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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 254/19·04.12.2019

PKH für Klageerzwingungsverfahren: kein Tatverdacht bei Ordnungsgeldantrag im FamFG

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO wegen eines Ordnungsgeldantrags im familiengerichtlichen Verfahren. Der Senat hielt den PKH-Antrag zwar für zulässig, verwarf ihn jedoch als unbegründet, weil kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte dargelegt war. Aussagedelikte schieden mangels Zeugenvernehmung/eidesstattlicher Versicherung aus; (versuchter) Prozessbetrug wurde u.a. wegen fehlender Bereicherungsabsicht und fehlender Schutzwürdigkeit von Ordnungsgeldern unter § 263 StGB verneint. Verleumdung/üble Nachrede seien Privatklagedelikte; § 164 Abs. 2 StGB scheitere an fehlendem Nachweis eines Handelns „wider besseren Wissens“.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts versagt (als unbegründet verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein PKH-Antrag für das Klageerzwingungsverfahren muss den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Zügen darstellen und die wesentlichen Beweismittel benennen; zulässig sind konkrete Verweise auf konkret bezeichnete, beigefügte Anlagen, nicht aber bloße pauschale Bezugnahmen auf Akten- oder Anlagenteile.

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Eine Strafbarkeit wegen Aussagedelikten (§§ 153 ff. StGB) setzt voraus, dass die betroffene Person als Zeuge vernommen wurde oder eine (eidesstattliche) Versicherung abgegeben hat; daran fehlt es bei bloßen schriftsätzlichen Behauptungen in einem anderen Verfahren.

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Wer mit unwahren Angaben die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten zu erreichen versucht, verwirklicht hierdurch regelmäßig keinen (versuchten) (Prozess-)Betrug, weil die Herbeiführung staatlicher Sanktionen mit Beuge-/Sanktionscharakter nicht dem Vermögensschutz des § 263 StGB unterfällt und zudem eine Bereicherungsabsicht regelmäßig nicht gegeben ist.

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Bei Privatklagedelikten i.S.v. § 374 Abs. 1 StPO ist ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht statthaft.

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Ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 2 StGB kann auch ein familiengerichtliches Sorgerechts-/Umgangsverfahren sein; ein hinreichender Tatverdacht erfordert jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verdächtigung wider besseren Wissens erfolgt ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 117§ StGB § 164 Abs. 2, § 263§ StPO § 172 Abs. 3 S. 2§ 164 Abs. 2 StGB§ 172 Abs. 2 StPO§ 170 Abs. 2 StPO

Leitsatz

1. Der Schriftsatz, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren beantragt wird, muss - wenigstens in groben Zügen - den Sachverhalt schildern, der dem Verfahren zu Grunde liegt, und die wesentlichen Beweismittel anführen. Konkrete Verweise auf konkrete Inhalte konkret bezeichneter und dem Antrag beigefügter Anlagen, nicht jedoch allgemeine Bezugnahmen auf Anlagen oder Aktenteile, sind zulässig.

2. Einen versuchten (Prozess-)Betrug begeht nicht, wer die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten mit unwahren Angaben versucht zu erreichen.

3. Ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 2 StGB kann auch ein Sorgerechtsverfahren sein.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt mit am 23.10.2019 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Anbringung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO.

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Der Antragsteller wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, dass diese einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1000 Euro gegen den Antragsteller beim Familiengericht gestellt habe mit der Begründung, er – der Antragsteller – habe einer einstweiligen Anordnung zuwider Umgang (ohne Begleitung des Jugendamtes) mit dem gemeinsamen Sohn gehabt. Den Antrag habe sie später zurückgenommen und angegeben, dass die Zeugen, die den Vorfall beobachtet hätten, aus Angst vor dem Antragsteller keine Angaben machen wollten.

5

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Prozessbetruges, der uneidlichen Falschaussage und der Verleumdung mit Bescheid vom 24.07.2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Antragsteller am 27.09.2019 zugestellt, hat die Generalstaatsanwältin die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

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II.

7

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet.

8

1.

