" (Bl. 137 VH). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Verurteilte in der Lage ist, das nunmehr vorliegende fachpsychiatrische Gutachten nachzuvollziehen, es eingehend zu diskutieren und das Votum der Sachverständigen zu hinterfragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.