Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung – § 466 StPO erst im Kostenansatzverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für form- und fristgerecht, aber in der Sache unbegründet: Die Kostenaufteilung entspricht § 465 Abs. 1 StPO. Eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter nach § 466 StPO ist erst im Kostenansatzverfahren zu prüfen; zivilrechtlicher Ausgleich bleibt vorbehalten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung bestätigt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung der Verfahrenskosten richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO und ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geboten.
Eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter nach § 466 StPO ist im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen und nicht schon in der Kostenentscheidung des Urteils zu regeln.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann form- und fristgerecht eingelegt werden; sie ist jedoch in der Sache unbegründet, wenn keine Rechtsgrundlage für eine abweichende Kostenregelung vorliegt.
Ein etwaiger Ausgleich (Gesamtschuldnerausgleich) zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Angeklagten wegen Auslagen der Staatskasse ist zivilrechtlich durchzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 9 KLs – 71 Js 554/15 – 15/15
Leitsatz
Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 01.08.2016 zu der sofortigen Beschwerde des Angeklagten vom 23.06.2016 gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 20.06.2016 Folgendes ausgeführt:
„I.
Das Landgericht Münster hat den Angeklagten I sowie die Mitangeklagten T und E durch Urteil vom 20.06.2016 (Bl. 400-405R d.A.) wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten I eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; zudem hat es den drei Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die in Anwesenheit des Angeklagten I und seiner Verteidigerin verkündete Kostenentscheidung des Landgerichts Münster vom 20.06.2016 (Bl. 391, 394 d.A.) hat der Angeklagte I mit am 24.06.2016 (Bl. 384 d.A.) eingegangenem Schreiben seiner Verteidigerin vom 23.06.2016 (Bl. 384-385 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
II.
Die gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- (§ 306 Abs. 1 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz(§ 465 Abs. 1 StPO). Für die vom Angeklagten I angestrebte Kostenregelung gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen (zu vgl. BGH, NStZ 1986, 210; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 466 Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 466 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde kann daher in der Sache keinen Erfolg haben.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Übrigen ein etwaiger Gesamtschuldnerausgleich zwischen den gesamtschuldnerisch für Auslagen der Staatskasse (§ 466 StPO) haftenden Angeklagten zivilrechtlich durchgesetzt werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.