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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 247/07 ( 4 Ss OWi 391/07)·11.07.2007

Beschwerde gegen Ablehnung der Festsetzung von Wahlverteidigergebühren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren im Bußgeldverfahren Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist. Die Kostenentscheidung sei im besonderen Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen; auf StPO-Grundsätze sei § 464b StPO sinngemäß anzuwenden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über die Festsetzung von Auslagen, die die Staatskasse einem Verfahrensbeteiligten zu erstatten hat, ist in einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen; für das gerichtliche Bußgeldverfahren ist § 464b StPO sinngemäß anzuwenden.

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Gegen die Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers über die Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung von Verteidigergebühren ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 3 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft, das weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts ist jedoch ausgeschlossen.

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Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an der Statthaftigkeit fehlt; insoweit ist auch auf die herrschende Ansicht zurückzugreifen, dass gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts kein weiteres Beschwerderecht besteht.

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Ein Antrag auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren kann nur dann den notwendigen Auslagen des Betroffenen zugeordnet werden i.S.v. § 109a Abs. 1 OWiG, wenn hinreichend dargetan wird, dass die Gebühren tatsächlich notwendige Auslagen sind.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 StVO§ 13 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 109a Abs. 1 OWiG§ 464 b StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 1 Qs 47/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Betroffenen wie folgt Stellung genommen:

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"I.

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Die Stadt Q hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.11.2006 wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein gem. § 13 Abs. 1, Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 5,00 EUR festgesetzt (Bl. 19 ff d.A.). Mit Urteil vom 16.03.2007 hat das Amtsgericht Paderborn den Betroffenen freigesprochen und entschieden, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen die Landeskasse zu tragen hat (Bl. 36 d.A.). Mit Antrag vom 21.03.2007 haben die Bevollmächtigten des Betroffenen beantragt, die Wahlverteidigergebühren in Höhe von 402,32 EUR gegenüber der Staatskasse festsetzen zu lassen (Bl. 40, 41 d.A.). Nach ablehnender Stellungnahme des Bezirksrevisors am 10.04.2007 (Bl. 42, 43 d.A.) hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts in Paderborn mit Beschluss vom 23.04.2007 den Antrag zurückgewiesen, da die angemeldeten Gebühren nicht gem. § 109 a Abs. 1 OWiG den notwenigen Auslagen des Betroffenen zuzuordnen seien (Bl. 46 d.A.). Die hiergegen am 27.04.2007 eingelegte Beschwerde des Betroffenen (Bl. 49, 50 d.A.) hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 14.05.2007 als unbegründet verworfen (Bl. 51 d.A.). Hiergegen hat der Betroffene mit Telefaxschreiben seiner Bevollmächtigten vom 26.05.2007, eingegangen bei dem Landgericht in Paderborn am 29.05.2007 (Bl. 58 d.A.), Rechtsmittel eingelegt.

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II.

6

Das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen ist nicht statthaft.

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Die Kosten, welche die Staatskasse einem anderen zu erstatten hat, werden der Höhe nach in einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt. Für das gerichtliche Bußgeldverfahren gilt hierbei § 464 b StPO sinngemäß (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl. vor § 105 Rdnr. 54). Die Auslagenentscheidung gem. § 109 a Abs. 1 OWiG ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu treffen (vgl. LG Freiburg, NStZ 1990 S. 288). Gegen die Entscheidung des hier zuständigen Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 3 Rechtspflegergesetz, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach herrschender Meinung nach StPO-Grundsätzen; das Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 574 ZPO findet keine Anwendung (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 464 b Rdnr. 6 m.w.N.). Weder zivil- noch strafprozessual ( § 104 ZPO, § 310 Abs.2 StPO ) ist die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes gegeben. Diese ist damit ausgeschlossen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 b Rdnr. 7 m.w.N.)."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.