Sofortige Beschwerde: Unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin ergänzt
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin beanstandete die Unterlassung einer Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen im Berufungsurteil nach Zurückweisung der Berufung des Angeklagten. Das OLG Hamm hielt die sofortige Beschwerde für zulässig und gab ihr statt. Es stellte klar, dass dem Angeklagten die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 473 Abs.1 S.2 StPO aufzuerlegen sind; zudem seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens analog zuzuweisen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen unterbliebene Auslagenentscheidung als begründet; Angeklagter zur Tragung der Auslagen und Beschwerdekosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen; hierzu gehören auch die dem Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
§ 395 Abs. 4 StPO gestattet dem Nebenkläger, sich in jeder Lage des Verfahrens der öffentlichen Klage anzuschließen; daraus folgt seine Berechtigung zur Teilnahme am Berufungsverfahren auch bei beschränkter Rechtsmittelbefugnis nach § 400 Abs. 1 StPO.
Die sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung einer Auslagenentscheidung ist nicht bereits durch § 464 Abs. 3 StPO ausgeschlossen, wenn die beschränkte Anfechtungsbefugnis des Nebenklägers besteht; maßgeblich sind die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (insb. Wertgrenze).
Für die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens ist eine analoge Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO möglich, sodass auch diese dem Angeklagten auferlegt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 Ns 48/19
Leitsatz
Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen selbst dann, wenn dieser gemäß § 400 Abs. 1 STPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Nach § 395 ABs. 4 STPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus folgt, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen.
Tenor
Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 17.02.2020 – 04 Ns 38 Js 1428/18 (48/19) – wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 12.06.2019 wegen einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt.
In der Berufungshauptverhandlung am 17.02.2020 hat der Angeklagte seine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.
Mit Urteil vom 17.02.2020 hat das Landgericht Paderborn die Berufung des Angeklagten auf seine Kosten verworfen, wobei eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsurteil unterblieben ist.
Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.02.2020 gegen die unterlassene Entscheidung über ihre eigenen notwendigen Auslagen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Insbesondere steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO entgegen, wonach die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
Dies gilt unbeschadet des durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Anfechtungsrechts der Nebenklägerin. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO knüpft den Ausschluss der Beschwerdebefugnis ausdrücklich an die fehlende Statthaftigkeit einer Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer. Die beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO beruht dagegen auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, nämlich in den Fällen, in denen es allein um die Verhängung der Rechtsfolge der Tat geht bzw. in denen es bereits an einem Anschlussdelikt fehlt (st. Rspr. des OLG Hamm, vgl. hiesiger 3. Strafsenat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 3 Ws 515 – 516/07 –, juris; hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 2 Ws 143/04 –, juris; Senat, Beschluss vom 27.11.2018, III-4 Ws 208/18).
Ferner übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR, sodass der Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO entgegensteht.
Die demnach zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Das gilt unabhängig von dem Umstand, dass die Nebenklägerin gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Aufgrund des Regelungsgehaltes nach § 395 Abs. 4 StPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen (vgl. hiesiger 2. Strafsenat, a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, da auch insoweit dem Nebenkläger ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht abgesprochen werden kann.
Die Auslagenentscheidung war daher nachträglich – wie aus dem Tenor ersichtlich – zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer analogen Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO.