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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 264/19·03.12.2019

Verwerfung eines Antrags wegen unzureichender Anwaltssignatur (§172 Abs.3 S.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtFormelle FormerfordernisseVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte ein Schreiben ein, das lediglich die eigene Unterschrift und den Stempel nebst Zeichnung eines Rechtsanwalts enthielt. Die Hauptfrage war, ob diese Form den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO genügt. Das Oberlandesgericht bejahte dies verneinend und verwies darauf, dass aus dem Stempel nicht die Übernahme der anwaltlichen Verantwortung ersichtlich ist; auch ein nachgereichtes Schreiben des Rechtsanwalts änderte daran nichts. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen.

Ausgang: Antrag als unzulässig verworfen, weil nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO entsprechend von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder in der in § 32a StPO beschriebenen Art gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung neben der Unterzeichnung durch den Antragsteller erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO.

2

Ein Schriftstück erfüllt die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nur, wenn ersichtlich ist, dass der Rechtsanwalt das Vorbringen in eigener Verantwortung unterzeichnet oder es in der in § 32a StPO beschriebenen Form gefasst hat.

3

Wurde der Anzeigeerstatter über die Formerfordernisse belehrt, führt deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit des Antrags.

4

Nachgereichte Erklärungen des Rechtsanwalts heben die formelle Unzulässigkeit nicht auf, sofern sie nicht deutlich machen, dass der Anwalt die Verantwortung für das Vorbringen übernommen hat.

Relevante Normen
§ StPO § 172 Abs. 3 S. 2§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO§ 32a StPO

Leitsatz

Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung - neben der Unterzeich-nung durch den Antragsteller selbst - erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen der Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO, über die der Anzeigeerstatter belehrt worden ist, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder von einem solchen in einer der in § 32a StPO beschriebenen Art und Weise gefasst worden ist

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung (bei der offen bleiben kann, ob hierbei die Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt sind) neben der Unterzeichnung durch den Antragsteller selbst, erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002). Es ist bei einer solchen Vorgehensweise schon nicht erkennbar, dass der Rechtsanwalt für das Vorbringen die Verantwortung übernimmt (und nicht etwa bloß für die Identität des Antragstellers als Unterzeichner). Auch aus dem nachgereichten Schreiben des Rechtsanwalts vom 02.12.2019 ergibt sich nichts anderes.