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beim Oberlandesgericht eingegangen.

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Die Darlegungen des Antragstellers genügen auch noch den Zulässigkeitsanforderungen der §§ 172 Abs. 3 S. 2. 2. Hs. StPO; 117 Abs. 1 ZPO.

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Der Schriftsatz, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren beantragt wird, muss - wenigstens in groben Zügen - den Sachverhalt schildern, der dem Verfahren zu Grunde liegt, und die wesentlichen Beweismittel anführen (OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.1996 – 2 Ws 192/96 – juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 279). Konkrete Verweise auf konkrete Inhalte konkret bezeichneter und dem Antrag beigefügter Anlagen,  nicht jedoch allgemeine Bezugnahmen auf Anlagen oder Aktenteile, sind zulässig (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.1996 – 2 Ws 192/96 – juris LS; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 – 2 Ws 127/15 – juris; ferner auch: OLG Düsseldorf MDR 1992, 1071 f.). Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift noch im Wesentlichen.

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Dass der Antragsteller nicht den Inhalt der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Münster, gegen den der Antragsteller nach den Angaben der Beschuldigten verstoßen haben soll, mitteilt, führt – anders als die Generalstaatsanwältin meint - nicht zur Unzulässigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs. Dem Gesamtzusammenhang der Antragsschrift lässt sich hinreichend entnehmen, dass sich die Anordnung offenbar auf das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn N bezieht („begleiteter Umgang“). Der genaue Inhalt ist für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich, da es vorliegend zum einem darum geht, ob die Angabe der Beschuldigten, der Antragsteller habe am 20.11. nach Schulschluss ca. 20 min Kontakt zu seinem Sohn gehabt, worauf sie einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsteller stützt, der Wahrheit entspricht oder nicht. Es geht hingegen nicht darum, ob diese Kontaktaufnahme letztlich als Verstoß gegen eine familiengerichtliche Anordnung tatsächlich mittels eines Ordnungsgeldes erfolgreich sanktionierbar wäre. Zum anderen geht es darum, dass in einem weiteren Schreiben der Beschuldigten insinuiert wird, der Antragsteller schüchtere potentielle Zeugen ein, so dass diese aus Angst vor ihm nicht (mehr) bereit seien, Angaben über die o. g. Kontaktaufnahme zu machen.

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2.

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Indes ergibt der Inhalt der Antragsschrift – auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigefügten Anlagen, auf die konkret verwiesen wurde – keinen hinreichenden Tatverdacht für ein im Klageerzwingungsverfahren beachtliches strafbares Verhalten der Beschuldigten.

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a) Im Hinblick auf eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen eines Aussagedelikts (§§ 153 ff. StGB) ergibt der Sachverhalt schon nicht, dass sie eine Aussage als Zeugin gemacht hat oder ihre Angaben zu der Kontaktaufnahme an Eides statt versichert hat. Auf Letzteres könnte zwar das als Anlage 3 beigefügte Schreiben des Familiengerichts vom 21.12.2018 hindeuten, in dem es heißt, dass eine eidesstattliche Versicherung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht ausreicht. Es bleibt aber letztlich unklar, ob es sich insoweit um eine gerichtliche Reaktion auf eine bereits eingereichte oder auf eine bloß im Ordnungsgeldantrag angekündigte bzw. angebotene eidesstattliche Versicherung handelt.

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b) Der von dem Antragsteller geltend gemachte Prozessbetrug ist (jedenfalls mangels Vollendung) ersichtlich nicht gegeben. Auch ein Versuch desselben scheidet aus. So wird schon von dem Antragsteller nicht vorgetragen, ob die Beschuldigte die Kontaktaufnahme am 20.11.2018, welche Grundlage des Ordnungsgeldantrages ihrer Verfahrensbevollmächtigten war, (womöglich wahrheitswidrig) als eigene Wahrnehmung oder als (wahrheitsgemäße) Wiedergabe der (womöglich unzutreffenden) Wahrnehmung Dritter hat darstellen lassen. Darüber hinaus lässt sich anhand der Antragsschrift und der Anlagen, auf die darin verwiesen wurde, nicht erkennen, inwieweit die Beschuldigte überhaupt die Beantragung des Ordnungsgeldes selbst veranlasst hat. Aus der E-Mail vom 09.12.2018 an ihre Verfahrensbevollmächtigte ergibt sich zwar der Hinweis auf den angeblich stattgefundenen Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn am 20.11.2018. Aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 09.01.2019, mit dem der Ordnungsgeldantrag zurückgenommen wurde, lässt sich auch schließen, dass es im Ordnungsgeldantrag gerade um diesen Vorfall ging. Es ergibt sich aber nicht, dass die Beschuldigte selbst die Beantragung der Verhängung eines Ordnungsgeldes initiiert hätte. Mindestens genauso gut denkbar ist, dass sie sich an ihre Verfahrensbevollmächtigte gewandt hat, damit diese gegen die unerwünschten (oder ggf. gerichtlich untersagten) Kontaktaufnahmen seitens des Antragstellers bzw. seiner Eltern zu dem gemeinsamen Sohn einschreitet. Nicht erkennbar ist aber, dass ihr bewusst war, dass dies ausgerechnet in Form einer finanziellen Sanktion zu Gunsten der Staatskasse geschehen würde.

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Weiter ist auch eine Absicht der Beschuldigten, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB zu verschaffen, nicht erkennbar. Das Ordnungsgeld wäre nicht der Beschuldigten zugeflossen, so dass nur eine Drittbereicherungsabsicht zu Gunsten der Landeskasse in Betracht kommt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktionen, die eine Vermögenseinbuße zur Folge haben - wie Geldstrafe, Geldbuße, Einziehung, Verfall oder Verwarnungsgeld -, ein strafrechtlicher Schutz über § 263 StGB zu versagen, wenn ihre Abwendung durch Täuschung erfolgt. Denn die staatlichen Sanktionen würden nicht durch ihren wirtschaftlichen Gehalt, sondern durch ihren kriminalpolitischen Zweck der Repression und Prävention charakterisiert. Deshalb komme ihnen keine Bedeutung im wirtschaftlichen Verkehr zu mit der Folge, dass sie nicht unter den Schutzbereich des § 263 StGB fielen (BGHSt 38, 345, 351; BGHSt 43, 381, 405; vgl. auch BGH wistra 2007, 258; BayObLG JR 1991, 433). Entsprechendes muss auch gelten, wenn es um Ordnungsgelder zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur geht. Diese haben – jedenfalls im vorliegenden Fall - Beuge- und Sanktionscharakter (Althammer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 3). Kann aber die Abwendung einer solchen wirtschaftlichen Sanktion keinen Betrug darstellen, so kann auch die Kehrseite, nämlich die Herbeiführung einer solchen Sanktion, in dem Wissen um ihr materielles Unberechtigtsein, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen.

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c) Soweit eine Strafbarkeit wegen Verleumdung oder übler Nachrede geltend gemacht wird (dies betrifft auch die angedeutete Einschüchterung von Zeugen durch den Antragsteller), handelt es sich um Privatklagedelikte, wegen derer ein Klageerzwingungsverfahren nicht statthaft ist (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

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d) Auch ein hinreichender Tatverdacht wegen einer falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB lässt sich der Antragsschrift letztlich nicht entnehmen. Zwar kann ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 2 StGB auch ein Sorgerechtsverfahren sein (BayObLG NJW 1958, 1103; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 164 Rdn. 11). Auch wenn der Inhalt der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts nicht näher bekannt ist, so ist – da sie sich auf das Umgangsrecht bezieht – ein Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes mit der Behauptung, der Antragsteller habe zu einem bestimmten Zeitpunkt (jedenfalls nach Auffassung der Beschuldigten zu Unrecht) Umgang mit seinem Sohn gehabt, geeignet, ein behördliches Verfahren gegen den Antragsteller herbeizuführen, wie auch das familiengerichtliche Anhörungsschreiben vom 21.12.2018 zeigt. Ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschuldigte die Behauptung wider besseren Wissens aufgestellt hat, lässt sich der Antragsschrift indes nicht entnehmen. Ein solcher ergäbe sich, wenn die Beschuldigte die o.g. Behauptung als eigene Wahrnehmung dargestellt, tatsächlich sich aber der Sachverhalt so nicht zu getragen hätte, denn dann würde es sich um eine freie Erfindung der Beschuldigten handeln. Ein solcher ergäbe sich hingegen nicht, wenn die Beschuldigte lediglich eine wahrheitswidrige Information Dritter (in gutem Glauben) als Grundlage ihres Ordnungsgeldantrages genutzt hätte.

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Zwar gibt es durchaus Anhaltspunkte für ein Handeln wider besseren Wissens: Die Beschuldigte differenziert in ihrer E-Mail vom 08.12.2018 an ihre Verfahrensbevollmächtigte im Familienrechtsstreit durchaus zwischen Fremdwahrnehmung oder sonstiger Wahrnehmung. So heißt es zu einem Geschehnis vom 18.11.: „habe ich erfahren, dass ….“. Hier macht sie also deutlich, dass sie nicht eigene Wahrnehmung, sondern Drittwahrnehmung wiedergibt. Einen solchen Zusatz enthält die Information zu der hier in Frage stehenden Kontaktaufnahme nicht, was durchaus nahelegt, dass sie diese selbst wahrgenommen haben will. Dies wäre dann – nach dem Inhalt der Antragsschrift – wahrheitswidrig, weil der Antragsteller – durch Bescheinigung seines Arbeitgebers belegt – gar nicht vor Ort war. Andererseits enthält die o.g. E-Mail auch weitere Einträge (etwa bzgl. des 03.12.), welche ausdrücklich die Wiedergabe der Geschehnisse als Wiedergabe eigener Wahrnehmung darstellen. Letztendlich kann also nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch die Angaben zur hier in Frage stehenden Kontaktaufnahme auf angeblich eigener Wahrnehmung der Beschuldigten beruhen. Der Eintrag in der E-Mail selbst enthält weder eine ausdrückliche Angabe i.S. einer Fremdwahrnehmung, noch eine solche im Sinne einer Eigenwahrnehmung. Daher lässt sich die Angabe der Beschuldigten, dass sie die fragliche Information von Zeugen hat, die aber aus Angst vor dem Antragsteller nicht bereit seien, auszusagen, letztlich nicht widerlegen. Das Verhalten der Beschuldigten, nämlich den Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes zurückzunehmen, nachdem sie vom Familiengericht darauf hingewiesen wurde, dass sie vollen Beweis für ihre Behauptung antreten müsse, deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass die Behauptung wider besseren Wissens aufgestellt worden ist. Denn es hätte an sich nichts näher gelegen, als die entsprechenden Zeugen zu benennen, die dann im familiengerichtlichen Verfahren hätten aussagen müssen. Andererseits lässt sich nicht hinreichend ausschließen, dass  - unterstellt, die Angaben stammten tatsächlich von Dritten - die Beschuldigte befürchtete, die Zeugen könnten aus Angst vor dem Antragsteller falsch aussagen, so dass sie ihren Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen hat.

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Ermittlungsansätze hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte die Angaben über die o. g. Kontaktaufnahme des Antragstellers zu seinem Sohn tatsächlich von Dritten erhalten hat oder nicht, sind derzeit nicht erkennbar. Es erscheint ausschließbar, dass die Beschuldigte die Namen etwaiger Zeugen, die man dann vernehmen könnte, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung benennen wird, hat sie dies doch schon im familiengerichtlichen Verfahren nicht getan.

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e) Ob sich aus den Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag ein hinreichender Tatverdacht für andere Straftaten ergibt (etwa für eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder eine bzw. mehrere Körperverletzungshandlungen z.N.d. Sohnes des Antragstellers, vgl. z.B. Anlage 33, 34), hat der Senat nicht zu prüfen, da es sich um andere prozessuale Taten handelt, die nicht Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens sind.